Das Coronavirus COVID-19 Logistik-Update

Die exponentielle Ausbreitung des neuartigen Coronavirus COVID-19 betrifft uns alle. Auch die Logistik als sensibler Gradmesser für die Situation von Wirtschaft und Gesellschaft spürt die Folgen.

UPDATE: 23.04.2020


Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben die Informationen über die vorübergehende Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten aktualisiert. Weitere Informationen finden Sie auch im entsprechenden Abschnitt der EG-Website hier.

Quelle: Europäische Kommission, GD MOVE

 

UPDATE: 12.04.2020


Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben soeben eine Mitteilung verbreitet, in der die EU-Mitgliedstaaten beraten werden, wie sie mit Fahrerkarten unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen des COVID-19 verfahren sollen, bei denen mit Verzögerungen bei der Ausstellung oder dem Ersatz von Fahrerkarten zu rechnen ist.

Die EG erkennt an, dass die EU-Gesetzgebung, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiberverordnung) enthalten ist, keine Rechtsgrundlage enthält, die die Kommission ermächtigt, eine Abweichung von den in der Gesetzgebung enthaltenen Fristen zu genehmigen, um außergewöhnlichen Umständen gerecht zu werden. In ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge ist die Kommission jedoch berechtigt, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, denen die Mitgliedstaaten während der gegenwärtigen Krise ausgesetzt sind.

Die Kommissionsdienststellen schlagen daher den nachstehenden Ansatz vor, vorausgesetzt, die von den EU-Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen beschränken sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich auf das angesichts der gegenwärtigen Krise erforderliche Maß.

– Die zuständigen nationalen Behörden sollten bestrebt sein, so bald wie möglich nach Eingang eines diesbezüglichen detaillierten Antrags eine neue Karte auszustellen. Bei diesem Ansatz könnte eine Frist von 45 Tagen nach Eingang des Antrags unter den gegenwärtigen Umständen als angemessen angesehen werden.

– Die nationalen Vollzugsbehörden sollten bei der Kontrolle der Einhaltung der Fahrtenschreiber-Verordnung die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände berücksichtigen, soweit der Fahrer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

In Bezug auf abgelaufene Karten schlägt die EK die folgende Vorgehensweise vor:

– Es gelten die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 (Verpflichtung, die Erneuerung 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte zu beantragen) und Absatz 2 (Bestimmungen für den Fall von Erneuerungen, bei denen der Mitgliedstaat, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ein anderer ist als der, der seine derzeitige Karte ausgestellt hat) von Artikel 28 der Tachographen-Verordnung. Die Einreichung eines Online-Antrags wird empfohlen und sollte immer bevorzugt werden, wenn verfügbar.

– Unbeschadet der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die relevanten Zeiträume und Ereignisse ordnungsgemäß aufgezeichnet werden, sollte der Fahrer stets im Besitz der abgelaufenen Karte sein und diese auf Verlangen der Kontrollbehörden vorlegen.

– Der Fahrer sollte den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis über den Antrag auf Ersatz der abgelaufenen Karte aufbewahren und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorlegen.

Quelle: Europäische Kommission

 

UPDATE: 11.04.2020


Im Anschluss an viele Fragen im Zusammenhang mit den Zollverfahren während der COVID-19-Krise richtete die Europäische Kommission, GD TAXUD, eine Webseite mit Leitlinien für die Wirtschaftsbeteiligten zu verschiedenen Zollfragen ein. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert und sollten daher regelmäßig konsultiert werden.

Der Leitfaden enthält Aspekte im Zusammenhang mit Zollentscheidungen, Zollverfahren und -formalitäten. Sie behandeln Fragen zur Verwendung von NCTS und TIR, wie z.B:

– Befähigung von Zollvertretern zum elektronischen Handel

– Prioritätensetzung bei wesentlichen Zollentscheidungen

– Flexibilität bei Zollschulden und Zollbürgschaften

– Eingang, Transit und Ausgang von Waren

– Zoll und spezielle Zollverfahren.

Quelle: Europäische Kommission, GD TAXUD

 

UPDATE: 09.04.2020


Im Hinblick auf die verschiedenen bevorstehenden Feiertage, wie z.B. Ostern, finden Sie nachstehend die aktualisierten Entscheidungen, die von den nationalen Behörden der folgenden Länder in Bezug auf den Straßenverkehr getroffen wurden. Einzelheiten zu den normalerweise für die einzelnen Länder geltenden Vorschriften finden Sie im IRU-Informationszentrum.

– Österreich – Am 6. April 2020 bestätigte die AISÖ, dass in Österreich das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen bis zum 19. April 2020 ausgesetzt wird. Die Mitglieder sollten sich jedoch bewusst sein, dass die derzeit in der Region Tirol geltenden sektoralen Fahrverbote weiterhin gültig bleiben.

– Tschechische Republik – die geltenden Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen werden während der Zeit des Staatsnotstands aufgehoben.

– Frankreich – die geltenden Fahrverbote an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind bis zum 20. April aufgehoben (weitere Informationen zu den normalen Fahrverboten finden Sie hier).

– Deutschland – die Ausnahmeregelungen der deutschen Bundesländer für Fahrverbote betreffen sowohl Sonntags- als auch Feiertagsfahrverbote. Die in den Bundesländern gewährten Ausnahmeregelungen finden Sie hier.

– Griechenland – Das griechische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr hat am 31. März beschlossen, die Fahrverbote für Lastkraftwagen vom 16. April bis zum 21. April (orthodoxes Ostern) auszusetzen. Die Aussetzung gilt auch vom 30. April bis zum 3. Mai (Wochenende des Tags der Arbeit).

– Italien – Der italienische Minister für Verkehr und Infrastruktur hat einen Erlass unterzeichnet, der die inländischen Verkehrsverbote für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen vom 10. bis 14. April aufhebt. Bis auf weiteres werden auch die Ferienverkehrsverbote für Fahrzeuge, die in Italien internationale Transporte durchführen, aufgehoben.

– Portugal – Während der Osterzeit müssen Berufskraftfahrer eine von ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Erklärung haben, in der bestätigt wird, dass der Fahrer eine Transportleistung durchführt. Die Erklärung zielt darauf ab, unnötige Personenbewegungen während dieser Osterzeit zu verhindern. Das Formular kann hier heruntergeladen werden. Die Verpflichtung, ein solches Dokument mitzuführen, tritt am 9. April um 00:00 Uhr bis zum 13. April um 00:00 Uhr in Kraft. Während dieser Zeit wird die Personenfreizügigkeit nur aus beruflichen Gründen (einschließlich der Fahrer im Güterverkehr) oder für besondere Bedürfnisse (um in ein Krankenhaus oder eine Apotheke zu gehen oder um Lebensmittel zu kaufen) erlaubt sein.

– Rumänien – Am 4. April hob die Nationale Gesellschaft für Straßeninfrastrukturverwaltung (CNAIR) die Fahrbeschränkungen für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen auf dem Abschnitt Ploiesti-Brasov der Nationalstraße DN1 (E60) auf. Die Maßnahme gilt bis zum 16. April. Die Fahrbeschränkungen auf dem Abschnitt Bukarest-Ploiesti der Nationalstraße DN1 sind weiterhin in Kraft.

– Spanien – Die folgenden Einschränkungen sind für die gesamte Dauer des Ausnahmezustands ausgesetzt:

– Wöchentliche Fahrverbote für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen

– Wochenend- und Festtagsfahrverbote für ADR-Fahrzeuge

– Wochen-, Fest- und Wochenendfahrverbote für anormale Transporte

– Alle Fahrverbote für Transportfahrzeuge in Katalonien und im Baskenland.

– Slowakei – Die slowakische Polizei hat am 10., 12. und 13. April die Fahrverbote für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen aufgehoben (bitte beachten Sie, dass am Samstag keine Fahrverbote gelten).

Quelle: IRU-Mitglieder

 

UPDATE: 07.04.2020


Die GD MOVE gibt Leitlinien für die Erneuerung bestimmter Lizenzen und Bescheinigungen für Berufskraftfahrer in der EU heraus.

Nach dem Schreiben des Generaldirektors der GD MOVE an die EU-Mitgliedstaaten, in dem diese gebeten wurden, den Dienststellen der Europäischen Kommission (EK) über eine einzige E-Mail-Adresse, EU-COVID-TRANSPORT@ec.europa.eu, ihre nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-bezogenen Notfallverlängerung der Gültigkeit von Lizenzen und Bescheinigungen für Einzelpersonen und Berufskraftfahrer und Arbeitnehmer mitzuteilen (Flash-Info vom 27. März veröffentlicht), hat die EK nun einen speziellen Anhang mit einer Liste dieser Bescheinigungen veröffentlicht. Für den Straßentransport sind die folgenden Hauptkontrolldokumente aufgeführt:

– Periodische Ausbildung der Fahrer zur Erlangung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung (Befähigungsnachweis), wie in Artikel 8 der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehen;

– Führerscheine im Hinblick auf die Erneuerung oder in einigen Fällen den Umtausch von Führerscheinen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/126/EG;

– Gefährliche Güter, die unter die Richtlinie 2008/68/EG fallen, einschließlich u.a. der Erneuerung der Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrern für die Beförderung gefährlicher Güter und der Erneuerung der Bescheinigungen für Sicherheitsberater für gefährliche Güter;

– Inspektion des Fahrtenschreibers, wie in Artikel 23 der Verordnung 165/2014 gefordert;

– Regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU;

– Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/20097 und Artikel 4 der Verordnung 1073/20098;

– Erneuerung der Genehmigung für die Erbringung von Linienverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen gemäß Artikel 9 der Verordnung 1073/2009; Erneuerung der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/20097 und Artikel 4 der Verordnung 1073/20098; Erneuerung der Genehmigung für die Erbringung von Linienverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen gemäß Artikel 9 der Verordnung 1073/2009;

– Erneuerung der Fahrerbescheinigung, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt wurde; und

– Erneuerung des Befähigungsnachweises für Fahrer für den Transport lebender Tiere gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/20059.

Um sicherzustellen, dass die nationalen Behörden über die von anderen Mitgliedstaaten ergriffenen Sondermaßnahmen informiert werden, und um Toleranz zu üben, wird die EG die nationalen Informationen auf ihrer Coronavirus-Transportplattform unter https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_en veröffentlichen.

Quelle: Europäische Kommission

UPDATE: 06.04.2020


Verbringung von Abfällen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise (COVID-19).

Am 30. März 2020 hat die Europäische Kommission einige spezifische Leitlinien herausgegeben, um die Fortsetzung der nationalen und grenzüberschreitenden Abfallverbringung in der EU sicherzustellen. Die Leitlinien weisen darauf hin, dass die Grünen Fahrspuren entsprechend für die Verbringung von Abfällen gelten, und fordern die Mitgliedstaaten auf, dieses Prinzip umzusetzen.

Darüber hinaus wird gefordert, die Behandlung von Papierdokumenten aufzugeben und zum digitalen Dokumentenaustausch überzugehen, insbesondere in Fällen von Mitteilungen im Zusammenhang mit der Notifizierung von Verbringungen.

Schließlich wird mehr Flexibilität empfohlen, wenn es Änderungen in der Weiterleitung gibt, die keinen Mitgliedstaat betreffen, der nicht in der ursprünglichen Route enthalten war.

Quelle: Europäische Kommission, GD Umwelt

 

UPDATE: 04.04.2020


Europäische Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer während des Ausbruchs des Coronavirus (COVID-19)

Zusätzlich zu ihren Mitteilungen über die Grenzverwaltung und die grünen Fahrspuren hat die Europäische Kommission jetzt eine weitere Mitteilung (siehe Text in allen EU-Amtssprachen) herausgegeben, die die Bedingungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (einschließlich der Transportarbeiter) innerhalb der Europäischen Union während des Ausbruchs des Coronavirus (COVID-19) klarstellt. Diese spezifischen Leitlinien, die einen breiteren Sektor von Arbeitnehmern abdecken, verdeutlichen und ergänzen die Bestimmungen für Arbeitnehmer im internationalen Verkehr, wie sie in der Mitteilung über die „Grünen Straßen“ dargelegt sind, und lassen die Arbeitnehmer im Verkehrssektor unberührt. Die Mitgliedstaaten werden außerdem aufgefordert, Selbständige in allen in diesen Leitlinien aufgeführten kritischen Berufsbereichen gleich zu behandeln.

Die folgenden Berufe sind aufgelistet:

– Angehörige der Gesundheitsberufe, einschließlich der paramedizinischen Berufe;

– Personen, die im Gesundheitssektor tätig sind, einschließlich Pflegepersonal für Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen;

– Forscher in gesundheitsbezogenen Bereichen;

– Beschäftigte in der pharmazeutischen und medizintechnischen Industrie;

– Arbeitnehmer, die an der Lieferung von Gütern, insbesondere für die Lieferkette von Arzneimitteln, medizinischem Bedarf, medizinischen Geräten und persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich deren Installation und Wartung, beteiligt sind

– Fachleute der Informations- und Kommunikationstechnologie;

– Informations- und Kommunikationstechniker und andere Techniker, die an der wesentlichen Wartung der Ausrüstung beteiligt sind;

– Ingenieurfachleute wie Energietechniker, Ingenieure und Elektroingenieure;

– Personen, die an kritischen oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;

– Mitglieder der wissenschaftlichen und technischen Gemeinschaft (einschließlich Techniker für Wassersysteme);

– Mitarbeiter von Schutzdiensten;

– Feuerwehrleute, Polizeibeamte, Gefängniswärter, Sicherheitsbeamte und Zivilschutzpersonal;

– Nahrungsmittelproduktion und -verarbeitung sowie damit verbundene Berufe und Wartungspersonal;

– Maschinenbediener für Lebensmittel (und verwandte Produkte) (einschließlich Bediener in der Lebensmittelproduktion);

– insbesondere Transportarbeiter (wie in der Mitteilung der Grünen Fahrspuren und dem Schreiben des Generaldirektors der GD MOVE – Anmerkung der IRU):

a) Fahrer von Personenkraftwagen, Lieferwagen und Motorrädern, Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen (einschließlich Bus- und Straßenbahnfahrer) und Fahrer von Krankenwagen (einschließlich Fahrer, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union angebotene Hilfe transportieren, und Fahrer, die rückgeführte EU-Bürger aus einem anderen Mitgliedstaat zu ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsort bringen)

b) Piloten von Fluggesellschaften;

(c) Zugführer, Wagenmeister, Mitarbeiter von Wartungswerkstätten und Mitarbeiter von Infrastrukturbetreibern, die am Verkehrsmanagement und der Kapazitätszuweisung beteiligt sind

d) Personal im See- und Binnenschiffsverkehr;

– Fischer;

– Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen in kritischen Positionen.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, spezifische, leichte und schnelle Verfahren für Grenzübergänge mit einem regelmäßigen Strom von Grenzarbeitern und entsandten Arbeitnehmern einzuführen, um ihnen einen reibungslosen Übergang zu garantieren. Dies könnte beispielsweise durch die Einrichtung spezieller Fahrspuren an der Grenze für diese Arbeitnehmer oder durch die Ausstattung der Fahrspuren mit speziellen, von den benachbarten Mitgliedstaaten anerkannten Aufklebern geschehen.

Die Gesundheitskontrollen für Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer müssen unter den gleichen Bedingungen wie für Angehörige der gleichen Berufe durchgeführt werden. Die Gesundheitskontrollen können je nach der verfügbaren Infrastruktur vor oder nach der Grenze durchgeführt werden, um einen reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten sich untereinander koordinieren, um die Gesundheitskontrollen nur auf einer Seite der Grenze durchzuführen, um Überschneidungen und Wartezeiten zu vermeiden. Die Kontrollen und Gesundheitsuntersuchungen sollten nicht dazu führen, dass die Arbeitnehmer die Fahrzeuge verlassen müssen, und sollten grundsätzlich auf der elektronischen Messung der Körpertemperatur beruhen. Die Temperaturkontrollen der Arbeitnehmer sollten nicht mehr als dreimal am Tag durchgeführt werden.

Für Transportarbeiter, die in Absatz 19 der Mitteilung über „Grüne Fahrbahnsysteme“ genannt werden, gelten die in diesen Leitlinien dargelegten spezifischen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, spezifische Verfahren einzuführen, um die reibungslose Durchfahrt dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten, und den Technischen Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu nutzen, um bewährte Verfahren zu ermitteln, die auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden können, damit diese Arbeitnehmer ihren Beruf ungehindert ausüben können.

Quelle: Europäische Kommission

 

UPDATE: 30.03.2020


Die jüngste Mitteilung der Europäischen Kommission über „grüne Fahrspuren“ ist jetzt in allen EU-Amtssprachen hier verfügbar.

