AGB

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Stand April 2022

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Frachtführer (‘AGB’) für die Saloodo! Plattform (‚Plattform‘)

 

I. Einführung

 

§ 1 Vertragsparteien

Die Parteien des Vertrags über die Nutzung der Plattform und der über die Plattform angebotenen Transportleistungen sind die Saloodo! GmbH (‘Saloodo!’) und der Frachtführer (‘Frachtführer’), der Unternehmer i. S. d. § 14 (1) BGB ist. Unternehmer i. S. d. § 14 (1) BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Saloodo! und der Frachtführer werden zusammen auch ‘die Parteien’ genannt.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

1) Saloodo! stellt dem Frachtführer die Plattform mit allen in Teil I. dieser AGB beschriebenen Funktionen bereit. Der Frachtführer erbringt Transportleistungen gemäß Teil II. dieser AGB. Die Plattform ist eine Online Plattform, die es Frachtführern, die Transportleistungen erbringen, ermöglicht, Transportleistungen anzubieten. Die Plattform unterstützt digital den Gesamtprozess von der Platzierung bis zur Bezahlung der angebotenen Dienstleistung. Der Vertrag über Transportleistungen auf der Grundlage dieser AGB („Frachtvertrag“) wird zwischen dem Frachtführer und Saloodo! abgeschlossen.

2) Saloodo! kann die Nutzung der Plattform oder einzelner Funktionen der Plattform oder den Umfang, in dem einzelne Funktionen und Dienstleistungen genutzt werden können, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, wie z. B. Prüfung der Anmeldedaten und der Zahlungsnachweise.

3) Der Anspruch des Frachtführers auf Nutzung der Funktionen der Plattform besteht nur im Rahmen des jeweils aktuellen Stands der Technik. Saloodo! kann ihre Leistungen zeitweilig beschränken, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist, und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient („Wartungsarbeiten“). Saloodo! berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen der Mitglieder (§ 315 BGB), wie z. B. durch Vorabinformationen.

4) Sofern ein unvorhergesehener Systemausfall das Zustandekommen von Vertragsabschlüssen oder andere Funktionen der Plattform behindert, werden Informationen über den Systemausfall nach Möglichkeit per E-Mail oder in sonst geeigneter Weise an den Frachtführer versendet.

5) Die Regelungen in Abschnitt III dieser AGB gelten für sämtliche Abschnitte dieser AGB. Einige Regelungen im Abschnitt I gelten auch für die Transportleistungen.

 

II. Besondere vertragliche Bedingungen für die Plattform

 

§ 1 Leistungsbeschreibung Plattform

Die Plattform stellt dem Frachtführer die technischen Mittel, innerhalb der von Saloodo! bereit gestellten Infrastruktur, zur Verfügung, um sich über Anfragen zu Transportleistungen zu informieren, Saloodo! entsprechende Transportleistungen zur Weiterleitung an ihre Kunden anzubieten und um mit Saloodo! und ihren Kunden im Zusammenhang mit den angebotenen Leistungen zu kommunizieren.

 

§ 2 Anmeldung, Vertragsschluss über die Nutzung der Plattform und des Nutzerkontos

1) Die ordnungsgemäße Registrierung des Frachtführers und die Unterhaltung eines freigeschalteten Nutzerkontos auf der Plattform ist zwingende Voraussetzung und Bedingung für die Nutzung der Plattform gemäß diesen AGB.

2) Die Registrierung als Frachtführer ist nur Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB erlaubt.

3) Für die Registrierung hat der Frachtführer das von Saloodo! bereitgestellte Onlineregistrierungsformular auf der Plattform auszufüllen und abzusenden.

4) Der Frachtführer hat die Daten im Registrierungsformular vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Änderungen muss der Frachtführer Saloodo! jeweils unverzüglich in Textform oder über die Plattform anzeigen.

5) Der Frachtführer gibt durch das Absenden des Registrierungsformulars ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages mit Saloodo! über die Nutzung der Plattform („Plattform Vertrag“) ab. Saloodo! kann den Eingang des Angebots des Frachtführers durch Zusendung einer Registrierungsbestätigung in Textform bestätigen. Die Registrierungsbestätigung ist lediglich eine Information an den Frachtführer über den Zugang des Registrierungsformulars und stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Nimmt Saloodo! das Angebot des Frachtführers an, wird dem Frachtführer eine Aktivierungsbestätigung zugestellt. Der Plattform Vertrag ist damit zustande gekommen und die Dienste können unmittelbar danach in Anspruch genommen werden. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil des Plattform Vertrages.

6) Der Frachtführer wählt nach der erfolgreichen Freischaltung seines Nutzerkontos ein sicheres Passwort. Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, sein Passwort sowie ggf. andere Zugangsdaten zur Nutzung der Plattform streng geheim zu halten und den Zugang zu seinem Nutzerkonto sorgfältig zu sichern. Der Frachtführer ist verpflichtet, Saloodo! umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Nutzerkonto von Dritten missbraucht wurde.

7) Der Frachtführer haftet grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Nutzerkontos vorgenommen werden. Hat der Frachtführer den Missbrauch seines Nutzerkontos nicht zu vertreten, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht vorliegt, so haftet der Frachtführer nicht.

8) Das Nutzerkonto ist ohne die ausdrückliche Zustimmung durch Saloodo! nicht auf Dritte übertragbar.

 

§ 3 Nutzung der Plattform Funktionen

1) Saloodo! stellt dem Frachtführer auf der Plattform Funktionen und Instrumente zur Verfügung, um Transportangebote einzustellen, darüber Transportverträge abzuschließen und sämtliche Kommunikation im Zusammenhang mit den auf dem der Plattform angebotenen Leistungen (z.B. die Mitteilung der Ankunftszeiten) abzuwickeln.

2) Der Frachtführer ist verpflichtet ausschließlich die Funktionen und Instrumente der Plattform für die vorgenannte Kommunikation zu verwenden. Nur falls es explizit in diesen AGB anders gefordert oder zwischenzeitlich technisch nicht möglich sein sollte, ist die Kommunikation in anderer Form durchzuführen.

 

§ 4 Abschluss von Verträgen über Transportleistungen

1) Der Frachtführer ist unter keinen Umständen verpflichtet ein Angebot für bestimmte von Saloodo! angezeigte Transporte abzugeben („Angebot“).

2) Saloodo! ist unter keinen Umständen verpflichtet eine Erteilung eines Angebots zu erfragen oder ein solches anzunehmen. Es steht in Saloodo!’s Ermessen ein Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

3) Der Frachtführer kann auf der Plattform Angebote einstellen.

4) Ein Angebot ist bindend und kann durch Saloodo! innerhalb des auf der Plattform jeweils für eine bestimmte Transportleistung angezeigten Zeitraums angenommen werden. Saloodo! ist lediglich verpflichtet dem Frachtführer die fristgerechte Annahme oder Zurückweisung des Angebots mitzuteilen.

5) Ein Frachtvertrag kommt mit schriftlicher Annahme des Angebots durch Saloodo! (z. B. über Plattform oder per E-Mail) zustande.

 

§ 5 Lizenzrechte, Nutzungsrechte

1) Saloodo! gewährt dem Frachtführer ein auf die Laufzeit des Plattform Vertrags beschränktes, nicht ausschließliches Recht zur persönlichen Nutzung des Plattform-Webfrontends und der entsprechenden mobilen Applikationen (einschließlich sämtlicher Aktualisierungen, Upgrades, neuer Versionen und Ersatz-Software). Der Frachtführer darf die vorstehenden Nutzungsrechte an Dritte weder vermieten, verleihen oder in anderer Weise zur Verfügung stellen.

