Danielas Kolumne: Das Gerücht über die Führerscheinnummer und die Fahrerkarte

Alle 5 Jahre müssen LKW-Fahrer und -Fahrerinnen ihre Führerscheine sowie die Fahrerkarte neu beantragen. Dazu gibt es jedoch einige Gerüchte, mit denen unsere Bloggerin Daniela hier aufräumt.

Wie jeder weiß, muss man im gewerblichen Güterverkehr alle 5 Jahre einen neuen Führerschein beantragen. Ebenso alle 5 Jahre eine neue Fahrerkarte. Die (Neu-)Beantragung bzw. die Verlängerungen beider Karten müssen nicht zwingend übereinstimmen.

LKW-Fahrerin vor LKW zeigt ihren Führerschein

Dazu halten sich aber hartnäckig folgende Gerüchte:

  1. Die Führerscheinnummer muss zwingend auch die gleiche sein, die auf der Fahrerkarte zu finden ist.
  2. Ohne die Fahrerlaubnis C/CE bekommt man keine Fahrerkarte.
  3. Im Ausland, speziell in Frankreich, werden sehr hohe Strafen fällig, wenn besagte Nummern auf den Karten nicht übereinstimmen.

Zu Punkt 1:
Die Nummern müssen natürlich nicht übereinstimmen. Bei mir ist dies zufällig der Fall, doch dafür gibt es einen Grund, den ich in „Zu Punkt 2“ noch erkläre.

Die IHK Stuttgart schreibt zu diesem Thema auf ihrer Webseite:

Trotz intensiver Recherche in den zugrundeliegenden deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen, lässt sich zu diesem vermeintlichen Anpassungsbedarf aber keine Aussage finden. Natürlich kursieren diverse Meldungen im Internet. Eine belastbare Quelle wird dabei aber nicht genannt. […]

Von belastbaren Informationen kann also keine Rede sein – zumal in den Kundenanfragen meist auch die übliche Aussage fällt, „der Bruder des Schwagers des Kollegen hätte gehört…“ oder er hätte „mal 1000 Euro Strafe gezahlt“… Bußgeldbescheide? Rechtsgrundlagen? Die bekommt man dann aber nicht gezeigt.

Zu Punkt 2:
Die Fahrerpersonalverordnung (FpersV) besagt in diesem Fall:

(1) Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:

1. a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung
b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,

2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,

3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie

4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der Passverordnung findet entsprechende Anwendung.

Des Weiteren liest man dort:

§ 2 Digitaler Fahrtenscheiber

(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtenschreiber entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.

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Bei meinen eigenen Karten stimmen die Nummern überein, wie man auf den beiden Fotos rechts sehen kann.

Die hat aber den Grund, dass ich meine erste Fahrerkarte VOR meiner Fahrerlaubnis C/CE bekommen habe, da ich sie damals brauchte.

Auf nachfolgendem Bild sieht man aber auch deutlich, dass meine alte (vorherige) Fahrerkarte, gültig bis Anfang Dezember 2017, eine „93“ statt der jetzigen „94“ am Ende hat.

Wenn ich in 2 Jahren meinen Führerschein neu machen lasse, bekomme ich die „95“ als Endung der Führerscheinnummer, während auf der Fahrerkarte weiterhin die „94“ vermerkt ist. Und so geht der Rhythmus weiter, da ich beide Karten nicht an ein und demselben Tag bzw. nicht in ein und demselben Zeitraum beantragt habe.

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Zu Punkt 3:
Eine Recherche seitens der IHK Stuttgart bei Anwälten für Verkehrs- & Transportrecht in Frankreich hat Folgendes ergeben:

Die Tatsache, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein unterschiedlich sind, ist im Dekret Nr. n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 nicht als Verstoß erfasst und es ist dafür auch keine Sanktion vorgesehen.
Unseres Wissens gibt es auch keine andere gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine Identität der Nummern der Fahrerkarte und des Führerscheins verlangen.

Auch in Österreich, der Schweiz und Italien wird ein Gleichklang der Führerscheinnummern demnach nicht verlangt! Die Rückmeldungen stammen von Behörden, Kontrollbeamten und Anwälten vor Ort.

Stellt sich noch die grundsätzliche Frage, weshalb auf der Fahrerkarte überhaupt eine Führerscheinnummer auftaucht. Vermutlich basiert die seinerzeit getroffene Entscheidung auf reinem Übereifer, freien Platz auf der Fahrerkarte mit tollen Angaben zu füllen.

Somit ist das Gerücht über die Strafen in Frankreich hinfällig. Die IHK Stuttgart empfiehlt, bei Konfrontation mit dieser speziellen Thematik sogar, den Rechtsweg einzuschlagen.

Leider halten sich derartige Gerüchte weiter hartnäckig unter den Fahrern. Geschuldet zuletzt auch einigen Schulungsakademien, die, wie mir Fahrer immer wieder berichten, diese Falschinformationen in ihren Schulungen und Modulen lehren, sowie einigen ausstellenden Behörden, die ebenso diese Gerüchte der Übereinstimmung der Nummer predigen.

Und wenn ich ehrlich bin, stelle ich mich im Straßenverkehrsamt immer schon auf Diskussionen mit den dortigen Sachbearbeitern ein. Denn scheinbar sind so einige Beamte der Meinung, erst nach Herausgabe der alten Fahrerkarte die neue auszuhändigen. Was im Grunde eine Aufforderung zur Straftat ist, da man ja laut

§ 6 FPerV „Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte“ dazu verpflichtet ist, sie 28 Tage mitzuführen. Dort heißt es nämlich:

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

Somit wäre es, wie eben erwähnt, eine Aufforderung zur Straftat. Außerdem sind Fahrer verpflichtet, 28 Tage lückenlos nachzuweisen, was sie getan haben. Wenn die Behörde die alte Fahrerkarte nun einbehält, kann man dem natürlich nicht nachkommen und riskiert somit eine empfindliche Strafe.

Ich hoffe, ich konnte ein bisschen dafür sorgen, dass die Gerüchteküche in puncto Führerscheinnummer und Fahrerkarte etwas weniger brodelt.

Autorin:

Daniela Kampschulte
Daniela Kampschulte ist Berufskraftfahrerin und Kraftverkehrsmeisterin aus Attendorn im Sauerland. Seit 2005 saß sie hinter dem Steuer, bevor sie auf die „andere Seite der Macht“ wechselte. Seit 2018 arbeitet Daniela nun als Disponentin. Für den Saloodo! Blog schreibt sie über alles rund um ihren Job und allem, was damit zu tun hat! Und auch Witziges darf da natürlich nicht fehlen…

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