Ein Vermögensschaden ist ein Vermögensnachteil, der nicht unmittelbar auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Die typischsten Vermögensschäden während des Transportverlaufs sind z.B. der Nichteinzug der Nachnahme (Spezialregelung § 422 HGB), die Mitteilung der Lieferantenadresse entgegen ausdrücklicher Weisung des Absenders (= Vermögensschaden mit Haftung nach § 433 HGB) und die Lieferfristüberschreitung (beurteilt sich nach § 423 HGB).
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