2) Der Frachtführer ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Wort-/Bildmarke „Saloodo!“ zu nutzen, zu verwerten oder zu verändern.

3) Der Frachtführer ist verpflichtet die auf der Plattform vorgegebenen Nutzungs- und Integrationsanforderungen einzuhalten, ebenso wie Anweisungen, die der Frachtführer hinsichtlich der Dienstleistungen von Saloodo! erhält. Dies gilt zum Beispiel auch für Nutzungsanforderungen, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen bestehen.

4) Bei der Nutzung der Plattform und der Erbringung der Transportleistungen gegenüber Saloodo! ist der Frachtführer verpflichtet die anwendbaren Regelungen der Plattform für die Erbringung der Frachtleistungen, insbesondere die Vorgaben für die Erbringung von Frachtleistungen nach Teil II., sowie die einschlägigen Gesetze, insbesondere aus dem Datenschutzrecht und Transportrecht, einzuhalten.

5) Der Frachtführer ist selbst dafür verantwortlich, die auf der Plattform einsehbaren und von Saloodo! gespeicherten Informationen, die der Frachtführer zu Zwecken der Durchführung der Frachtverträge, zur Beweissicherung, Buchführung usw. benötigt, auf einem eigenen Speichermedium zu archivieren.

6) Für den Fall, dass der Frachtführer die Bedingungen dieses § 5 nicht einhält, haftet der Frachtführer für daraus dem Frachtführer, Saloodo! oder Dritten entstehende Schäden.

 

§ 6 Systemintegrität

1) Saloodo!  erhält angemessene Sicherheitsmaßnahmen aufrecht, die im Einklang mit der ISO-Norm 27001/2013 stehen. Das bedeutet, dass Saloodo! geeignete Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Malwareabwehrmaßnahmen (einschließlich Präventiv- und Schutzmaßnahmen), Protokollierungs- und Überwachungs-Maßnahmen, implementiert, um seine IT-Systeme zu schützen. Dies sind sämtliche Verpflichtungen von Saloodo! in Bezug auf die Sicherheit der Informationen des Frachtführers und der IT-Systeme von Saloodo! im Zusammenhang mit der Nutzung von Saloodo!s Leistungen durch den Frachtführer. Der Frachtführer ist dafür verantwortlich, Sicherheitskopien seiner Informationen zu unterhalten und seine eigenen IT-Systeme zu schützen.

2) Es ist dem Frachtführer untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Scripts in Verbindung mit der Nutzung der Plattform zu verwenden, die das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen oder stören können.

3) Es ist dem Frachtführer untersagt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Plattform oder der diesbezüglichen technischen Infrastruktur zur Folge haben können.

4) Es ist dem Frachtführer untersagt, von Saloodo! generierte Inhalte zu blockieren, zu überschreiben oder zu modifizieren oder in sonstiger Weise beeinträchtigend auf die Inhalte oder Funktionen der Plattform einzugreifen.

5) Der Frachtführer ist verpflichtet die Plattform vor unbefugten Zugriff von dritter Seite, gegen das unbefugte Senden und Empfangen von Daten oder gegen vergleichbaren Missbrauch sowie gegen Verlust, Zerstörung oder Schädigung von Daten zu sichern, soweit ihm dies von seinem Machtbereich aus möglich ist. Insbesondere wird er seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten geheim halten und nicht an Dritte weitergeben.

6) Dem Frachtführer oder ihm zurechenbaren Dritten ist es untersagt:

– Sicherheitstests (z. B. Pen-Tests), Leistungstests (z. B. Lasttests), Stresstests oder ähnliche Tests an der Plattform oder einzelner Funktionen durchzuführen,

– den Quellcode, die zugrundeliegenden Ideen, Algorithmen, Struktur oder Organisationsform der Plattform oder einzelner Funktionen zurück zu entwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder abzuleiten;

– die folgenden Handlungen ausführen, die im Folgenden zusammenfassend als „Cyberangriffe“ bezeichnet werden:

  • Verhindern, Beschädigen oder Ergreifen von Maßnahmen, die die Zugänglichkeit, Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Plattform oder einzelner Funktionen gefährden;
  • Funktionen, Funktionalitäten oder Sicherheitskontrollen der Plattform oder einzelner Funktionen zu stören, zu verändern oder zu deaktivieren;
  • Schutzmechanismen der Plattform oder einzelner Funktionen zu überwinden, zu vermeiden, zu entfernen, zu deaktivieren oder anderweitig zu umgehen;
  • Einführung von Viren, Trojanern, Würmern, Logikbomben oder anderen technologisch schädlichen oder bösartigen Materialien oder Durchführung von (verteilten) Denial-of-Service-Angriffen oder anderen Hackerangriffen;
  • sich illegal Daten beschaffen (z. B. durch Phishing oder (Social-Pharming) und illegal Authentifizierungsschlüssel oder Benutzeranmeldeinformationen wie Benutzernamen, Passwörter, Kreditkarteninformationen Dritter verwenden oder einsetzen;
  • Unternehmensspionage betreiben, um Daten und/oder Informationen (insbesondere Daten und/oder Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen) durch eine der oben genannten Handlungen abzurufen.

7) Abweichend von § 5, 5) dürfen die auf der Plattform abgelegten Inhalte ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber weder kopiert oder verbreitet noch in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden. Dies gilt auch für ein Kopieren im Wege von „Robot/Crawler“-Suchmaschinentechnologien oder durch sonstige automatische Mechanismen.

 

§ 7 Maßnahmen von Saloodo! bei Rechtsverletzungen durch den Frachtführer

1) Ergänzend zu den Rechten die Saloodo! nach anwendbarem Recht hat, ist Saloodo! berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Frachtführer gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, diese AGB, Vorgaben auf der Plattform, oder die abgeschlossenen Transportverträge verletzt oder wenn Saloodo! ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz ihrer Kunden vor betrügerischen Aktivitäten:

  1. Verwarnung des Frachtführers;
  2. Be-/Einschränkung der Nutzung der Funktionen der Plattform;
  3. Vorübergehende Sperrung;
  4. Endgültige Sperrung.

2) Saloodo! ist berechtigt ihren Kunden die Identität und Leistungskriterien (z. B. Reaktionszeiten, allgemeine Zufriedenheitsbewertungen) des Frachtführers mitzuteilen. Die Leistungen des Frachtführers und sein Nutzerverhalten auf der Plattform dürfen durch Saloodo! überwacht werden. Für den Fall, dass die allgemeine Leistungsbewertung des Frachtführers im Verlauf eines Jahres niedrig ausfällt oder für den Fall, dass der Frachtführer die Plattform nicht nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns nutzt, ist Saloodo! berechtigt die Nutzung der Plattform durch den Frachtführer zu beenden.

 

§ 8 Haftung

1) Saloodo! haftet nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Frachtführer regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“), und nur für den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei

  1. Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
  2. Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit),
  3. sowie Garantieübernahmen durch Saloodo!.

2) Saloodo! haftet nicht, wenn die einen Anspruch gegen Saloodo! begründenden Umstände

  1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das Saloodo! keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
  2. von Saloodo! auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

3) Saloodo! haftet ferner nicht für Ausfälle oder Störungen der technischen Infrastruktur, die auf unvorhersehbare Ereignisse außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden, technischen Infrastruktur (höhere Gewalt) zurückzuführen sind. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Cyber-Attacken Dritter (wie z. B. durch Computerviren, DoS-Angriffe) oder andere Eingriffe in die Informationssicherheit, Stromausfälle, behördliche Anordnungen, Arbeitskampfmaßnahmen und der Ausfall oder eine Leistungsbeschränkung von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.