Bitte beachten Sie, dass auch die Staats- und Regierungschefs der EU in ihrer letzten Erklärung (26. März) ihre Unterstützung für grüne Fahrspuren mit der folgenden Erklärung zum Ausdruck gebracht haben: „Dort, wo vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt wurden, werden wir einen reibungslosen Grenzschutz für Personen und Güter gewährleisten und das Funktionieren des Binnenmarktes auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission vom 16. März 2020 in Übereinstimmung mit dem Schengener Grenzkodex und den Leitlinien der Kommission für die Umsetzung der „grünen Fahrspuren“ erhalten.

Dies bestätigt, dass die Umsetzung der grünen Fahrspuren eine gemeinsame Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten ist.

Quelle: IRU

UPDATE: 28.03.2020
Am 26. März sandte der Generaldirektor der GD MOVE, Henrik Hololei, ein Schreiben an die EU-Mitgliedstaaten, in dem er sie aufforderte, der Europäischen Kommission (EG) ihre nationalen Maßnahmen bezüglich der COVID-19-bezogenen Notfallverlängerung der Gültigkeit von Lizenzen und Bescheinigungen, die Einzelpersonen und Berufsverkehrsunternehmen und Arbeitnehmern ausgestellt werden, mitzuteilen (über eine einzige E-Mail-Adresse EU-COVID-TRANSPORT@ec.europa.eu). Er forderte auch die nationalen Behörden auf, diese Informationen bei der Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Berufskraftfahrer und Arbeitnehmer, die internationale Tätigkeiten ausüben.

Die Informationen, die die Mitgliedstaaten der EG zur Verfügung stellen, sollten mindestens folgende Angaben enthalten:

– die einschlägigen EU- (oder nationalen) Rechtsvorschriften und spezifische Bestimmungen

– Eine kurze Beschreibung der Maßnahme

– Die vorgesehene Dauer der Verlängerung (Datum, von-bis)

Um sicherzustellen, dass die nationalen Behörden über außergewöhnliche Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten informiert werden, wird die EG die nationalen Informationen auf ihrer Transportplattform Coronavirus veröffentlichen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine erste allgemeine Erklärung handelt, auf die „spezifische rechtliche Anforderungen (EU oder national), die von dieser Situation betroffen sein könnten, identifiziert und so schnell wie möglich mitgeteilt werden“. Die Dienststellen der GD MOVE arbeiten derzeit an dieser Liste, auch für den Straßentransport, und beabsichtigen, sie so bald wie möglich zu veröffentlichen. Eine spezielle IRU-Flash-Info wird unmittelbar folgen.

Quelle: Europäische Kommission

 

UPDATE: 22.03.2020


Klarstellungen der Internationalen Straßentransport Unions (IRU) zu den von den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeitvorschriften – Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten haben gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 befristete Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeitvorschriften gewährt.

Die neuesten offiziellen Informationen der Europäischen Kommission können auf ihrer speziellen Website https://ec.europa.eu/transport/modes/road/social_provisions/driving_time_en unter „COVID-19 – Vorübergehende Lockerung der Vorschriften über die Lenkzeiten“ abgerufen werden.

Nach mehreren Diskussionen unter Experten und mit den Dienststellen der Europäischen Kommission können die folgenden Klarstellungen vorgenommen werden:

– Wenn diese Ausnahmeregelungen von den EU-Mitgliedstaaten für den internationalen Verkehr gewährt werden (in den meisten Fällen, aber nicht in allen), gelten sie für alle Fahrer von in der EU registrierten Unternehmen auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden EU-Mitgliedstaats;

– Die Durchsetzungsbehörden der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wurden und werden weiterhin über die verschiedenen von den EU-Mitgliedstaaten eingeführten befristeten Ausnahmen informiert, damit sie diese bei der Kontrolle der Fahrer am Straßenrand berücksichtigen können;

– Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben die Liste der Ausnahmeregelungen formell an das Sekretariat der UNECE geschickt, mit dem Ziel, auch die zuständigen Behörden der AETR-Vertragsparteien, die keine EU-Mitglieder sind, über diese Ausnahmeregelungen zu informieren, damit sie möglicherweise berücksichtigt werden können, wenn EU-Fahrer anschließend auf den Gebieten der AETR-Vertragsparteien, die keine EU-Mitglieder sind, kontrolliert werden;

– In der Regel gelten die Ausnahmeregelungen dieser EU-Mitgliedstaaten gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht für Fahrer von Unternehmen, die in AETR-Vertragsparteien, die keine EU-Mitglieder sind, eingetragen sind. Ein EU-Mitgliedstaat (Polen) hat formell und ausdrücklich erklärt, dass die auf polnischem Gebiet gewährten Ausnahmen nicht für Fahrer aus AETR-Vertragsparteien gelten, die keine EU-Mitglieder sind. Wir empfehlen daher den Fahrern von AETR-Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der EU sind, dringend, die Regeln des AETR-Abkommens zu beachten.

– In Ausnahmefällen, wie sie derzeit auf der Straße und an den Grenzen auftreten, und gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des AETR-Abkommens können Fahrer aus AETR-Vertragsparteien, die keine EU-Mitglieder sind, „… von den Bestimmungen dieses Abkommens abweichen, soweit dies notwendig ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer muss die Art und den Grund für seine Abweichung von diesen Bestimmungen auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan angeben.“.

– Die IRU steht in fast ständigem Kontakt mit den Dienststellen der Europäischen Kommission und den repräsentativen Organisationen der Vollzugsbehörden in Europa, um diese Fragen zu erörtern, zu erörtern und zu beraten.

 

UPDATE: 20.03.2020


Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben auf ihrer Website einen speziellen Abschnitt COVID-19 Temporary relaxation of drivers‘ hours rules („Temporäre Lockerung der Vorschriften für die Lenkzeiten“) zur Verfügung gestellt, in dem zusammenfassende Informationen über die verschiedenen von den EU-Mitgliedstaaten eingeführten Ausnahmeregelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten angeboten werden. Es wird erwartet, dass dieser Abschnitt regelmäßig aktualisiert wird. Die Tabelle ist als pdf verfügbar: „COVID-19 – Temporary relaxation of drivers‘ hours rules„.

Quelle: Europäische Kommission

 

UPDATE: 17.03.2020


In der überwiegenden Mehrheit der Länder wurden Grenzkontrollen eingerichtet, was zu Staus an den Grenzübergängen führen kann. Dies wiederum führt zu Verzögerungen bei den Transporten, die sich auch auf die End-to-End-Leistung auswirken können.

 

UPDATE: 16.03.2020


Im Verlauf des vergangenen Wochenendes wurden in der überwiegenden Mehrheit der Länder Grenzkontrollen eingerichtet, was zu Staus an den Grenzübergängen führen kann. Dies wiederum führt zu Verzögerungen bei den Transporten, die sich auch auf die End-to-End-Leistung auswirken können.

UPDATE: 09.04.2020


Belgien hat einer befristeten und begrenzten Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für alle Fahrer von im Güterverkehr tätigen Fahrzeugen zugestimmt. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verordnung 561 ⁄ 2006 gewährt. Diese vorübergehende Lockerung gilt ab dem 26.03.2020 und wird bis zum 25.04.2020 gelten. Sie gilt für diejenigen Fahrer, die an der Lieferung von Gütern im In- und Ausland beteiligt sind. Die folgenden Bestimmungen werden vorübergehend wie folgt gelockert:

– Abweichung von Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung 561/2006: Aussetzung des Verbots für Fahrer, ihre normale wöchentliche Ruhezeit in der Fahrzeugkabine zu verbringen.

Darüber hinaus wurden allgemeine Ausnahmeregelungen und spezifische Ausnahmeregelungen für wesentliche Transporte eingeführt. Belgien hat einer vorübergehenden und begrenzten Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für alle Fahrer von Fahrzeugen zugestimmt, die in der gesamten Versorgungskette für den Transport lebenswichtiger Güter und Medikamente tätig sind. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verordnung 561⁄2006 gewährt. Diese vorübergehende Lockerung gilt ab dem 01.04.2020 und wird bis zum 30.04.2020 gelten. Sie gilt für diejenigen Fahrer, die an der Lieferung von Gütern im In- und Ausland beteiligt sind. Die folgenden Bestimmungen werden vorübergehend wie folgt gelockert:

– Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 561/2006: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch 60 Stunden;

– Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung 561/2006: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 90 Stunden durch 96 Stunden;

– Abweichung von Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung 561/2006: Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit über den Zeitraum von sechs bis 24 Stunden hinaus;

– Abweichung von Artikel 8 Absatz 6: Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden auf 24 Stunden ohne jeglichen Ausgleich.

Quelle: FEBETRA

 

UPDATE: 20.03.2020


Für den Personenverkehr muss das soziale Abstandsmaß von 1,5 Mio. für alle Arten des kollektiven Personenverkehrs, die noch in Betrieb und erlaubt sind, einschließlich des öffentlichen Busverkehrs, eingehalten werden.

In Übereinstimmung mit den Ratschlägen zu unnötigen Fahrten ins Ausland befinden sich alle Busdienste in einer Sperrphase. Da die Schulen geschlossen wurden, wurden alle damit verbundenen Transporte ausgesetzt, mit Ausnahme der Schulen, die eine Beförderung benötigen, um ihrer Pflicht zur Tagesbetreuung von Kindern aus Familien, die in Schlüsselpositionen arbeiten, wie z.B. Mitarbeiter des Gesundheitswesens, nachzukommen.

Die Berufsausbildung für den Führerschein oder die Weiterbildung und sogar die Kontrolle durch die Verkehrsbetriebe wurden ausgesetzt, und es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um auf mögliche Verletzungen der Gültigkeit zu verzichten.

Quelle: IRU.org

 

UPDATE: 18.03.2020


Aufgrund von Quarantänemaßnahmen werden in Belgien – bis auf weiteres – der Nachnahme- und der Zustelldienst gegen Dokumente (DAD) vorübergehend eingestellt. Bitte senden Sie keine Nachnahme- und/oder DAD-Sendungen an BE.

UPDATE: 25.05.2020


Ab dem 22. Mai muss jeder, der ohne Quarantäne in das bulgarische Hoheitsgebiet einreisen darf (d.h. LKW-Fahrer, die nach Bulgarien ein- und durchreisen), den Gesundheitskontrollbehörden an der Grenze eine neue Erklärung vorlegen.

Um die Wartezeiten zu minimieren, wird den Fahrern empfohlen, die Erklärung vor ihrer Ankunft an den Grenzübergangsstellen auszufüllen.

Quelle: AEBTRI

 

UPDATE: 15.05.2020


Die bulgarischen Behörden haben den Ausnahmezustand aufgehoben und eine „epidemische Notsituation“ eingeführt, die vom 14. Mai bis zum 14. Juni andauern wird.

Nach wie vor gelten Einreiseverbote für alle Ausländer, während die Maßnahmen für internationale Fahrer praktisch unverändert bleiben.

Quelle: AEBTRI

 

UPDATE: 08.05.2020


Am 7. Mai setzte die bulgarische Regierung die folgenden Entlastungsmaßnahmen in Kraft:

Die folgenden Sonderkontrollpunkte, die ursprünglich an allen Ein- und Ausfahrten der Stadt Bansko und aller regionalen Zentren eingerichtet worden waren, wurden aufgehoben: Blagoevgrad, Burgas, Varna, Veliko Tarnovo, Vidin, Vratsa, Gabrovo, Dobritsch, Kardschali, Kjustendil, Lovech, Montana, Pasardschik, Pernik, Pleven, Plovdiv, Razgrad, Ruse, Silistra, Sliven, Smolyan, Sofia, Stara Zagora, Targovischte, Haskovo, Schumen, Yambol.

Menschen und Fahrer können diese Städte frei und ohne Verzögerungen betreten und verlassen.

Die Verwendung einer Gesichtsmaske ist in geschlossenen öffentlichen Räumen bereits vorgeschrieben. Dennoch müssen Personen und Fahrer, die sich auf offenen öffentlichen Plätzen aufhalten, das Gebot der sozialen Distanzierung und alle antiepidemischen Maßnahmen einhalten und eine Schutzmaske tragen, falls der Kontakt mit anderen Personen erforderlich ist.

Die Gesundheitsbehörden an der Grenze haben die Ausgabe von Anweisungszetteln an nicht-bulgarische Fahrer bei der Einreise nach Bulgarien eingestellt; dies wird die Wartezeiten an den Grenzübergängen verkürzen.

Die Regelung für nicht-bulgarische Fahrer, die aus einem Land mit registrierten COVID-19-Fällen kommen, sieht derzeit wie folgt aus

– Fahrer von Lastkraftwagen, die für den bulgarischen Markt bestimmte Güter befördern, sollten in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einfahren, die beförderten Güter entladen (und ggf. Güter für die Rückfahrt laden) und das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien unverzüglich verlassen.

– Der Transit durch die Republik Bulgarien ist nur auf den von der Agentur für Straßeninfrastruktur festgelegten Routen erlaubt.

Die Frist für das Verlassen des Territoriums der Republik Bulgarien darf 24 Stunden ab der Einreise in das Land nicht überschreiten.

Die Maßnahmen gelten sofort und bis auf weiteres.

Quelle: AEBTRI

UPDATE: 27.04.2020

Bis zum 13. Mai führte Bulgarien eine neue Verpflichtung ein, die die Verwendung von Gesichtsmasken für alle, einschließlich der Fahrer, in offenen oder geschlossenen öffentlichen Räumen verbindlich vorschreibt.

Darüber hinaus wurden auch die für Fahrer geltenden Maßnahmen leicht geändert. Die folgende Regelung gilt für nicht-bulgarische Fahrer, die aus einem Land mit registrierten COVID-19-Fällen kommen:

– Fahrer von Lastkraftwagen, die für den bulgarischen Markt bestimmte Güter befördern, sollten in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einfahren, die beförderten Güter entladen und/oder laden und das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien unverzüglich verlassen; und

– Die Fahrer von Lastkraftwagen, die für andere Länder bestimmte Güter transportieren, dürfen die Republik Bulgarien auf einer von der Agentur für Straßeninfrastruktur festgelegten Route durchqueren.

Die Grenzgesundheitsbehörden stellen den Fahrern, die das Territorium der Republik Bulgarien durchqueren, einen Anweisungsschein aus, in dem sie dies angeben:

– das Datum und die Uhrzeit, zu der sie das Territorium der Republik Bulgarien verlassen sollen; und

– die Grenzübergangsstelle, an der sie ausreisen müssen.

Quelle: AEBTRI

 

UPDATE: 14.04.2020


Die bulgarische Straßeninfrastrukturbehörde hat heute eine Anordnung erlassen, mit der das offizielle Feiertagsfahrverbot für Lkw über 12 Tonnen vorübergehend ausgesetzt wird.

Darüber hinaus hat die bulgarische Regierung eine weitere vorübergehende Duldung hinsichtlich der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften für Fahrer gemäß Reg. (EG) 561/2006 bezüglich des nationalen und internationalen Güterverkehrs. Diese Ausnahme gilt vom 17. April 2020, 00:00 Uhr, bis zum 17. Mai 2020, 24:00 Uhr. Aufgehobene Maßnahmen sind die folgenden:

– Art. 6(1): Ersetzung der täglichen Höchstlenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden;

– Art. 7: Ersetzung der Mindestanforderungen an die tägliche Pause durch die Einführung einer Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden;

– Art. 6(1) 8(6): Möglichkeit, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden zu nehmen, vorausgesetzt, dass

– die Fahrer innerhalb dieser 4 aufeinander folgenden Wochen mindestens 4 wöchentliche Pausen einlegen und mindestens zwei davon regelmäßige wöchentliche Pausen sein sollten

– die zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten sollten vor der nächsten Ruhezeit ausgeglichen werden

– Ausnahmeregelung zu Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung 561/2006: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, solange es geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer hat und das Fahrzeug steht.

Quelle: AEBTRI

 

UPDATE: 14.04.2020


Die bulgarische Agentur für Straßeninfrastruktur hat eine interaktive Karte der grünen Korridore für den Straßengüterverkehr im Transit durch das Gebiet der Republik Bulgarien veröffentlicht. Die Karte enthält nützliche Informationen über Rastplätze und die jeweilige Anzahl der Parkplätze, sanitäre Einrichtungen, die Möglichkeit, Lebensmittel zu kaufen, die Verfügbarkeit von Internetanschluss, Beleuchtung, Videoüberwachung, Tankstelle, die nächstgelegenen Notdienste, die Anzahl der Plätze für die Betankung von Kühllastwagen usw.: http://www.api.bg/index.php/en/green-corridors oder https://www.bgtoll.bg/en

Quelle: AEBTRI

 

UPDATE: 08.04.2020


Einschränkungen

In einer neuen Verordnung vom 6. April hat der Gesundheitsminister das vorübergehende Einreiseverbot für alle Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Bürger) über alle Grenzübergangsstellen mit allen Verkehrsmitteln bestätigt. Das Einreiseverbot gilt für alle Personen, die aus den folgenden Ländern kommen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit: Italien, Spanien, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Niederlande, Schweiz, Österreich, Belgien, Liechtenstein und Luxemburg.

