Der Gefahrenübergang bezeichnet im Zivilrecht den Zeitpunkt, zu dem das Risiko beziehungsweise die Gefahr des Verlusts oder der Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Im alltäglichen Leben ist dieser Zeitpunkt vor allem im Kaufrecht von entscheidender Bedeutung. Bei Kaufverträgen gemäß Paragraf 446 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Gefahrenübergang mit der Übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gemäß Paragraf 447 des BGB dagegen schon die Übergabe an die Transportperson, also an den Spediteur, als Gefahrenübergang.