 

§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung

1) Die Laufzeit des Plattform Vertrags beginnt an dem Tag, an dem Saloodo! dem Frachtführer seine Registrierung bestätigt (Zugang) und läuft vorbehaltlich einer Kündigung auf unbestimmte Zeit („Vertragslaufzeit“).

2) Die Parteien können den Plattform Vertrag jederzeit mit einer Frist von einer (1) Woche schriftlich kündigen. Bei Kündigung des Vertrags erlöschen alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den AGB. Die Kündigung hat keine Auswirkungen auf die Frachtverträge die vor der Beendigung des Plattform Vertrags abgeschlossen wurden. Hierzu verbleibt dem Frachtführer ein Zugriff auf die dafür notwendigen Funktionen in seinem Nutzerkonto bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung.

3) Das Recht zur Kündigung des Plattform Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Saloodo! hat insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn

  1. der Frachtführer sich in Auflösung befindet oder über das Vermögen des Frachtführers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn der Frachtführer die Gesamtheit oder Teile seines Vermögens, seines Betriebes oder seines Geschäfts außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges veräußert, oder
  2. der Frachtführer unrichtige Angaben über seine finanzielle Lage gemacht hat, sofern diese Angaben von besonderer Bedeutung für die Entscheidung der Saloodo! waren, diesen Vertrag einzugehen, oder
  3. eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Frachtführers eintritt oder einzutreten droht, die die Rückzahlung von Beträgen oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber Saloodo! in Frage stellt.

4) Die außerordentliche Kündigung durch eine der Parteien wegen eines Vertragsverstoßes ist erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Verstoßes durch die jeweils andere Partei zulässig oder nachdem eine Abmahnung der jeweils anderen Partei ohne Erfolg geblieben ist, es sei denn, dass eine solche Fristsetzung oder Abmahnung nach dem anwendbaren Recht aufgrund der besonderen Umstände des Falles entbehrlich ist.

 

§ 10 Ausübung der Rechte durch Dritte, Vertragsübernahme

1) Zum Zwecke der Erfüllung des Plattform Vertrags kann sich Saloodo! anderer Unternehmen als Erfüllungsgehilfen bedienen.

2) Saloodo! ist außerdem berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall ist der Frachtführer berechtigt, den Plattform Vertrag umgehend zu kündigen.

 

§ 11 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1) Der Plattform Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Plattform Vertrag ist Bonn, Deutschland.

 

III. Besondere vertragliche Regelungen für die Transportleistungen

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1) Diese besonderen Regelungen für die Transportleistungen, nachfolgend „Transportbedingungen“, gelten für alle über die Plattform erteilten Aufträge von Saloodo! an einen Frachtführer, über die Beförderung von Gütern im nationalen und internationalen Straßengüterverkehr, nachfolgend „Leistungen“.

2) Die Anwendbarkeit Allgemeiner Vertragsbedingungen des Frachtführers, insbesondere lokaler Spediteurbedingungen wie ADSp, Fenex oder RHA, wird ausgeschlossen.

3) Für grenzüberschreitende Transporte gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

 

§ 2 Pflichten des Frachtführers

1) Der Frachtführer ist verpflichtet, anwendbares Recht einzuhalten. Der Frachtführer bestätigt, den abrufbaren Code of Conduct für Lieferanten (CoC) von Deutsche Post DHL auf https://www.dpdhl.com/de/ueber-uns/verhaltenskodex-fuer-mitarbeiter/verhaltenskodex-fuer-lieferanten.html  gelesen und verstanden zu haben und verpflichtet sich, diesen CoC in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Frachtführer wird seine Mitarbeiter schulen, um die Einhaltung dieses CoC sicherzustellen. Der Frachtführer gestattet Saloodo! die Durchführung sogenannter Compliance-Audits in seinem Hause für den Fall, dass Saloodo! Grund zur Annahme von wesentlichen Verfehlungen seitens des Frachtführers bei der Einhaltung des CoC hat. Auf Verlangen von Saloodo! unterzieht sich der Frachtführer einer Compliance-Prüfung (Third Party Due Diligence). Der Frachtführer hat gesetzlich vorgeschriebene angemessene Risikoanalysen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu ermitteln, durchzuführen und solche Risikoanalysen von Saloodo! zu dulden und angemessen zu unterstützen.

2) Der Frachtführer stellt sicher, dass die Güter rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Zeitfenster am Beladeort übernommen, befördert und fristgerecht sowie verlust- und beschädigungsfrei am Bestimmungsort an den Empfänger abgeliefert werden. Er unterrichtet Saloodo! unverzüglich über Übernahme-, Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie sich abzeichnende Verspätungen, über Verlust oder Beschädigung der Güter sowie über alle sonstigen Leistungsstörungen und Gefährdungen, auch wenn sie Folge eines unabwendbaren Ereignisses sind, und holt Weisung von Saloodo! ein. Bei Unfall, Brand oder Diebstahl sind stets die örtlichen Polizeibehörden einzubeziehen. Für die Mitteilung der in dieser Ziffer geregelten Informationen hat der Frachtführer zusätzlich die Plattform zu nutzen.

3) Im Fahrzeug dürfen sich während der Erbringung der Leistungen keine weiteren Personen befinden als die Mitarbeiter, die zur Erbringung der Leistungen benötigt werden.

4) Der Frachtführer ist für die Sicherung der Güter im bzw. auf dem Fahrzeug verantwortlich. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Verladung zu überwachen und hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

5) Wird ein Fahrzeug abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen, insbesondere bei Pausen sowie an Wochenenden, so sind hierfür bewachte Parkplätze oder umschlossene Privatgrundstücke zu nutzen. Das abgestellte Fahrzeug ist zu verschließen und zu sichern. Des Weiteren bestätigt der Frachtführer, die unter https://www.dhl.com/content/dam/dhl/global/dhl-freight/documents/pdf/dhl-freight-minimum-security-requirements-DE.pdf abrufbaren Sicherheitsanfor¬derungen gelesen und verstanden zu haben und verpflichtet sich, diese Sicherheitsanforderungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.

6) Jegliches Umladen der Güter sowie bei gebuchten Komplettladungen die Übernahme weiterer Güter sind streng untersagt, es sei denn, Saloodo! hat dem vorab schriftlich zugestimmt.

7) Der Frachtführer wird die Übernahme und Ablieferung der Güter sowohl auf den von Saloodo! vorgesehenen Frachtpapieren als auch unter Verwendung der Plattform vollständig und wahrheitsgemäß dokumentieren. Der Frachtführer wird den Abliefernachweis innerhalb eines Arbeitstages ab Ablieferung auf der Plattform hochladen. Er wird den Abliefernachweis für vier Jahre ab Ablieferung aufbewahren und hat diesen Saloodo! binnen sieben Kalendertagen, nachdem er von Saloodo! angefordert wurde, zukommen zu lassen. Bei Übernahme der Güter sowie an jeder weiteren Schnittstelle wird der Frachtführer die Packstücke auf Vollzähligkeit (Anzahl der Packstücke) sowie auf äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen überprüfen und eventuelle Unregelmäßigkeiten schriftlich auf den Frachtpapieren sowie unter Verwendung der Plattform dokumentieren. Aufgetretene Unregelmäßigkeiten wird sich der Frachtführer von demjenigen, von dem er die Güter übernommen hat und von demjenigen, an den er die Güter übergibt, schriftlich unter Darstellung aller Einzelheiten bestätigen lassen. Schnittstelle ist jeder Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende einer jeden Beförderungsstrecke.

