Wichtige Informationen und Tipps
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist eine Freihandelszone, die den Mitgliedsstaaten den vereinfachten Export ermöglicht und auf diese Weise zur Stärkung der Wirtschaft beiträgt. Mitglieder des EWR sind die Mitgliedsstaaten der EU und drei Länder der EFTA: Island, Liechtenstein und Norwegen. Das Besondere am EWR sind die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs. Doch was passiert, wenn Unternehmen Waren über die Grenzen des EWR exportieren möchten? Welche Auflagen und welche Kosten gelten für einen solchen Export? Dieser Frage sind wir in unserem Artikel nachgegangen.
Zollgebühren fallen an
Für den Export von Waren in Länder außerhalb der EU ist zu prüfen, ob und welche Zollgebühren anfallen. Grundsätzlich ist der Empfänger der Ware zur Begleichung der Zollgebühren verpflichtet. Die Gebühren müssen bezahlt sein, bevor die Ware in Empfang genommen wird. Welche Höhe die Zollgebühren haben, hängt vom Land ab, in welches die Waren exportiert werden. Die meisten Länder haben Freigrenzen festgelegt, unterhalb derer keine Zollgebühren anfallen. Dennoch ist es immer erforderlich, die Einfuhr von Waren beim Zoll anzumelden. Um den Empfänger zu entlasten – insbesondere, wenn es sich um Privatpersonen handelt – übernimmt in der Praxis der Importeur beziehungsweise Exporteur die Anmeldung beim Zoll und die Abwicklung der Zahlung der Zollgebühren.
Wie hoch sind die Zollgebühren?
Da jedes Land die Zollgebühren individuell festlegt, kann keine pauschale Angabe bezüglich der Höhe der Zollgebühren angegeben werden. Es ist üblich, den Warenwert als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Auf diesen Warenwert wird der vom Einfuhrland definierte Prozentsatz angewandt. Freigrenzen sind zu berücksichtigen, unterhalb dieser Freigrenzen entfallen die Zollgebühren. Verzollt werden alle Waren, die nicht eindeutig dem Eigenbedarf dienen. Für auszuführende Waren fallen keine Zollgebühren an, allerdings ist die Ausfuhr von Waren stets mit der Einfuhr der Waren in ein anderes Land verbunden. Hier werden wieder Zollgebühren fällig.
Die Anmeldung des Exports beim Zoll
Der Zoll unterscheidet verschiedene Verfahren bei der Anmeldung des Exports von Waren, abhängig von der Art der Ausfuhr:
- Endgültige Ausfuhr
- Vorrübergehende Ausfuhr
- Wiederausfuhr
Die endgültige Ausfuhr stellt das Normalverfahren dar. Die Waren werden hierbei von einem EU-Staat in einen Nicht-EU-Staat exportiert. Das Verfahren umfasst zwei Stufen.
Stufe 1:
In der ersten Stufe findet die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle statt. Die Unternehmen beziehungsweise die Transportunternehmen wenden sich an die zuständige Zollstelle. Es ist erforderlich, dort anzuzeigen, dass eine bestimmte Ware ausgeführt werden soll. Für die Ware ist eine elektronische Ausfuhranmeldung zu stellen. Die Vertretung ist möglich und üblich. Zwei verschiedene Vertretungsformen sind zulässig:
- direkt (Vertreter handelt im Namen und auf die Rechnung des Wareninhabers)
- indirekt (Vertreter handelt in eigenem Namen und auf die Rechnung des Wareninhabers
Wurde die Anmeldung getätigt, dann prüft die Ausfuhrzollstelle die Anmeldung und die Waren. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausfuhr zulässig ist. Wurde diese Prüfung positiv abgeschlossen, dann wird ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Die Ware ist nun zur Ausfuhr freigegeben.
Stufe 2:
Die Ware und das ABD werden bei Ausfuhr meist von dem Fahrer der Ausgangszollstelle vorgelegt. Überprüft wird, ob die im ABD eingetragene Ware auch der tatsächlichen Ware entspricht. Das Ausfuhrverfahren ist beendet, wenn keine diesbezüglichen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Nicht alle Waren dürfen importiert werden
Der Import von Waren unterliegt den jeweiligen Beschränkungen des Einfuhrlandes. Zum einen existieren grundsätzliche Einfuhrverbote für bestimmte Warengruppen, zum anderen kann die einführbare Menge beschränkt sein. Die Gesetze des Einfuhrlandes bestimmen, welche Beschränkungen gelten. Es ist auch möglich, dass die Einfuhr bestimmter Waren an bestimmte Auflagen gebunden ist, wie beispielsweise eine Sondergenehmigung. Zuständig für die Überprüfung der Zulässigkeit der Einfuhr von Waren ist der Zoll.