Die folgenden Kategorien sind von den oben genannten Verboten ausgenommen:

a) bulgarische Staatsbürger, Familienangehörige bulgarischer Staatsbürger, Personen mit dauerhaftem und langfristigem Aufenthaltsstatus auf dem Gebiet der Republik Bulgarien und ihre Familienangehörigen;

b) Angehörige medizinischer Berufe, Medizinwissenschaftler und Sozialarbeiter, wenn der Zweck ihrer Reise mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht;

c) Transportpersonal, das in der Güterbeförderung tätig ist, Flugzeugbesatzungen, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, und gegebenenfalls anderes Transportpersonal;

d) ausländische Beamte (Staats- und Regierungschefs usw.) und Mitglieder ihrer Delegationen sowie Diplomaten, Beamte internationaler Organisationen, Militärpersonal und humanitäre Helfer, die ihre Aufgaben erfüllen;

e) Personen, die aus humanitären Gründen reisen;

f) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-Staaten (einschließlich San Marino, Andorra, Monaco und des Vatikans) sowie Staatsangehörige von Drittländern, die unmittelbar an Bau, Instandhaltung, Betrieb und Sicherheit strategischer und kritischer Infrastrukturen der Republik Bulgarien beteiligt sind; und

g) Grenzgänger und landwirtschaftliche Saisonarbeiter.

Die Durchreise durch das Gebiet der Republik Bulgarien ist erlaubt:

a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-Staaten (einschließlich San Marino, Andorra, Monaco und Vatikan) und ihre Familienangehörigen, um in ihr Wohnsitzland zurückzukehren;

b) Drittstaatsangehörige, die eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Schengen-Staat (einschließlich San Marino, Andorra, Monaco und Vatikan) besitzen, und ihre Familienangehörigen, um in ihren Wohnsitzstaat zurückzukehren;

c) Staatsangehörige von Serbien, der Republik Nordmazedonien, Montenegro und der Türkei, um in ihr Land zurückzukehren;

d) Transportpersonal, das mit der Beförderung von Gütern befasst ist, Flugzeugbesatzungen, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, und gegebenenfalls anderes Transportpersonal, für das die Sonderregeln gelten.

Bulgarische Lkw-Fahrer, die aus einem Land mit registrierten Covid-19-Fällen ankommen, unterliegen der 14-tägigen Quarantänezeit. Während der Quarantänezeit dürfen sie Bulgarien durchqueren, um einen internationalen Transport durchzuführen oder abzuschließen:

i. zum Transit durch das Gebiet der Republik Bulgarien;

ii. sich im Führerhaus des Lastkraftwagens aufzuhalten;

iii. den Lastwagen zu fahren;

iv. zur Durchführung von Be- und Entladetätigkeiten; und

v. das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien vor Ablauf der Quarantänezeit zu verlassen.

Die folgende Regelung wurde für nicht-bulgarische Fahrer eingeführt – Bürger der oben genannten Länder oder aus diesen kommend oder durch das Territorium eines solchen Landes gereist:

i. Fahrer von Lastkraftwagen, die für den bulgarischen Markt bestimmte Güter befördern, sollten in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einfahren, die beförderten Güter entladen und/oder laden und das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien unverzüglich verlassen; und

ii. Die Fahrer von Lastkraftwagen, die für andere Länder bestimmte Güter transportieren, dürfen die Republik Bulgarien auf einer von der Agentur für Straßeninfrastruktur festgelegten Route durchqueren.

Die nationale Mautverwaltung stellt den Fahrern, die durch das Gebiet der Republik Bulgarien fahren, einen Anweisungsschein aus, in dem die Einzelheiten angegeben werden:

– das Datum und die Uhrzeit, zu der sie das Territorium der Republik Bulgarien verlassen sollen; und

– die Grenzübergangsstelle, an der sie ausreisen müssen.

Die festgelegte Frist für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien darf 24 Stunden ab der Ausstellung des Instruktionsscheins nicht überschreiten.

In Fällen, in denen die Fahrer von Lastkraftwagen, die Bulgarien durchfahren dürfen, aber aufgrund eines Verbots eines Nachbarstaates Bulgarien nicht verlassen dürfen, wird ein Ort bestimmt, an dem der Lastkraftwagen und der Fahrer bis zur Aufhebung des Verbots bleiben müssen, danach muss er das Land verlassen.

Am 30. März 2020 und bis auf weiteres ist der Grenzübergang zwischen Bulgarien und Griechenland „Zlatograd-Thermes“ wegen der Ausbreitung von Covid-19 geschlossen und eine Quarantäne in der jeweiligen griechischen Grenzregion angekündigt worden.

An allen Ein- und Ausfahrten der Stadt Bansko und aller regionalen Zentren wurden spezielle Kontrollpunkte eingerichtet: Blagoevgrad, Burgas, Varna, Veliko Tarnovo, Vidin, Vratsa, Gabrovo, Dobrich, Kardschali, Kyustendil, Lovech, Montana, Pazardzhik, Pernik, Pleven, Plovdiv, Razgrad, Ruse, Silistra, Sliven, Smolyan, Sofia, Stara Zagora, Targovishte, Haskovo, Shumen, Yambol.

Die Menschen können in diese Städte ein- und aus diesen Städten nur ein- und ausreisen, um aus medizinischen Gründen zu arbeiten, ihre Verwandten zu pflegen und lebenswichtige Grundprodukte und Medikamente zu kaufen.

Lastwagenfahrer dürfen diese Kontrollpunkte passieren, doch sind Verzögerungen möglich.

Entlastungen

Die bulgarische Regierung hat eine vorübergehende Duldung hinsichtlich der Durchsetzung von Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer gemäß der EU-Verordnung 561⁄2006 für den nationalen und internationalen Warentransport gewährt. Diese Ausnahme gilt vom 19. März 2020, 00:00 Uhr bis zum 16. April 2020, 24:00 Uhr. Die folgenden Maßnahmen wurden aufgehoben:

i. Art. 6(1): Ersetzung der Tageshöchstlenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden;

ii. Artikel 7: Ersetzung der Mindestanforderungen an die tägliche Pause durch eine Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden; und

iii. Art. 8(6): Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden auf 24 Stunden.

Am 13. März 2020 führten die bulgarischen Behörden den Ausnahmezustand im Land ein. Gegenwärtig ist der Ausnahmezustand bis zum 13. Mai verlängert worden.

Quelle: AEBTRI

 

UPDATE: 31.03.2020


In einer neuen Verordnung hat der Gesundheitsminister von 00:00 Uhr am 20. März 2020 bis zum 17. April 2020 allen Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Bürgern) die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien über alle Grenzübergangsstellen mit allen Verkehrsmitteln vorübergehend untersagt. Transportpersonal, das mit der Beförderung von Gütern beschäftigt ist, ist vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

Das bereits angekündigte Einreiseverbot für EU-Bürger aus Ländern mit registrierten Infizierten mit COVID-19 und die entsprechenden Regelungen für Fahrer aus diesen Ländern bleiben in Kraft (offizielle Informationen finden Sie hier. Bulgarische Staatsbürger sowie Personen mit langem oder ständigem Wohnsitz in Bulgarien und ihre Familien sind von diesem Verbot ausgenommen. Sie unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne entweder zu Hause oder in einer anderen Unterkunft ihrer Wahl. Für die Lkw-Fahrer wurde eine Sonderregelung vorgesehen (hier eine offizielle Verordnung):

– Bulgarische LKW-Fahrer unterliegen ebenfalls der 14-tägigen Quarantäne, es sei denn, sie kehren in eines der Länder auf der Liste zurück. In diesem Fall müssen sie bis zu ihrer Abreise in Quarantäne bleiben;

– Nichtbulgarische Fahrer – Bürger der oben genannten Länder oder aus diesen kommend – können Güter auf- und abladen, müssen dann aber sofort das Gebiet Bulgariens verlassen. Die Dauer ihrer Bewegung durch das Territorium des Landes sollte 24 Stunden nicht überschreiten;

– Alle Lastkraftwagen, die das Land durchqueren, werden unabhängig von ihrer Nationalität von der Polizei eskortiert. Darüber hinaus werden alle ausländischen Lastwagen, die nach Bulgarien einfahren, von der Polizei zu ihrer Entladestelle begleitet.

Darüber hinaus ist laut einer zusätzlichen Anordnung des Gesundheitsministeriums die Ein- und Durchfahrt von in der Islamischen Republik Iran zugelassenen und aus der Islamischen Republik Iran kommenden Lastkraftwagen vorübergehend verboten.

Am 30.03.2020 wurde der Grenzübergang zwischen Bulgarien und Griechenland „Zlatograd-Thermes“ wegen der Verbreitung von COVID-19 bis auf weiteres geschlossen und Quarantänemaßnahmen in der jeweiligen griechischen Grenzregion angekündigt.

An allen Ein- und Ausfahrten der Stadt Bansko und aller regionalen Zentren wurden spezielle Kontrollstellen eingerichtet: Blagoewgrad, Burgas, Warna, Weliko Tarnowo, Widin, Wraza, Gabrowo, Dobritsch, Kardschali, Kjustendil, Lovetsch, Montana, Pasardschik, Pernik, Plewen, Plowdiw, Rasgrad, Ruse, Silistra, Sliwen, Smoljan, Sofia, Stara Sagora, Targowischte, Chaskowo, Schumen und Jambol.

Die Menschen können in diese Städte nur zur Arbeit, zu Gesundheitszwecken, zur Pflege ihrer Angehörigen, zur Notwendigkeit der Beschaffung von Grundprodukten und Medikamenten ein- und ausreisen. Lkw-Fahrer dürfen diesen Kontrollpunkt passieren, aber es kann zu Verzögerungen kommen.

UPDATE: 24.04.2020


Die Beschränkungen an der dänischen Grenze wurden bis zum 11. Mai verlängert. Nach dem Osterwochenende begannen Kindergärten und Schulen zu öffnen, und auch eine begrenzte Zahl von Berufen hat ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Auch die derzeitigen Beschränkungen für Gruppentreffen werden schrittweise gelockert: Ab dem 10. Mai wird die derzeitige Grenze von 10 Personen bis zum 1. September 2020 auf 500 Personen angehoben.

Was die ADR-Bescheinigungen für Fahrer betrifft, so hat Dänemark das multilaterale Abkommen M324 unterzeichnet: Die zwischen dem 1. März und dem 1. November 2020 auslaufenden Bescheinigungen für die Fahrerausbildung bleiben bis zum 30. November 2020 gültig.

Darüber hinaus ist trotz Paragraph 6a (2), 1 des Speditionsgesetzes der Austausch von Triebfahrzeugführern zwischen Unternehmen mit einer dänischen Betriebsgenehmigung für den internationalen Güterverkehr gemäß Paragraph 1 (1) 1 des Güterverkehrsgesetzes erlaubt. Dies gilt bis zum 28. April 2020.

Bei STA-Lizenzen (Fahrer von Steuerwagen für Sondertransporte), die zwischen dem 1. März und dem 30. April 2020 ablaufen, wird ihre Gültigkeit bis zum 31. August 2020 verlängert. Dies gilt nur für Transporte innerhalb der dänischen Grenzen.

Fahrern, die im internationalen Straßentransport tätig sind und eine abgelaufene Fahrerbescheinigung haben, wird vom dänischen Straßenverkehrsamt empfohlen, die Bescheinigung für Arbeitnehmer im internationalen Transport mitzubringen (Anhang III der Richtlinien für die Grüne Fahrspur). Weitere Informationen auf der Website der dänischen Straßenbehörde finden Sie hier.

Die Mitglieder sollten sich bewusst sein, dass die Lenk- und Ruhezeiterleichterungen abgelaufen sind.

Quelle: DI, ITD und DTL

 

UPDATE: 07.04.2020


Am 6. April kündigte der dänische Premierminister an, dass die an den dänischen Grenzen geltenden Beschränkungen bis einschließlich 10. Mai verlängert werden; der Zeitraum könnte je nach den Umständen weiter verlängert werden. Der Waren- und Güterverkehr bleibt davon ausgenommen.

Die derzeit geltenden Einschränkungen für das gesellschaftliche Leben (z.B. Verbote für Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen) werden ebenfalls bis zum gleichen Datum verlängert. Große Versammlungen sind bis Ende August verboten.

Quelle: ITD

 

UPDATE: 30.03.2020


Verlängerung einer zeitweiligen Ausnahme von den Lenk- und Ruhezeitregeln bezüglich der wöchentlichen Ruhezeit

Vom 13. März 2020 bis zum 11. April 2020 ist der gesamte nationale Güterverkehr in Dänemark von den Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit ausgenommen. Ab dem 26. März 2020 gilt die befristete Ausnahme sowohl für den internationalen als auch für den nationalen Güterverkehr.

Weitere Informationen finden Sie hier (auf Englisch) oder hier (auf Dänisch).

Quellen: Færdselsstyrelsen und Dansk Industri

 

UPDATE: 25.03.2020


Es wurde eine Verordnung zur Verlängerung der Gültigkeit einer Reihe von Führerscheinen und Bescheinigungen im Verkehrssektor erlassen. Das Verbot des Fahrerwechsels zwischen Unternehmen wurde ebenfalls vorübergehend aufgehoben. Diese Maßnahmen wurden eingeführt, um einem Fahrermangel vorzubeugen.

Die Gültigkeit der folgenden Kategorien von Führerscheinen und Bescheinigungen, die zwischen dem 1. März und dem 30. April 2020 ablaufen, wird bis zum 31. August 2020 verlängert:

– Führerscheintypen: C1, C1/E, C, C/E, D1, D1/E, D und D/E.

– Bescheinigungen für die Fahrerausbildung, die gemäß der Verordnung der Exekutive über die Qualifikationsanforderungen für bestimmte Fahrzeugführer im Straßenverkehr ausgestellt werden.

– Bescheinigungen über die Fahrerschulung für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, die gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter ausgestellt werden.

– Sicherheitsberater-Zertifikat, das gemäß der Verordnung der Exekutive über Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter ausgestellt wurde.

Darüber hinaus ist ungeachtet des Paragraphen 6a (2), 1 des Speditionsgesetzes der Austausch von Fahrern zwischen Unternehmen mit einer Betriebsgenehmigung für den internationalen Güterverkehr gemäß Paragraph 1 (1) erlaubt. 1 des Güterverkehrsgesetzes. Dies gilt bis zum 30. März 2020.

Originalartikel auf Dänisch: http://dtl.eu/presserum/nyheder/2020/marts/sundhedsministeren-saetter-lempelser-i-kraft-for-vejtransport/

Quelle: DTL

 

UPDATE: 22.03.2020


Der dänische Verkehrsminister hat angekündigt, dass die befristete Ausnahme für die wöchentliche Ruhezeit der Fahrer um weitere 20 Tage verlängert wurde und somit bis zum 11. April (einschließlich) gilt.

Die Ausnahme betrifft nur den nationalen Verkehr.

Aufgehoben sind die in Art. 8.6 des Reg. (EG) 561/2006; alle anderen Bestimmungen gelten.

Quelle: DI Transport

UPDATE: 14.05.2020


Am 13. Mai kündigte der deutsche Innenminister die folgenden Maßnahmen an, die ab 16. Mai in Kraft treten:

– Alle Grenzübergänge an den Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark werden wieder funktionsfähig sein.

– Die Kontrollen an den Grenzen zu Oesterreich, der Schweiz, Frankreich und Daenemark werden auf Stichprobenkontrollen zurueckgefuehrt.

– Die Kontrollen an der Grenze zu Luxemburg werden komplett aufgegeben.

Die Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Kontrollen an der Grenze zu Dänemark so bald wie möglich aufgegeben werden, wobei das entsprechende Datum noch zu vereinbaren ist. Die Kontrollen an den Grenzen zu Österreich, der Schweiz und Frankreich sollen vorbehaltlich der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie am 16. Juni eingestellt werden.

Quelle: BGL

 

UPDATE: 06.05.2020


Das deutsche Innenministerium hat die Kontrollen an den Grenzen zu Dänemark, Luxemburg, Frankreich, der Schweiz und Österreich bis zum 15. Mai verlängert.

Nach Bitten um Klarstellung bezüglich der Aussetzung von Wochenend- und Feiertagsfahrverboten in Deutschland hat der BGL bestätigt, dass die Ablaufdaten als „bis einschließlich“ zu lesen sind, daher ist das auf dem Dokument genannte Datum der letzte Tag, an dem die Betreiber die Aussetzung nutzen können.

Quelle: BGL

 

UPDATE: 27.04.2020


Folgende Bundesländer haben die Verlängerung der Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Fahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht angekündigt:

– Schleswig-Holstein: verlängert bis 30.06.2020

– Brandenburg: verlängert bis 30.09.2020.