8) Der Frachtführer stellt sicher, dass das Fahrpersonal die am Be- und Entladeort geltenden Regeln des Absenders/Empfängers wie Hausordnungen, Hygienevorschriften oder Sicherheitsanforderungen einhält.

9) Die Untervergabe der Leistungen oder von Teilen davon bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Saloodo!. Bei Untervergabe der Leistungen oder einzelner Teile davon durch den Frachtführer an einen Subunternehmer bleibt der Frachtführer gegenüber Saloodo! haftbar, als hätte er die Leistungen selbst erbracht. Jedwede Vereinbarung, wonach der Frachtführer berechtigt ist, Dritte mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen, entbindet den Frachtführer nicht von den im Vertrag begründeten Haftungen und Verpflichtungen. Die Untervergabe durch den Subunternehmer an einen weiteren Subunternehmer ist strikt untersagt. Es ist dem Frachtführer nicht gestattet, bei der Untervergabe auf Frachtenbörsen zurückzugreifen.

10) Kommt der Frachtführer den vereinbarten Pflichten nicht nach, so ist Saloodo! ferner berechtigt, Dritte mit der Erfüllung zu beauftragen. Dadurch entstandene Mehrkosten wird der Frachtführer ersetzen.

11) Sollte die Plattform nicht verfügbar sein, ist der Frachtführer verpflichtet, Saloodo! die benötigten erforderlichen Informationen per E-Mail oder in anderer Weise zukommen zu lassen.

 

§ 3 Fahrzeuge

1) Der Frachtführer ist verpflichtet, nur technisch einwandfreie, saubere und straßentaugliche Fahrzeuge einzusetzen, die in den rechtlich vorgeschriebenen beziehungsweise vom Hersteller empfohlenen, kürzeren Zeitabständen gewartet und instand gesetzt werden. Darüber hinaus hat die Ladefläche trocken, staubfrei, geruchsneutral und wasserdicht zu sein. Die gebuchte Ladefläche muss leer sein.

2) Es sind nur Fahrzeuge zulässig, die geltende Standards – insbesondere die geltende europäische Abgasnorm – erfüllen. Alle Fahrzeuge müssen über Geschwindigkeitsbegrenzer, Leerlaufabschaltsysteme, Reifen mit geringem Rollwiderstand, automatische Schaltgetriebe sowie zulässige aerodynamische Anbauten verfügen. Das eingesetzte Equipment (Wechselbehälter und Sattelauflieger) sollte glattwandig sein. Der Frachtführer stellt sicher, dass spätestens 12 Monate nach der Markteinführung einer neuen Emissionsklasse mit höheren Anforderungen alle zur Erbringung der Leistungen für Saloodo! eingesetzten Fahrzeuge dieser neuen Emissionsklasse entsprechen. Saloodo! bevorzugt den Einsatz umweltschonender Technologien. Hierzu zählen Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten wie CNG, LNG, Elektro oder Brennstoffzelle sowie deren jeweilige Hybridversionen.

2) Es dürfen ausschließlich Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und die über die erforderlichen Ladungssicherungseinrichtungen verfügen, so dass die Güter jederzeit gegen Verlust oder Beschädigung, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter, gesichert sind.

4) Das Fahrzeug muss mit einem mobilen Empfangsgerät ausgestattet sein (z. B. mit einem Smartphone oder mit einem vergleichbarem Gerät) mit Internetzugang und GPS Funktion, das während der Erbringung der Leistungen aktiviert sein muss. Der Frachtführer hat Saloodo! die jeweils aktuellen Telefonnummern mitzuteilen. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer jederzeit telefonisch erreichbar ist. Der Unternehmer muss, sofern dies sicher und unter Beachtung der einschlägigen Gesetze möglich ist, in regelmäßigen Abständen die Mobile App auf Aktualisierungen und neue Kommunikation prüfen sowie wie nachfolgend definiert unverzüglich den aktuellen Sendungsstatus in der Plattform oder in der Mobile App setzen:

a. Fahrer zuweisen (optional)
b. Abholung bestätigen
c. Anlieferung bestätigen

 

§ 4 Weitere Pflichten des Frachtführers

1) Der Frachtführer versichert, über die nach geltendem Recht erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen (z. B. Gemeinschaftslizenz/EU-Lizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung, Schweizerische Lizenz, GüKG-Genehmigung) zu verfügen. Er wird Saloodo! unverzüglich über Verlust oder Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung in Kenntnis setzen. Der Frachtführer wird Saloodo! ferner jederzeit auf Verlangen die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen, einen Handelsregisterauszug und/oder eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Bei Untervergabe der Leistungen gemäß Ziffer 2.9 ist der Frachtführer verpflichtet, vor Beauftragung des Subunternehmers zu prüfen, ob der Subunternehmer über die in Satz 1 von Ziffer 4.1 genannten Erlaubnisse und Berechtigungen verfügt, und hat diese Saloodo! auf Verlangen vorzulegen.

2) Für den Fall, dass sich der Frachtführer und Saloodo! darauf verständigen, dass der Frachtführer Leistungen für Saloodo! erbringt, versichert der Frachtführer aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage zu sein, die vereinbarten Leistungen unter Einhaltung der Arbeitszeitregelungen für Fahrpersonal (z. B. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Fahrpersonalverordnung) durchzuführen. Der Frachtführer wird auch bei unvorhersehbaren Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen bzw. sonstigen Störungen des Transportablaufs alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

3) Der Frachtführer stellt, sowohl für sich selbst als auch für etwaige Subunternehmer sicher, dass die Leistungen im Rahmen, der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Sozialvorschriften und Mindestlohn, erbracht werden. Der Frachtführer stellt insbesondere, sowohl für sich selbst als auch für etwaige Subunternehmer sicher, dass:

  1. Sämtliche mit der Erfüllung der Leistungen betrauten Mitarbeiter ein vertrags- und mindestens rechtlich zulässiges Gehalt sowie Sozialbeiträge, das bzw. die mit derzeit geltendem Recht und anwendbaren Tarifverträgen im Einklang stehen, erhalten.
  2. Er in der Vergangenheit nicht wegen Verstößen gegen die vorgenannten oder andere gesetzliche Verpflichtungen im Bereich von Lohnzahlungen und Sozialversicherungsabgaben behördlich oder gerichtlich sanktioniert wurde.
  3. Sie aus diesem Grund nie von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wurden.

4) Ferner schließt der Frachtführer gleichlautende oder zumindest sinngemäße Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern und zahlt diesen Vergütungen, die eine Zahlung des Mindestlohnes und der Sozialabgaben an und für Arbeitnehmer ermöglichen. Er gestattet Saloodo!, jederzeit Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Bestimmungen selbst oder durch Dritte durchzuführen. Der Frachtführer wirkt bei diesen Kontrollen mit und arbeitet eng mit Saloodo! bzw. dem von Saloodo! benannten Dritten zusammen. Auf Anforderung wird der Frachtführer Belege über die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stellen. Kommt der Frachtführer durch Vorgaben von Saloodo! in die Gefahr, diese rechtlichen Pflichten, insbesondere die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, zu verletzen, so wird er Saloodo! unverzüglich schriftlich darauf hinweisen. Der Frachtführer wird Saloodo! umgehend über die Einleitung behördlicher Maßnahmen einschließlich straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Maßnahmen gegen den Frachtführer oder seine Erfüllungsgehilfen einschließlich Subunternehmer informieren, soweit diese mit der Erbringung der Leistungen für Saloodo! im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen oder Untersuchungen wegen Vermögens- oder Verkehrsdelikten, wegen Verstößen gegen Sozialvorschriften sowie andere arbeitsrechtliche Vorschriften einschließlich Mindestlohn. Der Frachtführer teilt Saloodo! unverzüglich mit, wenn es zu in den § 4 3) Ziffern 2. und 3. genannten Sanktionierungen oder Ausschlüssen kommt.

