Ab Werk bedeutet, dass der Verkäufer die Waren zu liefern hat, sobald sie dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers oder auf einem anderen bezeichneten Gelände (z.B. Fabrik, Werk, Lager usw.) zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Waren auf ein Sammelfahrzeug zu verladen oder die Produkte zur Ausfuhr freizumachen.
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