Die Übersicht über die Situation in den verschiedenen Regionen wird von der deutschen Kontrollbehörde BAG geführt und kann hier eingesehen werden.

Quelle: BGL

 

UPDATE: 27.04.2020


Alle deutschen Bundesländer haben Gesetze eingeführt, die die Verwendung von Gesichtsmasken zwingend vorschreiben, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus COVID-19 zu verhindern.

Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands gibt es jedoch keine bundesweit einheitliche Bestimmung, die die genauen Umstände definiert, unter denen eine Maske getragen werden muss.

Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen definitiv erfüllt werden, empfiehlt der BGL daher das Tragen einer Gesichtsmaske beim Verlassen der Fahrzeugkabine.

Quelle: BGL

 

UPDATE: 25.04.2020


Das deutsche Bundesland Bayern hat die generelle Ausnahme von Sonn- und Feiertagsfahrverboten bis zum 1. Juni 2020 verlängert.

Das Bundeskontrollamt BAG hat einen Überblick über die Situation in den verschiedenen Regionen gegeben. Sehen Sie bitte hier.

Quelle: BGL

 

UPDATE: 23.04.2020


Mit Erlass vom 21. April 2020 hat das Bundesland Rheinland-Pfalz die allgemeine Ausnahme vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Lkw bis zum 30. August 2020, 10.00 Uhr, verlängert.

Auch das Bundesland Baden-Württemberg hat die Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Das Land Bremen tat dies bis zum 1. Juni 2020.

Die Übersicht der länderspezifischen Regelungen wurde auf der Homepage des BAG entsprechend aktualisiert.

Quelle: DSLV

 

UPDATE: 17.04.2020


Die deutsche Bundesverwaltung hat die Lenk- und Ruhezeiten (EU-Verordnung 561⁄2006) vorübergehend gelockert und bis zum 17. Mai verlängert. Die Maßnahme gilt für den Straßentransport von Gütern des täglichen Bedarfs, darunter Lebensmittel, medizinische Geräte und Treibstoff. Die Maßnahmen wurden wie folgt aufgehoben:

– Möglichkeit, die Lenkzeit fünfmal pro Woche auf 10 Stunden zu verlängern;

– Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen zwei aufeinander folgende reduzierte wöchentliche Ruhepausen einzulegen.

Diese Maßnahmen gelten für berufliche und private Transportunternehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: BGL

 

UPDATE: 16.04.2020


Am 16. April beschloss die deutsche Region Hamburg, die Anwendung der Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsverkehrsverbot für Lastkraftwagen zu verlängern. Die Ausnahmeregelungen gelten bis zum 24. Juni.

Die aktuellste Liste der Ausnahmeregelungen, die derzeit in Deutschland gelten, kann hier eingesehen werden.

Quelle: BGL

Der Bundesinnenminister hat am 15. April beschlossen, die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Italien und Spanien um weitere 20 Tage bis zum 4. Mai zu verlängern.

Weitere Details finden Sie hier.

Quelle: DSLV

 

UPDATE: 09.04.2020


Am 8. April erließ das deutsche Bundesgesundheitsministerium eine Verordnung, die es Reisenden verbietet, ohne triftigen Grund nach Deutschland einzureisen. Der folgende Inhalt ersetzt die vom gleichen Ministerium am 2. April erlassenen Verordnungen.

Personen, die nach Deutschland einreisen, müssen sich direkt zu ihrer Wohnung oder einer geeigneten Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise isolieren. Sie sind außerdem verpflichtet, sich unverzüglich mit ihrem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen und dieses über ihre Einreise zu informieren. Die Personen müssen der örtlichen Gesundheitsbehörde folgende Angaben machen: Identität und Geburtsdatum, Reiseroute, Kontaktdaten, Adresse des Wohnortes.
Ausnahmen von dieser Regel können durch Vorschriften der Bundesstaaten angewandt werden und betreffen nur Personen, die keine Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen.

Busunternehmen und Reiseveranstalter, die grenzüberschreitende Transporte nach Deutschland durchführen, müssen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten die folgenden Bestimmungen einhalten:

– Reisenden eine barrierefreie Version der Informationen über die Risiken einer COVID-19-Infektion und die Möglichkeiten zur Prävention und Bekämpfung zur Verfügung stellen.

– die Daten bis zu 30 Tage nach der Ankunft in Deutschland verfügbar halten. Dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten, die die Identifizierung und Lokalisierung von Passagieren ermöglichen, sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, unabhängig von der Nationalität der Fahrer.

Quelle: DSLV

 

UPDATE: 01.04.2020


Der Freistaat Bayern hat die Erleichterung des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen für alle Lastkraftwagen bis zum 19. April 2020 verlängert.

Das Land Hessen hat die Erleichterung des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen auf alle Lastkraftwagen ausgedehnt. Die Erleichterung gilt in Hessen bis zum 30. Juni 2020.

Eine ständig aktualisierte Übersicht über die Landesregelungen finden Sie hier.

Quelle: BAG, DSLV

 

UPDATE: 24.03.2020


Die Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsfahrverboten wurden aktualisiert. Die aktuellste Liste finden Sie hier (Änderungen kursiv und farbig hervorgehoben).

Quelle: IRU

 

UPDATE: 23.03.2020


Aufgrund der Quarantänebeschränkungen durch das Coronavirus werden für folgende Postleitzahlen in Deutschland keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

Neustadt am Rennsteig (98701)
06928 (Schweinitz)
06917 (Schweinitz)
06917 (Jessen).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 20.03.2020


Einschränkungen
Seit dem 16. März, 08:00 Uhr, führt Deutschland wieder temporäre Grenzkontrollen an den Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark ein.

Folgende Personengruppen dürfen weiterhin über die Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark in das deutsche Hoheitsgebiet einreisen:

– Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.

– Personen mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis.

– Personen mit Wohnsitz in Deutschland.

– Berufspendler, unabhängig von ihrer Nationalität – ein Nachweis über den Pendlerstatus sollte mitgeführt werden (Vorlage für eine Pendlerbescheinigung hier). Saisonarbeiter, EU-Parlamentarier und akkreditierte Diplomaten dürfen ebenfalls einreisen.

– Personen, die dringende Gründe für die Einreise haben – ein Nachweis über dringende Gründe sollte mitgeführt werden. Die Bundespolizei trifft individuelle Entscheidungen nach eigenem Ermessen.

Zusätzlich zu den oben genannten und für unseren Beruf am wichtigsten:

Der grenzüberschreitende Warenverkehr bleibt gewährleistet. Dem BGL sind keine Fälle bekannt, in denen grenzüberschreitenden Warentransporten die Einreise nach Deutschland über die oben genannten Grenzen verweigert wurde.

Folgenden Personengruppen wird die Einreise über die Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark auf deutsches Gebiet verweigert:

– Personen, die keiner der oben genannten Gruppen angehören, wird die Einreise nach Deutschland verweigert.

– Personen, die Krankheitssymptome aufweisen – in diesen Fällen wird unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde konsultiert.

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Situation in Raststätten und Raststätten auf deutschen Autobahnen:

– In den Raststätten der Gruppe TANK & RAST ist seit dem 17.03.2020 die Nutzung der SANIFAIR-Sanitäranlagen kostenlos, mit dem Ziel, den Zugang der Autofahrer zu der wichtigen Handhygiene zu gewährleisten. Der freie Zugang zu den SANIFAIR-Sanitäranlagen wird über den „Kindereintritt“ gewährt und ist ausdrücklich ausgeschildert. Die TANK & RAST-Gruppe betreibt 330 der Rastplätze auf deutschen Autobahnen und die Fahrer sollten auf das TANK & RAST-Symbol achten.

– TANK & RAST hat außerdem angekündigt, dass sie nicht nur die Tankstellen, sondern auch die angeschlossenen Geschäfte (Backwaren, Snacks, Einzelhandel) an allen von ihnen betriebenen Raststätten geöffnet lassen werden.

– Der BGL steht mit allen übrigen Anbietern von Autobahnraststätten in Kontakt, um die laufende Versorgung und den Zugang zu sanitären Einrichtungen mit angemessenen Öffnungszeiten für alle deutschen Raststätten auf Autobahnen sicherzustellen. Dieses Thema wird auch auf höchster politischer Ebene mit dem Verkehrsministerium diskutiert.

Erleichterungen
Die Bundesregierung hat die Länder aufgefordert, die Wochenendfahrverbote für Lastkraftwagen auszusetzen, um die Situation während der Krise zu entschärfen. Der BGL hat hier einen Überblick über die Situation in den verschiedenen Regionen gegeben.

Darüber hinaus wurde auf Bundesebene eine vorübergehende Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten auf der Grundlage von Artikel 14.2 der EU-Verordnung 561 ⁄ 2006 beschlossen. Die Maßnahme gilt für den Straßengüterverkehr mit Gütern des täglichen Bedarfs, darunter Lebensmittel, medizinische Geräte und Treibstoff, und ist bis einschließlich 17. April gültig. Die folgenden Maßnahmen wurden aufgehoben:

– Möglichkeit, die Lenkzeit fünfmal pro Woche auf 10 Stunden zu verlängern.

– Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten zu nehmen.

Die Maßnahme gilt für den Berufs- und Werkverkehr. Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: IRU.org

UPDATE: 25.05.2020


Die befristeten Lockerungen der Lenk- und Ruhezeitregelungen auf der Grundlage der EU-Verordnung 561⁄2006, die in Finnland bis zum 31. Mai gelten, werden nicht weiter verlängert. Ab dem 1. Juni 2020 gelten wieder die normalen Lenk- und Ruhezeiten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: SKAL

 

UPDATE: 14.05.2020


Am 6. Mai 2020 beschloss die finnische Regierung, die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen fortzusetzen und den grenzüberschreitenden Verkehr vom 14. Mai bis zum 14. Juni 2020 einzuschränken.

An den Binnengrenzen ist Folgendes erlaubt:

Rückverkehr nach Finnland
Rückreiseverkehr in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten
Reisen für die Arbeit
anderer wichtiger Verkehr
An den Außengrenzen ist Folgendes erlaubt:

Rückverkehr nach Finnland
Rückreiseverkehr in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten
Ausreise eines Drittstaatsangehörigen aus dem Land
anderer wichtiger Verkehr
Einzelheiten zu den neuen Regeln können hier nachgelesen werden.

Quelle: SKAL

 

UPDATE: 11.05.2020


Die finnische Regierung hat beschlossen, die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern und den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 14. Juni 2020 zu beschränken.

Am 4. Mai kündigte die finnische Regierung die Aufhebung der derzeit geltenden Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Verkehr über die Schengen-Binnengrenzen ab dem 14. Mai an. Die Maßnahme ermöglicht den arbeits- oder kommissionsbedingten Pendelverkehr und anderen wesentlichen Verkehr. Urlaubs- und Erholungsreisen ins Ausland werden nach wie vor nicht empfohlen. Der finnische Grenzschutz entwarf spezifische Richtlinien zur schrittweisen Öffnung des Grenzverkehrs.

Quelle: SKAL

 

UPDATE: 06.05.2020


Die finnische Regierung hat die Aufhebung der derzeit geltenden Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Verkehr über die Schengen-Binnengrenzen ab 14. Mai angekündigt. Die Maßnahme wird den arbeits- oder kommissionsbedingten Pendelverkehr und andere wesentliche Verkehrsarten ermöglichen. Urlaubs- und Erholungsreisen ins Ausland werden nach wie vor nicht empfohlen.

Das finnische Innenministerium wird spezifische Richtlinien zur schrittweisen Öffnung des Grenzverkehrs erarbeiten.

Quelle: SKAL

 

UPDATE: 24.04.2020


Am 23. April verlängerte die finnische Regierung das Verbot von großen Versammlungen mit mehr als 500 Personen bis mindestens 31. Juli 2020.

Sie legte auch vorübergehende Lockerungen der Lenk- und Ruhezeitregelungen fest, die vom 26. April bis zum 31. Mai gelten und wie folgt lauten

– Maximale tägliche Lenkzeit von 11 Stunden

– Maximale wöchentliche Lenkzeit von 60 Stunden

– Maximale vierzehntägige Lenkzeit von 120 Stunden

– Tägliche Mindestruhezeit von 9 Stunden

– Wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, jede zweite Woche, ohne Ausgleich

– 45 Minuten Ruhezeit alle 5,5 Stunden Lenkzeit, die in eine 30 Minuten davor und 15 Minuten danach aufgeteilt werden kann

– Regelmäßige wöchentliche Ruhepausen in der Kabine sind erlaubt, solange das Fahrzeug steht und über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt.

Quelle: SKAL

 

UPDATE: 17.04.2020


Am 16. April erließ die finnische Regierung neue Verordnungen, die Sonderabkommen über den Transport gefährlicher Güter in Kraft setzen. Die Dekrete treten am 17. April in Kraft.

Mit den Sondervereinbarungen (M326, M327 und RID 4/2020) bleiben die periodischen Inspektionen von Druckbehältern, UN-Tanks und UN-MEG-Containern, die während der Coronavirus-Situation auslaufen würden, ausnahmsweise mit Sonderregelungen in Finnland und anderen Unterzeichnerstaaten der Vereinbarung in Kraft.

Die Sondervereinbarungen können auf den Straßen- und Schienentransport angewendet werden, die hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden. Die Vereinbarungen werden auf der Website der Transport- und Kommunikationsagentur – Traficom – verfügbar sein. Die Agentur wird Informationen auf Finnisch und Schwedisch zur Verfügung stellen.

Für zusätzliche Informationen können die Mitglieder die folgenden Webseiten konsultieren: UNECE und OTIF.

Quelle: SKAL

 

UPDATE: 16.04.2020


Am 15. April hob die finnische Regierung die am 28. März in Kraft getretenen zeitweiligen Beschränkungen für den Verkehr in die und aus der Region Uusimaa auf. Dies tritt unmittelbar nach der Plenarsitzung der Regierung in Kraft, die für 13.00 Uhr Ortszeit vorgesehen ist.

Alle anderen Maßnahmen, einschließlich derjenigen an den Außengrenzen, der sozialen Distanzierung, in Restaurants und Schulen usw., bleiben weiterhin anwendbar.

Quelle: SKAL

 

UPDATE: 07.04.2020


Am 7. April beschloss die finnische Regierung, die Gültigkeit der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Grenzen und der Verkehrsbeschränkungen zu verlängern; die Grenzkontrollen werden bis zum 13. Mai 2020 durchgeführt. Entsprechende Dekrete werden dem Parlament morgen (8. April) zur Genehmigung vorgelegt und sollen noch in dieser Woche verabschiedet werden.

Die Kontrollen zielen darauf ab, den Verkehr an den wichtigsten Grenzübergangsstellen für Pendler mit Schweden, Norwegen und Estland weiter einzuschränken; nur Arbeitsreisen, die unbedingt erforderlich sind, werden erlaubt sein, und die Arbeitnehmer müssen eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit sich führen, aus der hervorgeht, dass die Arbeit unerlässlich ist.

Der Personenseeverkehr ist verboten: Unternehmen, die von Schweden, Estland und Deutschland nach Finnland fahren, werden aufgefordert, den Verkauf von Fahrkarten für Schiffe, die am oder nach dem 11. April 2020 abfahren, auszusetzen. Die Bestimmung gilt nicht für den Güter- und Frachtverkehr.

Was die Åland-Inseln betrifft, so ist der Personenluftverkehr nur auf Linienflügen von Stockholm, Helsinki und Turku nach Mariehamn erlaubt. Passagiere, die von den Åland-Inseln mit dem Ziel des finnischen Festlandes reisen, dürfen ebenfalls reisen.

Personen, die nach Finnland einreisen, sind verpflichtet, 14 Tage lang unter quarantäneähnlichen Bedingungen zu bleiben. Diese Anforderungen gelten nicht für wesentliche Grenzübergänge von medizinischen Notfalldiensten und Rettungsdienstpersonal oder für den Gütertransport.

Was den Verkehr zwischen Finnland und Nicht-Schengen-Ländern (d.h. Russland) betrifft, so erlauben finnische Grenzschutzbeamte die Ein-/Ausreise von

– Rückkehr nach Finnland: Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen; Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Länder und ihre Familienangehörigen, die sich in Finnland aufhalten; Drittstaatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Finnland aufhalten.

– Rückreise im Transitverkehr in andere EU- oder Schengen-Länder oder über diese: Staatsangehörige von EU- und Schengen-Ländern und ihre Familienangehörigen, in einem anderen EU- oder Schengen-Land wohnende Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis.

– Ausreise von Drittstaatsangehörigen.