5) Der Frachtführer hat die einschlägigen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter strikt einzuhalten. Sind gefährliche Güter zu transportieren, setzt er, soweit erforderlich, nur Mitarbeiter und Fahrzeuge ein, die über eine ADR-Schulungsbescheinigung bzw. eine Gefahrgutausrüstung nach den anwendbaren Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter, z. B. ADR, verfügen. Der Frachtführer wird für das Tragen eventuell erforderlicher Schutzkleidung sorgen. Ferner verpflichtet sich der Frachtführer, einschlägige Vorschriften für den Kabotage-Verkehr strikt einzuhalten.

6) Beim Transport von Lebensmitteln hat der Frachtführer die ihm als Lebensmittelunternehmer obliegenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Ergänzend verpflichtet sich der Frachtführer, bei dem Transport von Lebensmitteln, IFS-Food-Produkten und IFS-Non-Food-Produkten (Definition im aktuellen IFS-Logistics Standard Teil 1, Anlage 4) nur Mitarbeiter einzusetzen, die angemessen gekleidet und hinsichtlich Personal-, Produkt- und Beförderungshygiene regelmäßig unterwiesen sind. Außerdem verpflichtet er sich, alle für den Transport relevanten Anforderungen des aktuellen IFS-Logistics Standards (Teil 2, Kapitel: 3.1-2, 4.1-3, 5.3-6, 6.3, erhältlich unter: http://www.ifs-certification.com -> Standards -> IFS-Logistics), einzuhalten, um die Sicherheit von Lebensmitteln, IFS-Food-Produkten und IFS-Non-Food-Produkten während des Transportes zu gewährleisten und gesundheitliche Risiken für den Verbraucher zu vermeiden.

7) Aus Sicherheitsgründen erfolgt an der Be- und Entladestelle eventuell eine Videoüberwachung. Der Frachtführer wird dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter über die Möglichkeit einer Videoüberwachung informiert werden.

8) Der Frachtführer verpflichtet sich, nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erbringung der Leistungen verfügen. Er wird seine Mitarbeiter regelmäßig schulen, insbesondere im Hinblick auf die Mitführung der notwendigen Dokumente und die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, sowie auf das Verbot der Einnahme von Drogen hinweisen. Er wird nur solche Mitarbeiter einsetzen, die den benötigten Führerschein, die erforderliche Qualifikation für Berufskraftfahrer vorweisen können. Die Mitarbeiter müssen mit gepflegtem Erscheinungsbild gegenüber Kunden und Mitarbeitern von Saloodo! auftreten und möglichst die Landessprache des Ursprungs- und/oder Ziellandes und/oder Englisch beherrschen.

9) Der Frachtführer ist für die Zuverlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Er wird dies mittels geeigneter Dokumente überprüfen. Auf Anforderung muss er die Zuverlässigkeit seines Unternehmens und die seiner eingesetzten Erfüllungsgehilfen nachweisen. Personen, die wegen relevanter Straftaten vorbestraft sind, dürfen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistung auf keinen Fall eingesetzt werden (z. B. Vermögensdelikte, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung und Raub, Verkehrsdelikte und relevante Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz).

10) Das Fahrpersonal muss während der Erbringung der Leistungen über einen Firmenausweis identifizierbar sein und, während es sich auf Gelände von Dritten befindet, diesen Ausweis gemäß den dort geltenden Zutrittsregeln vorzeigen.

11) Der Frachtführer wird Saloodo! auf Verlangen eine Liste mit den Namen der eingesetzten Subunternehmer kurzfristig zur Verfügung stellen und Änderungen der Liste mitteilen. Darüber hinaus ist der Frachtführer im Falle eines berechtigten Interesses von Saloodo! verpflichtet, Saloodo! auf Anfrage zu informieren, welcher Fahrer (vollständiger Name und Geschäftsanschrift) von ihm oder von seinem Subunternehmer bei einem bestimmten Transport eingesetzt worden ist. Ein berechtigtes Interesse von Saloodo! besteht zum Beispiel, wenn Beschwerden vorliegen über ungebührliches Verhalten oder über einen Verstoß gegen eine anwendbare Haus- oder Hofordnung oder wenn Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße oder kriminelles Verhalten vorliegen. Liegen solche Beschwerden oder Anhaltspunkte vor, ist Saloodo! auch berechtigt, den weiteren Einsatz des Fahrers für die Erbringung der Leistungen abzulehnen. Saloodo! ist zur Speicherung und Verwendung der Daten im Rahmen geltender Datenschutzbestimmungen zu den vertragsgegenständlichen Zwecken berechtigt.

12) Der Frachtführer wird auf jeder Fahrt alle Papiere mitführen, zu deren Mitführung er rechtlich verpflichtet ist und wird diese, und die anderen unter Ziffern 4.1 bis 4.11 genannten Dokumente sowie Belege hinsichtlich der dort genannten Qualifikation Saloodo! auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Die in Ziffer 4.1 Satz 1 genannten Dokumente dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer nicht ablösbaren Schutzschicht überzogen sein. Des Weiteren wird der Frachtführer Saloodo! und von Saloodo! beauftragten Dritten gestatten, jederzeit Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Der Frachtführer wird entsprechende generelle Weisungen an sein Personal erteilen. Werden bei Überprüfung der Dokumente, des Fahrzeugs oder der Mitarbeiter Beanstandungen festgestellt, kann Saloodo! die Beladung des Fahrzeugs verweigern und die unverzügliche Gestellung eines die Voraussetzungen dieser Vereinbarung erfüllenden Mitarbeiters bzw. Fahrzeugs verlangen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Frachtführer ist zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die Saloodo! durch die Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer entstehen.

13) Der Frachtführer wird Patent-, Gebrauchsmusterschutz-, Markenschutz und alle sonstigen Rechte von Saloodo! und verbundenen Unternehmen zum Schutz der Urheberschaft, insbesondere im Rahmen des Umgangs mit Logo, Marken etc. von Saloodo!, strikt einhalten und jede Beeinträchtigung oder missbräuchliche Verwendung vermeiden und wird solche Logos und Marken etc. nur wie mit Saloodo! vereinbart und gemäß der Weisungen von Saloodo! nutzen.

14) Der Frachtführer stellt die Einhaltung aller anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften sicher und bestätigt ferner, dass er keine Geschäftsbeziehungen mit Personen und Organisationen unterhält, gegen die sanktions- oder exportkontrollrechtliche Maßnahmen durch eine zuständige staatliche Stelle oder internationale Organisation veranlasst worden sind. Der Frachtführer versichert des Weiteren, dass weder seine (Teil-)Eigentümer noch ihn (direkt oder indirekt) beherrschende Gesellschaften oder mit ihm verbundene Unternehmen auf einer Sanktionsliste erfasst sind und dass er für die Leistungserbringung für Saloodo! keine Mitarbeiter, Subunternehmer oder Agenten von einer solchen Sanktionsliste einsetzen wird. Der Frachtführer bestätigt, bei der Durchführung der Transporte keine Länder zu durchqueren, gegen die umfassende Sanktionen der EU, der USA oder der UN gelten. Des Weiteren muss der Frachtführer allen Weisungen von Saloodo! im Hinblick auf Zielort und Endnutzer Folge leisten. Militärgüter dürfen nicht durch Länder transportiert werden, gegen die Waffenembargos bestehen.