Zollfreiheit für bestimmte Warengruppen möglich
Um den Handel in definierten Bereichen zwischen Ländern zu fördern, kann Zollfreiheit auf bestimmte Produkte vereinbart werden. Zollfreiheit gilt für die jeweiligen Produkte und zwischen den beteiligten Ländern. Ein Beispiel ist die Landwirtschaft, die von diversen Ländern gefördert wird und dazu geführt hat, dass für bestimmte landwirtschaftliche Produkte Zollfreiheit eingeführt worden ist. Niedrige oder entfallende Zollgebühren sind insbesondere für die Käufer der Produkte ein finanzieller Vorteil, da die Verkäufer geneigt sind, die Zollgebühren an die Endverbraucher weiterzureichen.
Zusammenarbeit mit einem professionellen Exporteur
Exportieren Unternehmen Waren in Länder außerhalb des EWR, dann ist die Zusammenarbeit mit einem professionellen Exporteur von Vorteil. Der Exporteur verfügt über ein umfangreiches Netzwerk und stellt dadurch sicher, dass die beste Route beziehungsweise der günstigste Transportweg gefunden wird. Abhängig von der Ware und dem Zielland kommen der Transport über Land, See oder den Luftweg in Frage. Jeder Transportweg besitzt seine eigenen Vorteile, wie beispielsweise eine hohe Geschwindigkeit über die Luft selbst bei großen Distanzen oder die Möglichkeit zur Verschiffung großer Warenmengen in Seecontainern. Die Frachtabwicklung und der Transport von Waren sind vor allem mit logistischem Aufwand verbunden. Transportunternehmen bündeln hierbei Ressourcen, sodass Kostenersparnisse im Gegensatz zur Organisation des Transports durch die einzelnen Unternehmen entstehen.
Export: Verschiedene Voraussetzungen können gelten
Exportieren Unternehmen Waren in unterschiedliche Länder außerhalb des EWR, dann gelten für die Zielländer individuelle Bedingungen. Die Unterschiede in den Einfuhrbestimmungen, den Zollgebühren und der möglichen Transportrouten führen zu abweichenden Kosten für den Transport. Die Waren gelangen unterschiedlich schnell zum Zielort, der Export ist mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Für Unternehmer bedeutet dieser Umstand, dass die Preiskalkulation für die einzelnen Länder individuell anzufertigen ist. Zollgebühren werden zwar beim Empfänger fällig, jedoch sind die Käufer in diesem Fall oftmals nicht bereit, hohe Preise zu zahlen, sondern bewerten bei ihrer Kaufentscheidung die Gesamtkosten, inklusive der Zollgebühren.
Die Übersetzung von Dokumenten
Es ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Dokumente in der vom Einfuhrland geforderten Sprache vorliegt. Bei vielen Ländern ist die Verwendung von englischsprachigen Dokumenten zulässig, jedoch nicht in allen Ländern. Damit die Waren nicht beim Zoll aufgehalten werden, müssen die Exporteure im Vorfeld klären, welche Dokumente in welche Sprachen übersetzt werden müssen. Es muss sich um offizielle und anerkannte Übersetzungen handeln, die die formalen Anforderungen der Dokumentenform erfüllen. Es ist möglich, den Waren die Dokumente in unterschiedlichen Sprachen hinzufügen, vor allem dann, wenn der Transport über mehrere Landesgrenzen verläuft. Bei der Einfuhr wird angegeben, ob die Waren die Landesgrenzen nur passieren oder ob die Waren im Land verbleiben. Diese Frage ist insbesondere auch für die Frage der Höhe der Zollgebühren relevant.
Fazit
Der Export über die Grenzen des EWR ist ebenso wie der Transport in Länder innerhalb des EWR möglich und üblich. Durch die Zusammenarbeit mit einem professionellen Transportunternehmen reduzieren sich der Aufwand und die Kosten.