– Notwendiger Verkehr, das heißt:

a) Angehörige des Gesundheits- und Rettungsdienstes/Personal, Gesundheitsforscher und Fachleute der Altenpflege.

b) Transportpersonal und sonstiges Transportpersonal, soweit erforderlich. Die Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Grenzen trotz zusätzlicher Kontrollen offen und funktionsfähig bleiben; frühere Beschränkungen gelten weiterhin.

c) Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Militärpersonal und humanitäre Helfer bei der Ausübung ihrer Arbeit.

d) Notwendige Transit- und Rückreisen.

e) Reisende, die aus zwingenden familiären Gründen reisen.

f) Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen reisen.

g) Anderer notwendiger und gerechtfertigter Verkehr (z.B. Wartungsarbeiten, die ein bestimmtes Wartungsteam oder eine aus einem anderen Land ankommende Person erfordern und deren Arbeit nicht aufgeschoben werden kann).

Die von Russland festgelegten Beschränkungen an der finnisch-russischen Grenze gelten bis zum 1. Mai 2020.

Quelle: FinMobilität

 

UPDATE: 03.04.2020


Am 2. April erließ die finnische Regierung einen Erlass mit dem Ziel, die Kontinuität der Gefahrguttransporte zu gewährleisten.

Die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände können es unmöglich machen, Schulungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der beruflichen Qualifikation im Gefahrguttransport oder planmäßige und vorläufige Inspektionen von Tanks oder Fahrzeuginspektionen für die Beförderung gefährlicher Güter durchzuführen. Daher kann die Gültigkeit von Lizenzen, Genehmigungen und Bescheinigungen, die in naher Zukunft auslaufen, ausnahmsweise im Jahr 2020 weiter verlängert werden.

Quelle: FinMobilität

 

UPDATE: 30.03.2020


Ab 28. März (00:00 Uhr) hat die finnische Regierung die Region Uusimaa (Großraum Helsinki-Hauptstadt) geschlossen. Damit wurde in der Praxis eine vorübergehende Binnengrenze errichtet, um Uusimaa vom Rest des Landes zu trennen.

Die Beschränkungen gelten für Bewegungen in die und aus der Region Uusimaa und bleiben bis zum 19. April 2020 in Kraft. Der Zweck dieser neuen Beschränkungen ist es, Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) zu verhindern und die Ausbreitung der Epidemie von Uusimaa in andere Teile Finnlands zu verlangsamen. Tatsächlich lebt ein Drittel der finnischen Bevölkerung in dieser Region, und die überwiegende Mehrheit der COVID-19-Fälle in Finnland wurde dort registriert.

– Der Waren- und Güterverkehr sollte wie üblich fortgesetzt werden, aber es wird mit Verzögerungen aufgrund der Bewegungsbeschränkungen gerechnet. Es gibt etwa 30 Grenzübergänge von und nach Uusimaa, aber es wurden noch keine Grünen Fahrspuren für Lastwagen eingerichtet.

– Der öffentliche Verkehr wird nicht eingestellt. Die Nutzung der Dienste hat jedoch bereits abgenommen und wird aufgrund der Verkehrsbeschränkungen weitergehen.

– Einschränkungen für die Bewegung von Personen gelten nicht, wenn Bewegungen notwendig sind:

a) offizielle Aktivitäten;

(b) Reisen zur Arbeit, sei es als Angestellter oder als Unternehmer oder Selbständiger, zum Studium oder im Zusammenhang mit einer gesellschaftlichen Vertrauensstellung;

(c) die Erfüllung des Militärdienstes oder einer anderen gesetzlichen Verpflichtung;

(d) die Notwendigkeit der Betreuung, das Risiko des Todes oder des Todes eines Familienmitglieds, das Recht auf Zugang zu einem Kind oder aus einem anderen ähnlichen zwingenden persönlichen Grund.

Die Polizei wird die Einhaltung der Bewegungsbeschränkungen überwachen. Auf Verlangen der Polizei müssen die Personen über den Grund ihrer Reise Rechenschaft ablegen.

Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

– Vom finnischen Innenministerium veröffentlichte Informationen.

– Fragen und Antworten zu den Einschränkungen durch die finnische Polizei.

– Informationen des finnischen Verkehrsministeriums.

Quelle: FinMobility

 

UPDATE: 27.03.2020


Am 26. März 2020 erließ die Regierung einen Erlass über die Verlängerung der Lenkzeiten und die Verkürzung der Ruhezeiten der Fahrer von Bussen und Lastkraftwagen aufgrund der Coronavirus-Pandemie.

Die Ausnahmeregelung soll vom 27. März bis zum 25. April 2020 auf den Straßenverkehr angewendet werden und eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit der Fahrer auf 9 Stunden und der wöchentlichen Ruhezeit auf 24 Stunden ermöglichen. Die Regierung schlägt außerdem vor, die vorgeschriebene Mindestruhezeit von 45 Minuten innerhalb eines Zeitraums von viereinhalb Stunden freier auf 15 und 30 Minuten zu verteilen.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Quelle: Suomen liikenne- ja viestintäministeriö

UPDATE: 25.05.2020


Am 18. Mai hob die französische Regierung die derzeitigen Fahrverbote auf, um bestimmten Güterverkehr während der Himmelfahrts- und Pfingstfeiertage zuzulassen.

Von 16:00 Uhr am 20. Mai bis 24:00 Uhr am 21. Mai und von 22:00 Uhr am 31. Mai bis 24:00 Uhr am 1. Juni werden die Fahrverbote für die folgenden Kategorien aufgehoben:

– Fahrzeuge, die Lebensmittel (für den tierischen oder menschlichen Verzehr), Gesundheitsprodukte (für die tierische oder menschliche Gesundheit) einschließlich aller für ihre Herstellung und Bereitstellung erforderlichen Produkte und Materialien transportieren

– Fahrzeuge, die Materialien, Produkte, Ausrüstungen, Geräte, Brennstoffe oder Flüssigkeiten transportieren, die für öffentliche Bauarbeiten (Bau- oder Renovierungsarbeiten für den Dienstleistungssektor, Industrie- oder Geschäftsgebäude sowie Kollektivwohnungen) verwendet werden

– Fahrzeuge, die Industrieprodukte transportieren, einschließlich aller Produkte und Materialien, die für ihre Herstellung und Bereitstellung notwendig sind

– Fahrzeuge zur Beförderung von Paketen im Zusammenhang mit dem Postbetrieb

– Umzugsfahrzeuge (für Umzüge oder Verlagerungen)

Die leere Rückgabe dieser Fahrzeuge ist auch während der Zeit, in der das Verbot aufgehoben ist, erlaubt.

Quelle: AFTRI

 

UPDATE: 15.05.2020


Am 14. Mai hat das französische Innenministerium ein Genehmigungsformular herausgegeben, mit dem Transportunternehmen inländische Operationen in einer Entfernung von mehr als 100 km von ihrem Niederlassungsort und außerhalb ihres Wohnsitzes durchführen können.

Klicken Sie hier, um das Formular zu sehen.

Quelle: IRU

 

UPDATE: 04.05.2020


Die französische Regierung hat ein Dokument veröffentlicht, das einige der Fahrverbote für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen an den folgenden Tagen aufhebt:

– am 3., 7., 8., 9. und 10. Mai für Fahrzeuge, die Pakete mit der Post zustellen;

– vom 20. bis 21. Mai (Feiertag „Christi Himmelfahrt“) und vom 30. Mai 22.00 Uhr bis 1. Juni um Mitternacht (Feiertag „Pfingsten“) für Fahrzeuge, die Umzüge durchführen;

– vom 7. bis 8. Mai und vom 20. bis 21. Mai für Fahrzeuge, die Lebensmittel (menschliche oder tierische), Hygiene- oder Medizinprodukte (oder jedes für ihre Entwicklung erforderliche Produkt) und Baumaterial (die für allgemeine öffentliche Arbeiten oder den Bau öffentlicher Gebäude erforderliche Ausrüstung) transportieren.

Quelle: AFTRI

 

UPDATE: 27.04.2020


Frankreich hat beschlossen, die Aufhebung der geltenden Fahrverbote an Wochenenden und Feiertagen sowie die vorübergehende Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten auf der Grundlage der EU-Verordnung 561 ⁄ 2006 nicht zu verlängern.

Diese Entscheidung kann im Lichte der aktuellen Umstände weiter überprüft werden.

Quelle: AFTRI

 

UPDATE: 24.04.2020


Am 23. April informierte der APRR über Aktualisierungen und Einzelheiten zu den Aktivitäten einiger Rastplätze in Frankreich, die Lkw-Fahrern offen stehen. Einzelheiten finden Sie hier und hier.

Quelle: IRU

 

UPDATE: 16.04.2020


Am 15. April veröffentlichten das FNTR und andere französische Transportverbände Richtlinien über bewährte Praktiken, die die Beschäftigten von Gütertransport- und Logistikunternehmen befolgen müssen, um die Fortführung der Aktivitäten zu gewährleisten und gleichzeitig die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern. Die Richtlinien können hier heruntergeladen und konsultiert werden.

Quelle: FNTR

 

UPDATE: 12.04.2020


Am 10. April erhielt die IRU von der Europäischen Kommission die Bestätigung, dass die französischen Behörden nicht-französischen Berufskraftfahrern die Einreise nach Frankreich unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang 3 der EG-Mitteilung „Grüne Fahrspuren – Muster der Bescheinigung für internationale Transportarbeiter“ gestatten.

Quelle: Europäische Kommission

 

UPDATE: 09.04.2020


Am 7. April veröffentlichte das französische Innenministerium eine zusätzliche Bescheinigung mit drei Varianten (die je nach Art der Reise zu verwenden sind), die von den Personen zur Rechtfertigung ihrer internationalen Reisen verwendet werden müssen. Die drei Varianten der Bescheinigung decken die folgenden Fälle ab und können hier heruntergeladen werden:

– Reisen vom französischen Festland in die französischen Überseegebiete

– Reisen aus dem Ausland ins französische Mutterland

– Reisen aus dem Ausland in französische Überseegebiete

Nach ausführlichen Diskussionen mit den nationalen Verbänden und den zuständigen Behörden empfiehlt die IRU den Unternehmen, den Fahrern eine der oben genannten Bescheinigungen sowie das schriftliche Dokument zur Rechtfertigung einer Beförderung („attestation de déplacement“) und die Bescheinigung für Berufstätige („Justificatif de déplacement professionnel“) auszustellen. Die Formulare können sowohl in französischer als auch in englischer Sprache heruntergeladen werden, indem Sie auf den obigen Hyperlink klicken. Ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare müssen dem Fahrer vor Beginn des Einsatzes ausgehändigt werden; der Fahrer muss sie an der Grenze vorlegen.

Die Kontrollen der Bescheinigungen haben am 8. April um 00.00 Uhr begonnen.

Quelle: FNTR, AFTRI

 

UPDATE: 23.03.2020


Die französische Regierung hat eine Karte herausgegeben, um die Lkw-Fahrer über die Tankstellen zu informieren, die geöffnet sind und wesentliche Dienstleistungen (wie sanitäre Einrichtungen und Restaurants zum Mitnehmen) anbieten. Diese Karte gibt auch Auskunft darüber, welche fahrzeugtechnischen Zentren geöffnet sind.

Quelle: AFTRI

 

UPDATE: 21.03.2020


Einschränkungen

Ab dem 17. März, 12:00 Uhr und für 15 Tage sind neue Maßnahmen in Kraft getreten, um die Aktivitäten und öffentlichen Versammlungen zu begrenzen, um die Auswirkungen der Coronavirus (COVID-19)-Pandemie zu begrenzen. Es wurde eine nationale Sperre erklärt. Die Menschen dürfen nur in Notfällen, zum Kauf von Lebensmitteln oder zur Arbeit hinausgehen (ein schriftliches Dokument muss jede öffentliche Bewegung rechtfertigen). Der Güterverkehr ist von den Bewegungsbeschränkungen ausgenommen.

Es ist Verwirrung darüber entstanden, ob eine Bescheinigung zur Rechtfertigung von Fahrten zu beruflichen Zwecken (justificatif de déplacement professionnel) auch für nicht-französische Berufskraftfahrer erforderlich ist. Diese Bescheinigungen sind in Französisch und Englisch erhältlich und können hier heruntergeladen werden. Bis zur offiziellen Bestätigung empfiehlt die Internationale Straßentransport Union (IRU), dass alle Berufskraftfahrer eine solche Bescheinigung mit sich führen, um unnötige Strafen zu vermeiden.

Nur die Grenzen des Schengen-Raums werden für die nächsten 30 Tage geschlossen (Außengrenzen der Europäischen Union).

Am 20. März 2020 veröffentlichte die französische Regierung eine Reihe zusätzlicher Anforderungen für den Personenverkehr mit Bussen, Reisebussen und Taxis sowie für den Straßengüterverkehr:

– Busse

o Die Fahrzeuge müssen einmal täglich desinfiziert werden.

o Die Vordertür von mehrtürigen Fahrzeugen kann von den Fahrgästen nicht mehr benutzt werden, es sei denn, der Fahrer ist durch eine transparente Barriere vollständig geschützt.

o Die sozialen Distanzierungsregeln müssen am Fahrzeug angezeigt werden.

o Fahrkarten werden an Bord nicht mehr verkauft.

– Taxi

o Fahrgäste können nicht mehr neben dem Fahrer sitzen.

o Der Fahrer kann Fahrgäste mit sichtbaren Symptomen des COVID-19-Virus ablehnen.

– Straßengüterverkehr (Bedingungen gelten für Fahrer und Personal an Be- und Entladestellen)

o Die Regeln der sozialen Distanzierung sind zu beachten.

o Wo kein Zugang zu Wasser vorhanden ist, muss Desinfektionsgel zur Verfügung gestellt werden.

o Bei der Unterzeichnung von Verträgen ist kein persönlicher Kontakt erlaubt.

o Die Waren können nur an dem auf dem Transportdokument angegebenen Ort geliefert werden.

o Die Lieferung nach Hause ist nur möglich, wenn die Waren an der Tür abgegeben werden. Es ist kein physischer Kontakt mit dem Kunden erlaubt.

o Es wurden Fristen für Beschwerden über die Lieferung festgelegt.

Entlastungen
Nach erheblichen Störungen im Straßenverkehr, auf die die Straßengüterverkehrs- und Logistikunternehmen nach der Ankündigung der Sperrung gestoßen sind, hat die französische Regierung neue Maßnahmen zur Erleichterung des Güterverkehrs erlassen. Dazu gehören Garantien für den Zugang der Beschäftigten im Güterverkehr und in der Logistik zu ihrem Arbeitsplatz und zu den Be- und Entladestellen, ein zusätzlicher Schutz für die Beschäftigten im Güterverkehr und in der Logistik sowie eine Ausnahmeregelung für die Offenhaltung von Geschäften, Restaurants und sanitären Einrichtungen an den Tankstellen. Den Text der Ankündigung finden Sie hier. Eine Karte mit den geöffneten Restaurants ist online verfügbar.

Darüber hinaus wurde am 20. März 2020 eine Verordnung veröffentlicht, die die Wochenendfahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge bis zum 20. April 2020 aufhebt. Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Quellen: Französische Regierung, FNTR und AFTRI

 

UPDATE: 20.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantänebeschränkungsmaßnahmen werden in Italien für die folgenden Postleitzahlen keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

01xxx
04140
04340
04400
04530
04850
05xxx
07xxx
26xxx
38xxx
42xxx
69xxx
71000-71049
71118
71260
7157
71680
71850-71870
71960
73xxx
74xxx.

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen in diese Postleitzahlen.

UPDATE: 21.04.2020


Die Gültigkeit der Selbstisolierungsmaßnahme in Griechenland, wie unten beschrieben, wurde bis zum 15. Mai 2020 verlängert.

Am 2. April veröffentlichte die griechische Regierung einen neuen Ministerialerlass über die Quarantäne-Routine, die Personen, die aus dem Ausland nach Griechenland einreisen, befolgen müssen. Art. 2 des Erlasses enthält die folgenden spezifischen Bestimmungen für Lastwagenfahrer:

Arbeitnehmer aller Nationalitäten, die im internationalen Transportwesen (Land-, Luft- oder Seeverkehr) tätig sind, müssen bei der Einreise nach Griechenland ohne Verzögerung entweder das Land durchqueren oder ihren endgültigen Bestimmungsort innerhalb des Landes erreichen. Nach Erreichen des Endbestimmungsortes in Griechenland müssen die Fahrer eine vorübergehende Isolationsperiode von 14 Tagen antreten.

Ausnahmen von dieser Regel gelten in den folgenden Fällen:

– Wenn die Notwendigkeit besteht, einen neuen internationalen Transport zu beginnen (z.B. bilateraler Transport). In diesem Fall kann die obligatorische Quarantäne jederzeit, auch am Tag nach ihrem Beginn, aufgehoben werden;

– wenn die Notwendigkeit besteht, einen nationalen Transport durchzuführen (innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets). In diesem Fall muss der Fahrer mindestens 7 Tage in Isolation verbringen, beginnend mit dem Tag seiner Einreise in das Land. Aufgrund der obligatorischen Woche, die er in der Isolation verbringen muss, ist die Kabotage nicht möglich.