15) Der Frachtführer wird auf Anforderung von Saloodo!, soweit gesetzlich zulässig, alle Informationen und Dokumente, einschließlich Fracht begleitender Dokumente, Abrechnungsdokumente, Vertragsunterlagen, EU-Lizenzen, Schadensunterlagen elektronisch über die von Saloodo! für diese Zwecke vorgesehenen Applikationen zur Verfügung stellen und mitführen. Der Frachtführer stellt sicher, dass alle Informationen, die er über diese Applikationen übermittelt, vollständig, richtig und genau sind.

16) Der Frachtführer verpflichtet sich, ausländisches Fahrpersonal aus Drittstaaten nur einzusetzen, wenn diese im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (z.B. nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, sind oder einer solchen nicht bedürfen oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung (z.B. nach Artikel 5 der Verordnung EG Nr. 1072/2009) sind. § 4 Ziffer 12 dieser Transportbedingungen findet hierzu ebenfalls Anwendung.

17) Der Frachtführer verpflichtet sich, Saloodo! alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch Saloodo! auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Frachtführer verpflichtet sich zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an sein Personal.

 

§ 5 Vergütung

1) Die vom Frachtführer angebotene Rate gilt als all-inclusive Preis.

2) Saloodo! wird die vereinbarte Fracht zzgl. weiterer, vereinbarter Zuschläge zahlen. Sind aus nicht vom Frachtführer zu vertretenden Gründen mehrere Ablieferversuche erforderlich, so erhält der Frachtführer eine zusätzliche Vergütung nur, wenn er sich bei den gescheiterten Ablieferversuchen jeweils bei Saloodo! vor Entfernen von der Ablieferstelle gemeldet hat. In diesem Fall erhält er ab der 3. Anfahrt pro zusätzlicher Anfahrt eine Vergütung in Höhe von €20,–.

3) Voraussetzung für die Erfüllung der Frachtforderungen ist die vorherige Übermittlung der Abhol- und Ablieferzeiten durch den Frachtführer sowie das Hochladen folgender Bestätigungen des Empfängers auf die Plattform:

  1. einer ordnungsgemäß ausgefüllten, mit Stempel und Unterschrift des Empfängers versehenen Empfangsbestätigung, mit der auch die Anlieferzeit bestätigt wird, sowie
  2. entweder einer Bestätigung des Empfängers, dass an der Entladestelle kein Tausch von Ladehilfsmitteln stattgefunden hat (Nichttauschbeleg) oder das und in welchem Umfang an der Entladestelle ein Tausch von Ladehilfsmitteln stattgefunden hat (Tauschbeleg).

4) Sobald die Voraussetzungen von Ziffer 3) erfüllt sind, wird Saloodo! dem Frachtführer eine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) zukommen lassen, welche der Frachtführer innerhalb von einem Arbeitstag prüfen und mögliche Korrekturen über die Plattform mitteilen muss. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Gutschrift als anerkannt und endgültig, Einwendungen des Frachtführers sind ausgeschlossen. Der Frachtführer wird keine Rechnungen an Saloodo! ausstellen. Der Frachtführer erklärt hiermit, dass er nicht der Besteuerung als Kleinunternehmer i. S. von Art. 281 – 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) unterliegt bzw. auf deren Anwendung verzichtet hat.

5) Saloodo! wird unstrittige Frachtforderungen innerhalb von 14 Tagen nach Hochladen des Abliefernachweises und des Nichttauschbeleges oder des Tauschbeleges ausgleichen. Sollte ein Tauschbeleg hochgeladen worden sein wird Saloodo! von der unstrittigen Frachtforderung einen Betrag in Höhe von €14,– pro vom Frachtführer gemäß dem Tauschbeleg an der Entladestelle übernommener Europalette abziehen. Wird weder ein Tauschbeleg noch ein Nichttauschbeleg hochgeladen, wird Saloodo! die unstrittige Frachtforderung innerhalb von 28 Tagen nach Hochladen des Abliefernachweises ausgleichen, jedoch abzüglich eines Betrages von €14,– pro vom Frachtführer an der Beladestelle übernommener Europalette. Der Frachtführer hat jederzeit sicherzustellen, dass seine Bankdaten korrekt angegeben sind.

6) Im Falle der Stornierung des Frachtauftrags durch Saloodo! kann der Frachtführer keine Ansprüche geltend machen.

7) Standgeld kann der Frachtführer nur geltend machen, wenn der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, mehr als 30 Minuten über die unten genannten Zeiten wartet. In diesem Falle ist Saloodo! verpflichtet, einen Betrag in Höhe von €17,50 für jede angefangene halbe Stunde zusätzlicher Wartezeit zu zahlen, vorausgesetzt der Frachtführer hat die Wartezeit weder zu vertreten, noch wurde diese mit Saloodo! vereinbart. Die Wartezeit ist dabei vom Verlader oder Empfänger schriftlich zu bestätigen.

Unabhängig von der Anzahl der Sendungen beträgt die Lade- oder Entladezeit pro Ver- oder Entladestelle bei auf Paletten aller Art verladenen Gütern

  1. bis zehn Europalettenstellplätze höchstens 30 Minuten,
  2. bis zwanzig Europalettenstellplätze höchstens 60 Minuten,
  3. über zwanzig Europalettenstellplätze höchstens 90 Minuten.

In allen anderen Fällen bei Gütern (nicht jedoch bei schüttbaren Gütern) mit einem umzuschlagenden Gewicht

  1. bis drei Tonnen höchstens 30 Minuten,
  2. bis sieben Tonnen höchstens 60 Minuten,
  3. über sieben Tonnen höchstens 120 Minuten.

8) Ankunftszeiten sowie die Wartezeit müssen seitens des Frachtführers auf der Plattform an dem Tag, an dem sie entstehen, dokumentiert werden. Wenn dies nicht geschieht kann der Frachtführer kein Standgeld geltend machen.

9) Die Geltendmachung von über die vereinbarte Vergütung hinausgehenden Ansprüchen im Falle von Abweichungen beim zu transportierenden Gut von den Angaben im Frachtvertrag ist auf den Fall von mehr Packstücken oder höheren Sendungsgewichten oder größeren Sendungsvolumen begrenzt und setzt neben dem Nachweis der Abweichungen voraus, dass der Anspruch innerhalb von drei (3) Tagen ab Ablieferung bei Saloodo! geltend gemacht wird.

 

§ 6 Haftung und Freistellung

1) Der Frachtführer wird Saloodo! im Rahmen seiner Haftung gegenüber Saloodo! von sämtlichen zivilrechtlichen Ansprüchen freistellen, die aufgrund seines Verhaltens bzw. aufgrund des Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen von Dritten gegen Saloodo! geltend gemacht werden. Der Frachtführer stellt Saloodo! insbesondere auf erstes schriftliches Anfordern im Rahmen seiner Haftung gegenüber Saloodo! von sämtlichen von Dritten gegenüber Saloodo! geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus behaupteten Verstößen des Frachtführers oder eines Subunternehmers gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes oder der Sozialabgaben sowie gegen Pflichten, die dem Frachtführer nach dem CoC obliegen, frei. Dritte im Sinne von § 6 Ziffer 1) Satz 2 sind insbesondere die Arbeitnehmer des Frachtführers oder eines Subunternehmers.