Die Maßnahme gilt nun vom 2. April bis zum 15. Mai, wobei bei Verstößen eine Geldstrafe von 5.000 EUR verhängt werden muss.

Quelle: OFAE

 

UPDATE: 17.04.2020


Die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sind in Griechenland vorübergehend gelockert worden. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt.

Diese vorübergehende Lockerung gilt ab dem 18. April und wird bis zum 31. Mai gelten. Sie gilt für alle Fahrer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, wenn sie auf dem Hoheitsgebiet Griechenlands tätig sind.

– Ausnahmeregelung zu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Ersetzung der Tageshöchstlenkzeit von 9 Stunden durch 11 Stunden;

– Ausnahmeregelung zu Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 561/2006: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch 58 Stunden;

– Abweichung zu Artikel 6(3) der Verordnung 561/2006: Ersetzung der Höchstlenkzeit von zwei Wochen von 90 Stunden durch 96 Stunden;

– Ausnahmeregelung zu Artikel 7 der Verordnung 561/2006: Ersetzung der Mindestanforderungen für tägliche Pausen durch eine Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden;

– Ausnahmeregelung zu Artikel 8(1) der Verordnung 561/2006: Reduzierung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden;

– Abweichung zu Artikel 8(6) der Verordnung 561/2006: Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit von sechs auf sieben 24-Stunden-Zeiträume oder Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden auf 24 Stunden;

– Abweichung zu Artikel 8(8) der Verordnung 561/2006: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, solange es geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer hat und das Fahrzeug steht.

Dieselben Ausnahmeregelungen gelten für internationale Beförderungen in Griechenland, die gemäß den Bestimmungen des AETR (1970) durchgeführt werden.

Quelle: OFAE

 

UPDATE: 03.04.2020


Am 2. April veröffentlichte die griechische Regierung einen neuen Ministerialerlass über die Quarantäne-Routine, die Personen, die aus dem Ausland nach Griechenland einreisen, befolgen müssen. Art. 2 des Erlasses enthält besondere Bestimmungen für LKW-Fahrer, die wie folgt lauten

Arbeitnehmer aller Nationalitäten, die im internationalen Verkehr (Land, Luft, See) tätig sind, müssen bei der Einreise nach Griechenland unverzüglich entweder das Land durchqueren oder ihren endgültigen Bestimmungsort innerhalb des Landes erreichen. Nach Erreichen des Endziels in Griechenland müssen die Fahrer eine vorübergehende Isolationsperiode von 14 Tagen beginnen.

Ausnahmen von dieser Regel gelten in folgenden Fällen:

– Wenn die Notwendigkeit besteht, einen neuen internationalen Transport zu beginnen (z.B. bilateraler Transport). In diesem Fall kann die obligatorische Quarantäne jederzeit, auch am Tag nach ihrem Beginn, aufgehoben werden.

– Wenn ein nationaler Transport (innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets) erforderlich ist. In diesem Fall muss der Fahrer mindestens 7 Tage in Isolation verbringen, beginnend mit dem Tag seiner Einreise in das Land. Aufgrund der obligatorischen Woche, die er in der Isolation verbringen muss, ist die Kabotage nicht möglich.

Die Maßnahme gilt vom 2. April bis zum 20. April.

Bei Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße von 5.000 EUR verhängt.

Quelle: OFAE

 

UPDATE: 01.04.2020


Am 31. März beschloss das griechische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr, die Verkehrsverbote für Lastwagen vom 16. April bis zum 21. April und vom 30. April bis zum 3. Mai auszusetzen.

Quelle: OFAE

 

UPDATE: 25.03.2020


Die Fahrer müssen ein Bescheinigungsformular ihres Arbeitgebers sowie einen Pass/Personalausweis und die CMR vorlegen, um die Transporttätigkeit während des Aufenthalts auf griechischem Hoheitsgebiet nachzuweisen.

Bei der Zollstelle von Evzoni (BCP Griechenland-Nord-Mazedonien) werden täglich von 22.00 bis 06.00 Uhr die Fahrbeschränkungen für Lastwagen durchgesetzt. Lastwagen, die Ethylalkohol, verderbliche Waren und medizinische Güter befördern, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

Quelle: OFAE

 

UPDATE: 23.03.2020


Einschränkungen

Am 22. März 2020 kündigte der griechische Premierminister an, dass Griechenland ab dem 23. März 2020, 06:00 Uhr, eine nationale Sperre verhängen wird.

Personenverkehr:

– Die Bewegungsfreiheit der griechischen Bürger ist auf griechischem Gebiet stark eingeschränkt. Unter bestimmten Umständen ist eine besondere schriftliche Genehmigung erforderlich. Für Personen, die zu/von ihrem Arbeitsplatz fahren, ist ein Bescheinigungsformular ihres Arbeitgebers erforderlich (nur in griechischer Sprache verfügbar).

– Ausländische Bürger dürfen nicht nach Griechenland einreisen.

– Griechische Staatsbürger, die aus dem Ausland nach Griechenland zurückkehren, müssen sich für 14 Tage im Inland selbstständig machen.

– Die meisten internationalen Flüge von/nach griechischen Flughäfen wurden vorübergehend gestrichen.

Gütertransport:

– Der Güterverkehr ist von allen restriktiven Maßnahmen ausgenommen.

– Alle Grenzen sind für internationale Transporte offen.

– Lkw-Fahrer sind von der Selbstisolierung ausgenommen.

– In einigen Fällen können die Hafenbehörden bei der Einreise nach Griechenland ein Ortungsformular verlangen. Die Lkw-Fahrer erhalten das Formular und werden gebeten, es auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular erfordert persönliche und familiäre Kontaktdaten (in englischer Sprache verfügbar).

– Derzeit ist noch unklar, ob ausländische Transportunternehmer/Fahrer ein Bescheinigungsformular ihres Arbeitgebers benötigen (wie unter Punkt 1 des Personenverkehrs oben). Das OFAE hat die griechischen Behörden um eine weitere Klärung dieses Punktes gebeten.

Entlastet

Vorübergehende Lockerung der EU-Verordnung Nr. 561/2006 oder AETR

Gültig vom 19.03.2020 bis zum 18.04.20 (einschließlich):

– Art. 6(1): Ersetzung der Tageshöchstfahrzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden.

– Artikel 6(1): Ersetzen der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden. 6(2): Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden.

– Artikel 6(2): Ersetzung der maximalen wöchentlichen Lenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden. 7: Ersetzung der Mindestanforderungen an die tägliche Pause durch die Einführung einer Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden.

– Artikel 6(2): Ersetzen der maximalen wöchentlichen Lenkzeitbegrenzung von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden. 8(1): Verringerung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden.

– Artikel 8(1) 8(6): Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit über sechs 24-Stunden-Perioden hinaus.

Quelle: OFAE

UPDATE: 27.04.2020


Ausländische Lkw-Fahrer, die Fracht auf dem Territorium Georgiens transportieren, unterliegen den folgenden Bedingungen:

o Nach Abschluss der Prozeduren an der Zollkontrolle muss der Fahrer sofort (nonstop) zum Bestimmungsort weiterfahren. Zwischenstopps sind nur an speziell ausgewiesenen Bereichen, den sogenannten STOPP POINTS, erlaubt. An bestimmten STOP POINTS können Fahrer die obligatorische Haftpflichtversicherung abschließen (https://www.tpl.ge/en/salespoints). Andere STOPP POINTS befinden sich auf den Parkplätzen in der Nähe der Zollkontrollen (Einzelheiten siehe unten);

o An einem STOP POINT hat der Fahrer das Recht, sein Fahrzeug zu parken, zu tanken, eine Straßennutzungskarte zu erwerben, die sanitären Einrichtungen zu benutzen und Artikel/Nahrungsmittel für den persönlichen Gebrauch zu kaufen;

o Bei Problemen (Fahrzeugstörung, Krankheit usw.) sollte sich der Fahrer an die zuständigen Dienste wenden und in der Lkw-Kabine bleiben, bis Hilfe eintrifft. In solchen Situationen sollten die Fahrer 112 anrufen – die Notfall- und Einsatzzentrale des georgischen Innenministeriums;

o Der Lastwagen muss das georgische Territorium verlassen:

– Im Falle eines Transits (mit Ausnahme der Fahrt vom oder zum Zollkontrollpunkt Kazbegi und der Ausfahrt mit der Fähre) – innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise in das Land;

– Im Falle des Fahrens (mit Ausnahme des Ausgangs mit der Fähre) vom oder zum Zollkontrollpunkt Kazbegi – innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise ins Land.

– Im Falle der Ausfahrt mit der Fähre beim Transit durch das Land – innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen nach der Einreise in das Land;

– In anderen Fällen innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise in das Land. In Fällen jedoch, in denen ein Lastkraftwagen nach der Einfuhr und Entladung von Gütern in Georgien mit Gütern beladen wird, die für die Ausfuhr aus Georgien bestimmt sind, oder wenn die Ein- und/oder Ausfahrt von Lastkraftwagen aus Georgien mit der Fähre erfolgt – innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen nach der Einreise in das Land.

o Es wird dringend empfohlen, nur bargeldlose Zahlungen (Online-Zahlungen, Kredit-/Debitkarten usw.) zu tätigen und persönliche Schutzausrüstung (medizinische Masken, Handschuhe usw.) zu verwenden.

o Die folgenden Orte sind als STOPPUNKTE für bestimmte Gebiete ausgewiesen:

– Urbnisi – Karelische Region, Dorf Urbnisi, Katastercode: 68.16.45.054;

– Terjola – Region Terjola, Dorf Siktarva, Kataster-Code: 33.08.38.224;

– Gori – Region Gori, Dorf Tiniskhidi, Kataster-Kennnummer: 66.44.02.033;

– Zestaponi – Zestaponi Regiona, Dorf Argveta, Katastervorwahl: 32.03.34.211.

Anmerkung:

o Die für die Erledigung der Zollformalitäten und den Aufenthalt auf den Parkplätzen (separat, Sattelauflieger oder Anhänger), die sich in der Nähe der staatlichen georgischen Zollgrenze, Zollstelle befinden, erforderlichen Zeiträume werden nicht gezählt.

o Für die Verletzung der oben genannten Regeln (mit Ausnahme der Nichteinhaltung der Empfehlungen oder wenn die Witterungsbedingungen oder andere äußere Faktoren die Erfüllung der festgelegten Bedingungen erschweren und/oder unmöglich machen), wird der Fahrer des Fahrzeugs mit einer Geldstrafe von 3.000 GEL belegt. Betrifft der Verstoß jedoch die zeitliche Begrenzung des Transportvorgangs, muss das Fahrzeug das Territorium Georgiens unverzüglich verlassen, andernfalls wird der Fahrer unter eine 14-tägige Quarantäne gestellt und das Fahrzeug beschlagnahmt.

Quelle: Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Georgiens

 

UPDATE: 06.04.2020


In einem fremden Land zugelassene Frachtfahrzeuge bewegen sich durch das Gebiet Georgiens unter folgenden Bedingungen:

– Nach Abschluss der Prozeduren an der Zollkontrolle fahren die Transportmittel ohne Unterbrechung zu einem Endziel. Das Anhalten ist nur auf speziell dafür vorgesehenen Flächen erlaubt – an den Haltestellen (STOP POINT), kann die obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (https://www.tpl.ge/en/salespoints) und auf den Parkplätzen in der Nähe der Zollkontrolle;

– Speziell ausgewiesene STOP POINT-Bereiche dienen für Lastwagen zum Tanken, zur Bezahlung der Straßengebühr, zur obligatorischen Haftpflichtversicherung des Besitzers eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs. Verfügbarkeit zum Kauf von persönlichen Bedürfnissen, Lebensmitteln, WC usw.

– In Notfällen oder bei besonderen Bedürfnissen (Autounfall, gesundheitliche Probleme usw.) sollte der Fahrer die zuständigen Dienste kontaktieren und in der Kabine bleiben, bevor die Vertreter dieser Dienste den Fahrer erreichen. Zu diesem Zweck muss der Fahrer die Notfall- und Einsatzzentrale unter der Nummer 112 anrufen;

– Der Lastwagen sollte das Gebiet Georgiens verlassen:

a) Im Falle einer Transitbewegung (mit Ausnahme der Bewegungen vom/zum Zollkontrollpunkt „Kasbegi“ ) sollen die Transportmittel das Territorium Georgiens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise in das Land verlassen;

b) Im anderen Fall (einschließlich der Einfuhrbewegung und des Transitfalles der Ein- und Ausreise über den Zollkontrollpunkt „Kasbegi“ innerhalb von 48 Stunden. Die für die Erfüllung der Zollformalitäten und das Anhalten auf den Parkplätzen in der Nähe des georgischen staatlichen Zollgrenzübergangs erforderlichen Zeiträume werden nicht gezählt.

– Es wird dringend empfohlen, nur bargeldlose Zahlung (Online-Kauf, Plastikkarte usw.) zu leisten und die persönliche Schutzausrüstung (medizinische Maske, Handschuhe usw.) zu benutzen.

Anmerkung:

Regelverstöße (Fahrzeug ohne Ausfahrgenehmigung, Anhalten in verbotenen Bereichen, Verletzung der Bewegungsbedingungen usw.), außer wenn die Witterungsbedingungen oder andere äußere Faktoren die Einhaltung der Regeln erschweren und/oder unmöglich machen, wird der Fahrzeugführer gemäß Präsidialerlass №1 21. März 2020, Artikel 8, mit 3000 GEL für die Verletzung des staatlichen Notstandsregimes bestraft und in eine 14-tägige Quarantäne gestellt, die Transportmittel werden auf die beschlagnahmte Parzelle gebracht.

Die STOPPUNKT-Bereiche befinden sich an:

– Urbnis- Kareli Bezirke, Katasterordnung: 68.16.45.054;

– Bezirk Terjola-Trejola, Dorf Siktarva, Katasternummer: 33.08.38.224;

– Gori – Bezirk Gori, Dorf Tiniskhidi, Katasternummer: 66.44.02.033;

– Bezirk Zestaponi – Zestapoini, Dorf Argveta, Katasternummer: 32.03.34.211.

Quelle: GIRCA und Außenministerium Georgiens

UPDATE: 23.04.2020


Als Reaktion auf den beispiellosen Druck auf lokale und nationale Lieferketten hat das Ministerium für Infrastruktur eine vorübergehende und begrenzte dringende Lockerung der Durchsetzung der EU-Fahrerzeitregelungen in Nordirland eingeführt. Es hat auch eine befristete und begrenzte dringende Lockerung der Durchsetzung der NI-Fahrerstundenregelungen in Nordirland eingeführt.

Diese Lockerung begann am 23. März 2020 und sollte am 21. April 2020 enden.

Eine spezifische Überprüfung der Fortsetzung der Lockerungen über den 21. April 2020 hinaus wurde durchgeführt, und auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse wurde beschlossen, die Lockerungen (abgesehen von der Lockerung der Pausenbestimmungen) bis Sonntag, den 31. Mai 2020, 23:59 Uhr, fortzusetzen.

Das Ministerium wird diese vorübergehenden Regelungen im Auge behalten, und die Lockerungen können geändert oder früher beendet werden, wenn sich die Umstände ändern.

Die Abteilung möchte alle Transportunternehmen und die Kunden, die ihre Praktiken beeinflussen, daran erinnern:

Die Standard-Fahrerstundenregeln sind wichtige sicherheitsrelevante Regeln. Sie dienen dazu, die Verkehrssicherheit und die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern und das Risiko zu verringern, dass Fahrer in Unfälle verwickelt werden, die durch Müdigkeit verursacht werden.
Daher sollten diese zeitweiligen Lockerungen nur dort eingesetzt werden, wo sie absolut notwendig sind. Die Verkehrsunternehmen sollten, wo immer möglich, versuchen, zusätzliche Fahrer aus anderen Sektoren anzuwerben, die arbeitslos sind oder denen eine Beurlaubung droht.
Die vorübergehenden Lockerungen sollen den Transport lebenswichtiger Güter unterstützen, einschließlich der Versorgungsketten im Zusammenhang mit Medikamenten, Gesundheit, Treibstoff, Lebensmitteln und anderen Notwendigkeiten.

Die derzeitige Situation wird laufend überprüft, und die Lockerungen können vor dem 31. Mai 2020 geändert oder zurückgezogen werden, falls sich die Umstände ändern. Die Betreiber sollten diesen Zeitraum nutzen, um die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.

Wenn Fahrer oder Betreiber der Ansicht sind, dass sie ohne korrekte Begründung aufgefordert werden, die Lockerung zu nutzen, können sie ihre Bedenken per E-Mail an drivershours@infrastructure-ni.gov.uk äußern.

Eine rückwirkende Überprüfung der Nutzung dieser Lockerungen wird bei Bedarf stattfinden, auch durch die Driver and Vehicle Agency (DVA).