2) Die Freistellungsverpflichtung des Frachtführers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich rechtlichen Maßnahmen oder öffentlich rechtliche Ansprüche, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wegen etwaiger Verstöße des Frachtführers oder eines Subunternehmers insbesondere gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes oder der Sozialabgaben oder gegen Pflichten, die dem Frachtführer nach dem CoC obliegen, geltend gemacht werden.

3) Von der Freistellungspflicht nach § 6 Ziffer 1) und 2) umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen, z. B. Anwalts- und Gerichtskosten.

4) Die Haftung aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts des Vierten Buches des HGB.

5) Gemäß § 449 Abs. 2 Ziff. 1 HGB wird die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes für nationale Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf bis zu 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes kg des Rohgewichts der Sendung begrenzt, wenn und soweit für Saloodo! im Außenverhältnis eine entsprechend hohe Haftung besteht, für die Saloodo! Regress nehmen kann. Die Haftung des Frachtführers für nationale Transporte innerhalb eines anderen Landes als der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach den Bestimmungen des Transportrechts (Frachtrecht) des jeweiligen Landes und, soweit diese hier hinterlegt sind https://www.saloodo.com/de/terms-conditions/domestic/ nach den Spediteurbedingungen des jeweiligen Landes. Eine eventuell höhere gesetzliche Haftung des Frachtführers bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

6) Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung. Ergänzend gelten die §§ 425 ff HGB.

7) Hält der Frachtführer in diesen Transportbedingungen vereinbarte Pflichten nicht oder nicht fristgerecht ein, so ist er in jedem Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet, an Saloodo! eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 51 EUR zu zahlen.

8) Die Haftung von Saloodo! aus §§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 EUR je Schadenereignis. Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Saloodo! oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

 

§ 7 Versicherung und Schadensbearbeitung

1) Der Frachtführer verpflichtet sich:

  1. die folgenden Versicherungen abzuschließen und ihre Gültigkeit aufrecht zu erhalten:
  • Arbeitgeberhaftpflichtversicherung, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Landes, in dem die Leistungen zu erbringen sind sowie des Landes in dem der Frachtführer seinen Sitz hat;
  • Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Landes, in dem die Leistungen zu erbringen sind sowie des Landes in dem der Frachtführer seinen Sitz hat.
  • Betriebshaftpflichtversicherung für im Verantwortungsbereich des Frachtführers entstandene Verluste und Beschädigungen fremder, von Saloodo! oder dem Auftraggeber von Saloodo! bereitgestellten und nicht im Eigentum des Frachtführers befindlichen Transporthilfsmittel (Anhänger, Wechselaufbauten, Container, Sattelauflieger, Fahrgestelle, etc.);
  • Haftpflichtversicherung, die die rechtliche Haftung des Frachtführers für Personenschäden an oder den Tod von Dritten (einschließlich Saloodo!-Mitarbeiter) und/oder für Schäden am Eigentum Dritter (einschließlich Eigentum von Saloodo!) abdeckt.
  • Verkehrshaftungsversicherung zur Deckung von Verpflichtungen, die der Frachtführer mit diesen Transportbedingungen und anderweitig im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingeht. Erforderlich für Transporte bzw. Kabotage-Verkehre innerhalb von Deutschland ist eine marktübliche Verkehrshaftungsversicherung mindestens nach §   7a   GüKG (Mindestversicherungssumme 600.000 EUR) ergänzt um den unter II § 6 Ziffer 5) genannten Haftungsumfang (Höherhaftung und Versicherung des entsprechenden HGB-Haftungskorridors bis zu 40 SZR/kg  insbesondere auch bei Kabotage-Transporten) sowie nach CMR (Mindestversicherungssumme 250.000 EUR). Der o.g. Versicherungsschutz darf keine Sub-Limits für diebstahlgefährdete Güter enthalten (z. B. Spirituosen aller Art, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik- und Telekommunikationsgeräte inkl. Handys/Smartphones, EDV-Geräte aller Art einschließlich Zubehör, Telefon- und Chipkarten, Foto-/Digitaltechnik); des Weiteren kein Sub-Limit bei Haftung für qualifiziertes Verschulden gem. § 435 HGB und Art. 29 CMR). Die Verkehrshaftungsversicherung mit den o.g. Anforderungen ist auch für innerdeutsche Transportleistungen abzuschließen, die nicht dem GüKG unterliegen, ferner auch für Transportdienstleistungen innerhalb anderer Länder als Deutschland auf Basis der lt. II § 6 Ziffer 5) geltenden Bestimmungen.

       2. Saloodo! auf Verlangen von Saloodo! hin Kopien der unter Ziffer 1 gelisteten             Versicherungspolicen zur Verfügung zu stellen;

       3. Saloodo! unverzüglich über wesentliche Änderungen oder das Erlöschen                   jedweder der unter Ziffer 1 gelisteten Versicherungen in Kenntnis zu setzen;

       4. Den jeweiligen Versicherer über den für den Versicherer relevanten Teil                     dieser AGB zu informieren.

2) Der Frachtführer ist verpflichtet, sämtliche von Saloodo! geltend gemachten Schadenersatzforderungen unverzüglich zu bearbeiten und seiner Versicherung zu melden. Der Frachtführer teilt Saloodo! die Referenznummer des Versicherers mit.

3) Saloodo! behält sich vor, im Falle von durch Mitarbeiter des Frachtführers bei der Übernahme, Beförderung oder Ablieferung der Güter beim Kunden, Empfänger oder sonstigen Beteiligten verursachten oder mutmaßlich verursachten Sach- oder Personenschäden auf Anfrage zum Zwecke der Klärung des Schadenshergangs den Namen sowie die Anschrift und Kontaktdaten des Frachtführers an den Kunden bzw. Empfänger herauszugeben.

4) Saloodo! behält sich vor, zum Nachweis des Versicherungsschutzes die Vorlage einer Versicherungsbestätigung vom Frachtführer im Falle von berechtigten Zweifeln innerhalb von 72 Stunden zu verlangen. Kommt der Frachtführer dieser Pflicht auch innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche nach Eingang einer Mahnung von Saloodo! beim Frachtführer nicht nach, ist der Frachtführer verpflichtet, für jeden Tag der Verzögerung nach Ablauf dieser Wochenfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 51 EUR zu bezahlen, max. 510 EUR. Kann der Frachtführer in dem Fall den Verkehrshaftungsversicherungsschutz gemäß den vorstehend geregelten Mindestanforderungen nicht in vollem Umfang vor Durchführung des Auftrages nachweisen, ist Saloodo! berechtigt aber nicht verpflichtet, eine separate Deckungserweiterung zur Verkehrshaftungsversicherung zu besorgen und dem Frachtführer die dafür anfallenden Kosten, maximal jedoch 51 EUR je Transport zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 51 EUR in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Bearbeitungsgebühr

In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist der Frachtführer in jedem Einzelfall verpflichtet, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von jeweils €25,– zu zahlen:

  • Wenn Saloodo! gemäß II § 2 Ziffer 9 dieser AGB einen Dritten mit der Erfüllung beauftragt
  • Wenn der Frachtführer den Abliefernachweis nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen ab der Ablieferung auf der Plattform hochlädt.

Alle weitergehenden Rechte von Saloodo! wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

 

§ 9 Sonstige Bestimmungen

1) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen von Saloodo! ist ausgeschlossen, es sei denn, die fälligen Gegenforderungen des Frachtführers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Der Frachtführer verzichtet auf ihm eventuell zustehende Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte an den Gütern.

2) Der Vertrag begründet keinerlei Rechte Dritter gegenüber Saloodo!, die von einer anderen als einer Vertragspartei durchgesetzt werden können, und ist auch nicht als solche Begründung auszulegen.

3) Die Abtretung einer Forderung des Frachtführers (z. B. Factoring) ist gegenüber Saloodo! nur wirksam, wenn der Frachtführer sie Saloodo! mit allen erforderlichen Angaben (Bestell- und Kreditorennummer, Name, Anschrift und Kontonummer des neuen Gläubigers, Betrag, Datum der Wirksamkeit der Abtretung etc.) anzeigt und Saloodo! der Abtretung schriftlich zustimmt.

4) Saloodo! kann nach eigenem Ermessen seine Kunden dahingehend beraten, welchen Frachtführer sie wählen sollten. Saloodo! zieht für seine Empfehlung alle Erwägungen heran, die aus Sicht von Saloodo! relevant sind.

5) Unterlagenprüfung durch Dritte: Eine Überprüfung der von dem Frachtführer im Rahmen der Durchführung des Vertrages eingereichten Unterlagen kann auch von Dritten durchgeführt werden, insofern diese von Saloodo! zu diesem Zwecke beauftragt sind. Insofern Unterlagen und Daten des Frachtführers an Dritte übergeben werden, erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (mit entsprechenden Verträgen) durch von Saloodo! sorgfältig ausgewählte Dienstleister und dient der Steigerung der Effizienz und Beschleunigung der Überprüfung.

 

§ 10 Ladehilfsmitteltausch

Die Lieferung oder der Austausch von Paletten oder anderen Lademitteln ist nicht Gegenstand des Frachtvertrags. Die Lieferung oder der Tausch von Paletten oder anderen Ladehilfsmitteln gehört nicht zu den Leistungen, die der Frachtführer zu erbringen hat.

 

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

1) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Fall von nationalen Transporten innerhalb eines anderen Landes als der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Vertrag dem anwendbaren Recht des jeweiligen Landes.

2) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transporten und nationalen Transporten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist Bonn, Deutschland. Im Fall von grenzüberschreitenden Transporten gilt dieser Gerichtsstand als zusätzlicher Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 CMR. Im Fall des Art. 39 CMR gilt sie nicht.

3) Örtlich zuständig innerhalb des Landes gemäß Ziffer 11.2 sind die Gerichte am Sitz von Saloodo! oder an dem Ort, der ergänzend als zusätzlicher Gerichtsort vereinbart wird. Daneben bleiben auch die gesetzlichen Gerichtsorte zulässig.

4) Die Nichtausübung oder die verspätete Ausübung eines Rechts, das Saloodo! nach dem Gesetz oder dem Vertrag zusteht, beeinträchtigt die zukünftige Ausübung dieses Rechts nicht und bedeutet keinen Verzicht. Der Verzicht auf ein Recht bedarf der Schriftform.

5) Im Fall von nationalen Transporten innerhalb eines anderen Landes als der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren Recht des jeweiligen Landes.

 

IV. Sonstiges

 

§ 1 Vertraulichkeit und Kundenschutz

1) Der Frachtführer verpflichtet sich, vertrauliche oder geheime Informationen über/von Saloodo! und Kunden von Saloodo! – beispielsweise sämtliche Informationen über Prognosen, Preise, Nachlässe, Abwicklungskosten, Vertriebsstatistiken, Märkte, Inventar, Kunden, Mitarbeiter sowie technische Betriebs- und Verwaltungssysteme – nachfolgend „vertrauliche Informationen“, über die der Frachtführer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags oder durch Nutzung der Plattform Kenntnis erlangt, jederzeit vertraulich zu behandeln und über sie Stillschweigen zu wahren. Er darf sie nicht verwenden oder einer/m nicht zur Unternehmensgruppe des Frachtführers oder ihrer professionellen Berater gehörigen Person bzw. Unternehmen gegenüber preisgeben, außer dies ist im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags in gutem Glauben nötig. Ist oder wird eine vertrauliche Information anders als durch Vertragsbruch öffentlich bekannt oder muss sie von Rechts wegen oder auf gerichtliche Anordnung hin bekannt gemacht werden, findet die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung keine Anwendung. Der Frachtführer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nicht zum eigenen gewerblichen Nutzen zu verwenden, der über die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag hinausgeht. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten unbeschadet von Kündigung oder Ablauf des Vertrags fünf Jahre lang ab dem Tag, an dem der Frachtführer die betreffenden vertraulichen Informationen erhalten hat.

2) Der Frachtführer wird für die Kunden von Saloodo!, gegenüber denen er im Auftrag von Saloodo! Leistungen erbringt und mit denen er dadurch in Kontakt tritt, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte (ausgenommen Saloodo! und mit Saloodo! i.S.d. 15 ff. AktG verbundene Unternehmen), im Vertragsgebiet Leistungen ausführen, die den Leistungen entsprechen, die er im Auftrag von Saloodo! gegenüber diesen Kunden erbringt (z. B. FTL-Transport auf bestimmten Linien). Vertragliche Beziehungen zwischen dem Frachtführer und Kunden von Saloodo!, die bereits (i) bei Abschluss des Vertrages oder (ii) zum vereinbarten oder tatsächlichen Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrags – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – bestanden, bleiben von den Bestimmungen unter III §1 Ziffer 2) unberührt. Die Verpflichtung zum Kundenschutz erlischt (i) 6 Monate nach Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen Saloodo! und dem Kunden oder (ii) 6 Monate nach Beendigung oder Ende der Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

§ 2 Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, die einschlägigen Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze zu beachten sowie die im Rahmen der Erfüllung des Plattform Vertrags über den jeweils anderen Vertragspartner erhobenen und gespeicherten Daten gegen den Zugriff unberechtigter Dritter zu sichern und ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen.

§ 3 Änderung dieser Bedingungen oder des Vertrages

Änderungen dieser AGB teilt Saloodo! dem Frachtführer in Textform (z.B. per Plattform oder E-Mail), sogenannte „Änderungsmitteilung“, mit. Soweit der Frachtführer nicht binnen einer Woche nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich Widerspruch einlegt, gelten die Änderungen als akzeptiert. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn der Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums an Saloodo! abgeschickt wurde. Saloodo! wird den Frachtführer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Folgen eines Ausbleibens des Widerspruchs hinweisen.

Wo Gesetze zwingend anzuwenden sind, werden diese AGB soweit als möglich an diese Gesetze angepasst. Wo Bestimmungen dieser AGB nicht im Einklang mit den zwingend anwendbaren Gesetzen stehen, werden diese AGB nur insofern angepasst, wie zur Einhaltung der Gesetzeslage notwendig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung bzw. dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt für Lücken.

Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB wurden nicht getroffen.

Vertragssprache ist Deutsch. Für den Fall, dass es zu Konflikten oder Ungenauigkeiten zwischen der deutschen und englischen Version dieser AGB kommt, geht die deutsche Version vor. Jegliche Übersetzung der englisch- oder deutschsprachigen Regelungen werden nach deutschem Recht ohne Berücksichtigung etwaiger Auslegungsregeln aus dem englischen Recht oder sonstiger ausländischer Rechtsordnungen ausgelegt.

Es wird keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung zwischen den Vertragsparteien begründet. Es wird kein Handelsvertretervertrag zwischen den Vertragsparteien begründet. Der Frachtführer ist weder berechtigt noch befugt – und verpflichtet sich, derartige Aktivitäten zu unterlassen – im Namen von Saloodo! zu agieren, Verträge abzuschließen, Gewährleistungen oder Zusicherungen abzugeben, Haftungen oder Verpflichtungen einzugehen oder Saloodo! in anderer Art und Weise zu verpflichten.

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January 19th

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26. November