Bitte beachten Sie, dass die frühere Lockerung der EU-Fahrerstundenregelung für Pausen (d.h. die Anforderungen für tägliche Pausen von 45 Minuten nach 4,5 Stunden Fahrzeit wurden durch eine Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden Fahrzeit ersetzt) nur vom 23. März 2020 bis zum 21. April 2020 galt.

Diejenigen, die diese Lockerung nutzen möchten, sollten den vollständigen Hinweis hier lesen und müssen die Anforderungen befolgen.

Quelle: FTA

 

UPDATE: 20.04.2020


Nach einer kürzlichen Überprüfung der derzeitigen Lockerung der Durchsetzung der Vorschriften über die Lenkzeiten, die am 21. April ausläuft, wurde auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse beschlossen, die Lockerungen (abgesehen von der Lockerung der EU-Pausenvorschriften) bis Sonntag, den 31. Mai, 23:59 Uhr fortzusetzen.

Detaillierte Informationen wurden von UK DFT zur Verfügung gestellt und sind hier verfügbar.

Quelle: RHA

 

UPDATE: 09.04.2020


In Fällen, in denen gebietsfremde Fahrer während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich an den Symptomen des Coronavirus (Covid-19) erkranken, empfehlen die nationalen Behörden Folgendes:

1. Wenn eine Notfall-/Klinikversorgung erforderlich ist, sollte ein Krankenwagen gerufen werden;

2. Die offiziellen Richtlinien müssen befolgt werden, d.h. sofortige Selbstisolierung; es liegt in der Verantwortung des Transportunternehmens, das Wohlergehen der Mitarbeiter zu gewährleisten und sie deshalb in einer geeigneten individuellen Unterkunft unterzubringen;

3. Ausländische Staatsangehörige können sich auch an ihre Botschaft um Hilfe wenden;

4. In Ausnahmefällen kann es je nach Kapazität möglich sein, eine Unterkunft im Londoner Isolationszentrum zu arrangieren.

Quelle: ESTV

 

UPDATE: 22.03.2020


Das Verkehrsministerium (DfT) hat eine vorübergehende und begrenzte dringende Lockerung der Durchsetzung der EU-Fahrerzeitvorschriften in England, Schottland und Wales eingeführt. Es hat auch eine vorübergehende und begrenzte dringende Lockerung der Durchsetzung der britischen Lenkzeitvorschriften in England, Schottland und Wales eingeführt.

Dies gilt für diejenigen, die zwischen Montag, dem 23. März, 00.01 Uhr, und Dienstag, dem 21. April, 23.59 Uhr, in allen Bereichen des Straßengüterverkehrs tätig sind (die Fortsetzung der Lockerung nach dem 5. April wird überprüft).

Die EU-Fahrerzeitregelungen können vorübergehend wie folgt gelockert werden:

a) Ersetzung der EU-Tagesfahrzeitgrenze von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden.

b) Reduzierung der täglichen Ruhezeiten von 11 auf 9 Stunden.

c) Anhebung der wöchentlichen (56 Stunden) und zweiwöchentlichen (90 Stunden) Lenkzeitbegrenzung auf 60 bzw. 96 Stunden.

d) Verschiebung des Erfordernisses des Beginns einer wöchentlichen Ruhezeit nach sechs bis 24 Stunden für einen Zeitraum von sieben 24 Stunden; allerdings sind innerhalb von zwei Wochen noch zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit erforderlich.

e) Die Anforderungen für tägliche Pausen von 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit werden durch eine Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden Lenkzeit ersetzt.

Die Fahrer dürfen nicht gleichzeitig die Relaxation „a“ und „d“ verwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fahrer ausreichend Ruhepausen einlegen können. Eine Anleitung der DfT finden Sie hier.

Ab Montag, dem 23. März werden alle Straßenbenutzungsgebührenregelungen in der Hauptstadt bis auf weiteres vorübergehend ausgesetzt. Dazu gehören die Staugebühr, die zentrale Londoner ULEZ und die londonweite LEZ.

Quelle: FTA

 

UPDATE: 20.03.2020


Das Ministerium für Infrastruktur (DfI) hat eine Mitteilung über eine Lockerung der Lenkzeitregelungen für Nordirland herausgegeben. Diese vorübergehende Lockerung gilt ab Mittwoch, 18. März 2020, 00:01 Uhr und wird bis Donnerstag, 16. April 2020, 23:59 Uhr gelten. Zunächst gilt sie für die Fahrer von Fahrzeugen, die an der Lieferung von Lebensmitteln, Non-Food (Körperpflege- und Haushaltspapier und Reinigung) und rezeptfreien Arzneimitteln bei den folgenden Fahrten beteiligt sind:

– Distributionszentrum zu den Geschäften (oder Fulfillment-Zentrum).

– Vom Hersteller oder Lieferanten zum Verteilungszentrum (einschließlich Rückholungen).

– Vom Hersteller oder Lieferanten bis zum Lager (oder Erfüllungszentrum).

– Zwischen Verteilungszentren und Transportkanal des Verkehrsknotenpunktes.

– Lieferungen von Transportzentren zu den Geschäften.

Diese Ausnahme gilt nicht für Fahrer, die Lieferungen direkt an Verbraucher vornehmen.

Die Betreiber werden daran erinnert, dass diese Lockerung sie nicht von ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Fahrern entbindet und dass den Fahrern nicht erlaubt oder vorgeschrieben werden sollte, müde zu fahren. Betreiber, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, sollten die Bekanntmachung des DfI im Detail lesen; diese ist hier zu finden.

Quelle: FTA

UPDATE: 25.05.2020


Bis zum 2. Juni müssen ausländische Fahrer, die in Italien tätig sind, noch bescheinigen, dass sie angestellt sind und derzeit als Fahrer arbeiten. Das Verkehrsministerium gab an, dass ausländische Fahrer, die in Italien arbeiten, eine Selbsterklärung (in italienischer Sprache) mitführen müssen, in der sie bestätigen, dass sie die Bestimmungen der Notfallsituation verstanden haben, ihren vollen Namen und den Grund ihres Aufenthalts im Land kennen.

Quelle: Confetra

 

UPDATE: 08.05.2020


Die inländischen Sonntagsfahrverbote für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen werden an den folgenden Tagen aufgehoben: 10. Mai und 17. Mai.

Die Sonn- und Feiertagsfahrverbote für Fahrzeuge, die in Italien internationale Transporte durchführen, werden bis auf weiteres ebenfalls aufgehoben.

Quelle: CONFETRA

 

UPDATE: 06.05.2020


Am 5. Mai aktualisierte das italienische Verkehrsministerium das Selbstzertifizierungsformular, das für die Einreise und die Tätigkeit von Beschäftigten im internationalen Straßentransport erforderlich ist. Das Formular kann hier heruntergeladen werden.

Quelle: CONFETRA

 

UPDATE: 04.05.2020


Am 26. April kündigte der italienische Premierminister die Durchführung von Phase 2 an, die am 4. Mai beginnt. Die Regeln wurden im DPCM vom 26. April 2020 festgelegt, woraufhin die derzeit für Reisen erforderliche allgemeine Selbsterklärung entsprechend aktualisiert wurde und hier heruntergeladen werden kann; es gelten die gleichen Bedingungen. Die Selbstdeklaration für Arbeitnehmer im Strassenverkehr bleibt unverändert.

Quelle: Italienische Regierung

 

UPDATE: 01.05.2020


Am 29. April hat das italienische Gesundheitsministerium die Liste der Kontaktstellen für ausländische Fahrer, die nach Italien einreisen, aktualisiert. Die aktuellste Liste kann hier eingesehen werden.

Quelle: IRU

 

UPDATE: 27.04.2020


Am 26. April kündigte der italienische Premierminister per DPCM vom 26. April 2020 die Regeln der „Phase 2“ an, die vom 4. bis 17. Mai gelten. Viele der derzeit geltenden Regeln werden beibehalten.

In Bezug auf Straßentransport und Logistik sind die folgenden Informationen relevant:

– Art. 2.7: Unternehmen, deren Tätigkeit aufgrund von Änderungen der in Anhang 3 aufgeführten ATECO-Codes ausgesetzt werden muss, müssen die Lieferung der vorrätigen Güter bis zum 30. April abgeschlossen haben.

– Art. 2.9: Unternehmen, deren Tätigkeit nach Änderungen der in Anhang 3 aufgeführten ATECO-Codes wieder aufgenommen werden kann, können ab dem 27. April Vorbereitungen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit treffen.

– Artikel 2.9 3.2: Die Verpflichtung für Fahrgäste, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mundschutz zu tragen, gilt weder für Kinder unter 6 Jahren noch für Menschen mit Behinderungen, die mit dem Tragen eines Mundschutzes nicht vereinbar sind.

– Art. 4.2: Vor dem Einsteigen müssen die Transportunternehmen die Körpertemperatur und die Transportdokumente der Reisenden überprüfen. Bei Fieber oder unvollständigen Unterlagen wird das Einsteigen verweigert. Die Transportunternehmen müssen einen Mindestabstand von 1 m zwischen den Reisenden garantieren. Die Transportunternehmen müssen den Reisenden eine angemessene persönliche Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe) zur Verfügung stellen, falls sie diese nicht haben.

– Art. 5: Regeln und Verfahren für Personen, die zum Zweck der Arbeit nach Italien einreisen oder durch Italien reisen – es gelten weiterhin die geltenden Regeln.

– Anhang 6, Punkt 3 des Protokolls zur Eindämmung von Covid-19: Richtlinien für den Zugang von Drittlieferanten zu den Räumlichkeiten von Unternehmen:

– Unternehmen müssen Einreise-, Transit- und Ausreiseverfahren für ihre Lieferanten festlegen. Diese Verfahren müssen Reiserouten und Zeitpläne berücksichtigen, mit dem Ziel, den Kontakt zwischen Lieferanten und Unternehmenspersonal zu reduzieren.

– Wenn möglich, müssen die Fahrer an Bord des Fahrzeugs bleiben. Die Fahrer haben keinen Zugang zu den Büros des Unternehmens. Bei Be- und Entladetätigkeiten muss der Mindestabstand von 1 m eingehalten werden.

– Das Unternehmen muss Toilettenanlagen für dritte Fahrer/Zulieferer benennen oder installieren, die von den Toilettenanlagen seiner Mitarbeiter getrennt sind. Die tägliche Reinigung muss gewährleistet sein.

– In Fällen, in denen das Unternehmen Transporte auf eigene Rechnung durchführt, muss die Sicherheit der Arbeitnehmer jederzeit gewährleistet sein.

– Anhang 8: Protokoll für den Straßenverkehrs- und Logistiksektor (angenommen am 20. März).

– Anhang 9: Protokoll für den öffentlichen Verkehr (angenommen am 14. März).

Quelle: Italienische Regierung

 

UPDATE: 22.04.2020


Am 21. April haben ANAS und ASPI bestätigt, dass die in Art. 130 c.2 des Dekrets 18/2020 für die Zertifizierung von außergewöhnlichen Lasttransporten gelten. Daher können Genehmigungen, die zwischen dem 31. Januar und dem 15. April ablaufen, bis zum 15. Juni verlängert werden.

Quelle: KONFETRA

 

UPDATE: 16.04.2020


Am 15. April unterzeichnete der italienische Minister für Verkehr und Infrastruktur ein Dekret, das an den folgenden Tagen die inländischen Verkehrsverbote für Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen aufhebt: 19. April, 25. April, 26. April, 1. Mai und 3. Mai.

Die Abgeordneten werden daran erinnert, dass die Ferienverkehrsverbote für Fahrzeuge, die in Italien internationale Transporte durchführen, bis auf weiteres aufgehoben wurden.

Quelle: KONFETRA

 

UPDATE: 12.04.2020


Am 11. April wurde der Erlass zur Verlängerung der Sperrmaßnahmen bis zum 3. Mai im Amtsblatt veröffentlicht. Der Text kann hier eingesehen werden.

Die italienischen Behörden haben auch die Liste der Kontaktstellen für Fahrer, die nach Italien einreisen, aktualisiert.

Quelle: FIAP

 

UPDATE: 10.04.2020


Am 7. April erteilte das Innenministerium weitere Anweisungen für das Personal von Unternehmen, die nicht in Italien ansässig sind und internationale Gütertransporte nach oder durch Italien durchführen. Die Anweisungen betreffen die Anwendung des Dekrets 145/2020.

Personen (einschließlich des reisenden Personals ausländischer Unternehmen), die mit ihrem eigenen Fahrzeug oder mit einem privaten Transportfahrzeug nach Italien einreisen, um dort nachweislich zu arbeiten, müssen die folgenden Bestimmungen einhalten:

– Der Transit auf italienischem Gebiet darf 72 Stunden nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann im Falle spezifischer und begründeter Bedürfnisse um weitere 48 Stunden verlängert werden.

– Bei der Einreise nach Italien müssen die Fahrer die Einreise bei der Präventionsabteilung („Dipartimento di Prenvenzione“) der örtlichen Gesundheitsbehörde (ASL) anmelden und die ordnungsgemäß ausgefüllte Selbsterklärung einreichen, die hier heruntergeladen werden kann.

– Auch Fahrer, die Italien durchqueren, müssen die Meldeanforderungen erfüllen. Der erlaubte Aufenthalt im Land darf 24 Stunden nicht überschreiten, der im Falle spezifischer und begründeter Bedürfnisse um weitere 12 Stunden verlängert werden kann.

Eine Abteilung des Ministeriums ermittelt derzeit die Kontaktstellen für jede Grenzübergangsstelle. Die Liste wird aktualisiert, sobald Änderungen verfügbar sind, und kann hier eingesehen werden.

Die IRU und die örtlichen Mitgliedsverbände raten den Fahrern, die örtlichen Gesundheitsbehörden so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen und das Original der Selbstdeklaration an Bord mitzuführen.

Quelle: FIAP

 

UPDATE: 07.04.2020


Am 7. April hat der italienische Minister für Verkehr und Infrastruktur das Dekret unterzeichnet, mit dem die inländischen Verkehrsverbote für Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen vom 10. bis 14. April aufgehoben werden. Die Ferienverkehrsverbote für Fahrzeuge, die in Italien internationale Transporte durchführen, wurden bis auf weiteres aufgehoben.

Quelle: Italienisches Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

 

UPDATE: 02.04.2020


Am 1. April kündigte der Premierminister ein neues Dekret an, mit dem die Frist der derzeit geltenden Maßnahmen verlängert wird. Diese Maßnahmen bleiben bis zum 13. April 2020 anwendbar.

Quelle: Italienische Regierung

 

UPDATE: 01.04.2020


Am 31. März hat das italienische Verkehrsministerium die befristete Genehmigung für die Nutzung von Genehmigungen für die rollende Landstraße verlängert, die normalerweise von Nicht-EU-Unternehmen für die Einreise nach Italien auf der Schiene genutzt werden; diese Genehmigungen sind vorübergehend auch für die Einreise nach Italien auf der Straße gültig. Die Verlängerung gilt bis auf weiteres.

Quelle: CONFETRA

 

UPDATE: 30.03.2020


Das italienische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr hat ein Dekret unterzeichnet, mit dem die Aussetzung des derzeitigen Fahrverbots für LKW mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen auf außerstädtischen Straßen für die nächsten beiden Sonntage, den 29. März und den 5. April 2020, verlängert wird. Beachten Sie, dass für Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, die Aussetzung der Verkehrsbeschränkungen bis auf weiteres beibehalten wird. Der Text des Erlasses ist hier verfügbar.

Quelle: Italienisches Ministerium für Infrastruktur und Verkehr

 

UPDATE: 23.03.2020


Gestern Abend wurde der Erlass des Premierministers vom 22. März 2020 über „weitere Durchführungsbestimmungen des Erlasses – 23. Februar 2020, Nr. 6, mit dringenden Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung des epidemiologischen Notstands von COVID-19“ veröffentlicht. Dieses Dekret gilt für das gesamte Staatsgebiet, aber auch für Regionen mit Sonderstatut sowie für die autonomen Provinzen Trient und Bozen.

Auf die folgenden Punkte wird besonders hingewiesen:

– Art. 1.1b: Die Personen können nicht mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln eine andere Gemeinde als diejenige, in der sie sich befinden, erreichen, außer aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen oder in Fällen äußerster Dringlichkeit.

– Art. 1.4: Nicht wesentliche Unternehmen haben bis zum 25. März Zeit, um sich auf die Aussetzung vorzubereiten; dies schließt den Versand von Waren auf Lager ein.

Dieser Erlass tritt am 23. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 3. April 2020. Darüber hinaus werden der Erlass des Premierministers vom 11. März 2020 und die Verordnung des Gesundheitsministers vom 20. März 2020, die beide ab dem 25. März 2020 in Kraft treten, bis zum 3. April 2020 verlängert.

Alle nicht wesentlichen industriellen und kommerziellen Produktionstätigkeiten werden ausgesetzt, mit Ausnahme der in Anhang 1 des Textes genannten. Die allgemeinen Regeln des Dekrets (pdf-Datei hier – IT – offizielle Übersetzung nicht verfügbar) in Anhang 1 spezifizieren die Produktionsaktivitäten und Dienstleistungen, die mit ihrer Tätigkeit fortgeführt werden können (ATECO-Kodizes – https://www.istat.it/it/archivio/17888).

Es wird empfohlen, dass Straßengüterverkehrs- und Logistikunternehmen bei ihren in Italien ansässigen Kunden/Klienten überprüfen, ob ihre Tätigkeit zu den in Anhang 1 aufgeführten gehört und sie daher ihre Tätigkeit fortsetzen können.

Einige der in Anhang 1 aufgeführten Aktivitäten:

– Herstellung von Holzverpackungsmaterial

– Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung; Rückgewinnung von Materialien

– Wartung und Reparatur von Fahrzeugen

– Handel mit Fahrzeugteilen und -zubehör

– Großhandel mit Transportmitteln

– Großhandel mit Mineralölerzeugnissen, Schmiermitteln und Heizöl

– Landverkehr und Pipelinetransport

– See- und Wasserstraßenverkehr

– Luftverkehr

– Unterstützungsaktivitäten für Lagerung und Transport

– Post- und Kurierdienste

– Verpackung (auf eigene Rechnung und für Dritte)

Quelle: FIAP

 

UPDATE: 20.03.2020


Das italienische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr hat ein Dekret unterzeichnet, mit dem das derzeitige Fahrverbot für LKWs mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen auf außerstädtischen Straßen an den beiden Tagen des 15. und 22. März 2020 ausgesetzt wird. Beachten Sie, dass für Fahrzeuge, die internationale Transporte durchführen, die Aussetzung der Verkehrsbeschränkungen bis auf weiteres beibehalten wird.

Die italienische Regierung hat auch das Dekret 18 vom 17.3.2020 (die so genannte „Cura Italia“) veröffentlicht, um diese Krise anzugehen. Es ermöglicht die Verlängerung der Gültigkeit einer Reihe von Genehmigungen und Bescheinigungen für den Straßenverkehr sowie die Verlängerung der Zahlung von Zöllen.

Einige der genannten Elemente sind:

– Art. 92.3: Die Frist für die Zahlung der zwischen dem 17.3. und 30.4. fälligen Zölle kann bis zum 30.5. ohne zusätzliche Zinskosten verlängert werden.

– Art. 92.4: Fahrzeuge, die vor dem 31/7/2020 zu kontrollieren sind, können nun bis zum 31/10/2020 im Verkehr bleiben.

– Art. 103.1: Bescheinigungen, Zeugnisse und Genehmigungen, die zwischen dem 31.1.20 und 15.4.20 ablaufen, sind jetzt bis zum 15.6.20 gültig.

– Art. 104.1: Ausweisdokumente und Führerscheine, die nach dem 17/3/2020 ablaufen, sind jetzt bis zum 31/8/2020 gültig.

Quelle: Italienische Regierung

 

UPDATE: 19.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantänebeschränkungsmaßnahmen werden in Italien für die folgenden Postleitzahlen keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

64030 Montefino
64031 Arsita
64033 Bisenti
64034 Castiglione Messer Raimondo
64035 Kastilien
65010 Elice
ein Teil des Gebietes der Postleitzahl 40059 – nämlich die Ortschaften Medicina und Ganzanigo.

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen in diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 16.03.2020


Eine Umleitung von VRN-IST über die Fähre wird in Betracht gezogen: Es wird mit Verspätungen gerechnet.

UPDATE: 21.04.2020


Die kroatische Regierung hat beschlossen, die Konvoimethode für Transitoperationen in Kroatien abzuschaffen.

Quelle: Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien

 

UPDATE: 31.03.2020


Gewerblicher Straßentransport

Nach dem letzten Austausch (25. und 26. März) mit den kroatischen Behörden stellt sich die aktuelle Situation wie folgt dar:

– Es gibt keine Einschränkungen für den Transit an den Grenzübergängen bei der Benutzung der grünen Fahrspuren, wie in der Mitteilung der Europäischen Kommission definiert (siehe Anhang 1 und die Karte der grünen Fahrspuren). Die grünen Fahrspuren sind sowohl für den Transit (in Konvois mit 50 Lastwagen) als auch für die Entladung von Lastwagen in Kroatien offen;

– Was die Papierdokumente betrifft, so folgt Kroatien der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Einführung der grünen Fahrspuren, um deren Flexibilität zu demonstrieren;

– An den slowenischen Grenzübergängen zu Österreich und Italien werden Konvois gebildet. Für Waren im Transit fahren sie im Konvoi über die kroatische Grenze, aber immer noch innerhalb des Landes, bis zur Grenze des nächsten Bestimmungslandes weiter.

– Für Waren, die innerhalb Kroatiens geliefert werden, gibt es keinen Konvoi.

Die Kontaktstelle für die zuständige kroatische Behörde ist uprava.infrastruktura@mmpi.hr.

Vorübergehende und begrenzte Lockerung der Durchsetzung von Lenk- und Ruhezeiten

Kroatien hat über eine vorübergehende und begrenzte Lockerung der Durchsetzungsbestimmungen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen im Güterverkehr berichtet. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt. Sie gilt für Fahrer, die im nationalen und internationalen Güterverkehr für wesentliche Güter eingesetzt werden, insbesondere für die Verteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Treibstoff, den Transport von Rohstoffen, Medikamenten und medizinischer Ausrüstung, die Verteilung von Ausrüstung an Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen.

Anfangsdatum: 18.03.2020

Enddatum: 16.04.2020

Quelle: Website der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_en & https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/temporary-relaxation-drivers-covid.pdf.

Allgemeine Informationen für Reisende

Für Reisende, die aus bestimmten Ländern einreisen, besteht eine obligatorische 14-tägige Quarantäne oder Selbstisolierung (Liste hier verfügbar; italienische Staatsbürger eingeschlossen).

Folgende Personen sind von der Umsetzung dieser Maßnahme ausgenommen:

– Angehörige der Gesundheitsberufe, Forscher und Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Experten in der Altenpflege und Personen, die dringend medizinische Behandlung benötigen, sind von dieser Maßnahme ausgenommen;

– Grenzüberschreitende Arbeitnehmer;

– Güterträger und anderes Transportpersonal, soweit erforderlich;

– Diplomaten, Polizeibeamte während der Ausübung ihrer Tätigkeit, Zivilschutzdienste und -teams, Mitarbeiter internationaler Organisationen und internationales Militärpersonal während der Ausübung ihrer Tätigkeit;

– Passagiere im Transit.

Die oben genannten freigestellten Personen unterliegen den Anweisungen und Maßnahmen des CIPH.

Enddatum: nicht verfügbar

Weitere Informationen: http://www.mvep.hr/en/info-servis/press-releases/coronavirus-control-str sowie unter https://www.koronavirus.hr/.

Quelle: Kroatisches Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

 

UPDATE: 17.03.2020


Quarantänepflicht oder Einreiseverbot für Fahrer, die aus IT, DE, FR, CH, ES, AT, UK, NL, SE nach Kroatien kommen. Klarstellung: Kroatische Spediteure mit kroatischen Fahrern dürfen die erforderliche Quarantäne so einrichten, dass der Fahrer zwar noch arbeitet, aber seinen LKW nicht verlässt.
Trotz der Klärung der Anforderungen an den Warentransport besteht ein gravierender Mangel an Fahrern, der sich in den letzten Tagen angesammelt hat.

 

UPDATE: 16.03.2020


COVID-19 Quarantänepflicht oder Einreiseverbot für Fahrer, die aus IT, DE, FR, CH, ES, AT, UK, NL, SE nach Kroatien kommen. Klarstellung: Kroatische Spediteure mit kroatischen Fahrern dürfen die erforderliche Quarantäne so einrichten, dass der Fahrer zwar noch arbeitet, aber seinen Lkw nicht verlässt.

UPDATE: 20.04.2020


Am 27. März teilte die lettische Regierung eine Reihe von Lockerungen der Lenk- und Ruhezeiten mit, die bis zum 25. April gelten und wie folgt lauten

– Art. 6.1: Erhöhung der maximalen Tageslenkzeit von 9 auf 11 Stunden

– Art. 6.2: Erhöhung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden auf 60 Stunden

– Art. 6.3: Erhöhung der maximalen vierzehntägigen Lenkzeit von 90 Stunden auf 96 Stunden

– Art. 7: Der Fahrer muss eine ununterbrochene Pause von mindestens fünfundvierzig Minuten einlegen, wenn er nach fünfeinhalb Stunden Lenkzeit keine Ruhepause einlegt.

– Art. 8: Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden, ohne dass ein Ausgleich gefordert wird.

Quelle: ITF

 

UPDATE: 22.03.2020


Ab dem 18. März 2020 müssen Personen, die nach Lettland einreisen, die folgenden Antragsformulare ausfüllen und beim staatlichen Grenzdienst einreichen:

Formular für lettische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in Lettland (Inhaber einer unbefristeten/befristeten Aufenthaltsgenehmigung und eines Langzeit-D-Visums, sofern diese in der Republik Lettland ausgestellt wurden).
Das Formular ist in lettischer, russischer und englischer Sprache erhältlich.
Formular für litauische und estnische Staatsbürger und Einwohner (Inhaber einer unbefristeten/befristeten Aufenthaltserlaubnis und eines Langzeit-D-Visums, sofern diese in Litauen oder Estland ausgestellt wurden), die nach Litauen oder Estland zurückkehren.
Mit der Unterzeichnung des Formulars „verpflichtet sich die Person, keine öffentlich zugänglichen Räume zu besuchen“. Parkplätze und Tankstellen sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Das Formular ist in Russisch und Englisch erhältlich.
Formular für alle Frachtführer (einschließlich Ausländer im Transit durch Lettland), mit dem sich die Person „verpflichtet, keine öffentlich zugänglichen Plätze zu besuchen“. Parkplätze und Tankstellen sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Das Formular ist in lettischer, russischer und englischer Sprache erhältlich.
Quelle: Lettisches Verkehrsministerium

UPDATE: 12.05.2020


Um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen, hat die Regierung beschlossen, auf dem gesamten Territorium der Republik Litauen Quarantäne zu verhängen. Diese Quarantäne wurde nun bis zum 31. Mai um 24:00 Uhr verlängert. Einige zusätzliche Anpassungen werden jedoch in den kommenden Tagen in Kraft treten:

– Staatsbürger Estlands und Lettlands dürfen ab dem 15. Mai ohne Einschränkungen nach Litauen einreisen. Das Erfordernis, die 14-tägige obligatorische Selbstisolierung bei der Einreise aus diesen Ländern einzuhalten, wird abgeschafft.

– Ab dem 11. Mai können Bürger aller anderen Länder der Europäischen Union (EU) zu Geschäfts- oder Studienzwecken nach Litauen einreisen, aber sie unterliegen der 14-tägigen Selbstisolierung, mit Ausnahme derjenigen, die aus Polen kommen (die Maßnahme der 14-tägigen Selbstisolierung gilt nicht).

– Ab dem 11. Mai ist der Fährverkehr auf den Strecken zwischen Kiel / Rostock / Travemünde und Klaipėda erlaubt, wenn die Passagiere nicht in Zwischenhäfen abgeholt werden und beim Umsteigen auf eine andere Fähre im Zwischenhafen ein minimaler Kontakt mit Umstehenden gewährleistet ist.

– Darüber hinaus können ab 15. Mai litauische Staatsbürger aus dem Ausland zurückkehren oder Ausländer über zwei weitere Punkte an der Grenze zu Lettland nach Litauen kommen, u. a. Būtingė-Rucava und Smėlynė-Medumi. Gegenwärtig ist es möglich, über diese Grenzen nach Lettland auszureisen, aber die Rückkehr ist nur über den Punkt Saločiai-Grenctalė möglich.

Quelle: LINAVA

 

UPDATE: 23.04.2020


Am 22. April hat die litauische Regierung die landesweite Quarantäne bis zum 11. Mai, 24.00 Uhr, verlängert.

Ab sofort müssen Fahrer, die nach oder durch Litauen fahren, alle Stopps, die sie auf ihrer internationalen Strecke einlegen, zusammen mit dem Grund des Stopps und der Dauer in einem Freiform-Dokument festhalten. Dies gilt sowohl für litauische als auch für ausländische Fahrer.

Quelle: LINAVA

 

UPDATE: 09.04.2020


Am 16. März kündigte die litauische Regierung eine landesweite Quarantäne an (Stufe 3 des nationalen Plans). Diese Quarantäne wurde nun bis zum 27. April verlängert.

Die Beschränkungen an den Grenzen Polens und Lettlands sind wieder eingeführt worden. Mit Wirkung vom 14. März ist Ausländern die Einreise mit allen Verkehrsmitteln untersagt. Ausnahmen gelten für Personen, die in der Republik Litauen ansässig sind, sowie für Personen, die in litauischen Unternehmen beschäftigt sind und entweder im internationalen kommerziellen Warentransport tätig sind oder einen internationalen kommerziellen Warentransport mit beliebigen Transportmitteln durchführen.

Personen, die aus dem Ausland zurückkehren oder ankommen, sind verpflichtet, sich 14 Tage lang zu isolieren. Bitte beachten Sie, dass dies nicht für Besatzungen oder Besatzungsmitglieder gilt, die für litauische Unternehmen arbeiten, die im internationalen kommerziellen Transport tätig sind oder einen internationalen kommerziellen Transport mit irgendeinem Fahrzeugtyp durchführen, oder für ausländische Staatsbürger, die sich im Transit durch die Republik Litauen mit einer obligatorischen Begleitung (Konvoi) in den Staat ihres Wohnsitzes befinden und die keine Symptome von COVID-19 aufweisen.

Für Besatzungen oder Besatzungsmitglieder, die entweder für litauische Unternehmen arbeiten, die im internationalen kommerziellen Transport tätig sind, oder die internationalen kommerziellen Transport in Fahrzeugen aller Art durchführen, ist die Isolierung vom Tag der Ankunft in der Republik Litauen bis zum Tag der Abreise aus ihrem Hoheitsgebiet obligatorisch, jedoch nicht länger als 14 Tage. Das dem Gesundheitsministerium unterstellte Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit organisiert bei der Rückkehr oder Ankunft aus dem Ausland an den Grenzübergängen ein Screening auf Symptome von COVID-19.

Ausländische Transportunternehmen mit Frachtfahrzeugen, die Litauen durchqueren, sind zugelassen. Die Besatzung oder Besatzungsmitglieder, die internationale gewerbliche Transporte in Fahrzeugen aller Art durchführen, müssen jedoch durch das Hoheitsgebiet der Republik Litauen reisen, ohne unnötig anzuhalten.

Wenn an der Grenze Litauens Symptome von COVID-19 (Coronavirus-Infektion) festgestellt werden, dürfen Besatzungsmitglieder, die im internationalen kommerziellen Transport mit Fahrzeugen aller Art im Transit durch das litauische Staatsgebiet unterwegs sind, nicht ins Land einreisen, es sei denn, sie sind Staatsbürger oder rechtmäßige Einwohner Litauens.

Die Zahl der für die Einreise nach Litauen zugänglichen Grenzübergangsstellen wurde auf die folgenden reduziert:

Kalvarijos-Budzisko, Kybartų-5-Grenstalės, Būtingės-Rucavos, Smėlynės-Saločių, Medininkų-Kamenyj Logo, Raigardo-Privalkos, Benekainių-Černyševskojės, Panemunės-Sovetsko, Kenos-Gudagojo, Šalčininkų-Benekainių, Mockavos-Trakiškių, Lavoriškės-Ogrodnikų, Lavoriškės-Kotlovka, Vilnius, Kaunas, Palanga, Šiauliai internationale Flughäfen, Vilnius Bahnhof und Stasylai Eisenbahn-Grenzübergangsstellen, und Klaipeda Seehafen.

Die Einreise von Personen und/oder ihren Personenkraftwagen in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen ist nur über die folgenden internationalen Grenzübergangsstellen gestattet: Kalvarija-Budziskas und Saločiai-Grenstalė. In Ausnahmefällen können Personen und/oder ihre Personenkraftwagen nach Einholung der Genehmigung des Leiters des staatlichen Grenzschutzdienstes beim Innenministerium der Republik Litauen oder einer von ihm bevollmächtigten Person über andere internationale Grenzübergangsstellen in die Republik Litauen einreisen.

Der Grenzübertritt für den gewerblichen und/oder internationalen Güterverkehr erfolgt zusätzlich über den Eisenbahn-Grenzübergang Stasylai-Benekainiai und den Eisenbahn-Grenzübergang Pagėgiai-Sovetsk, und der erleichterte Transit von Personen vom Territorium der Russischen Föderation in das Kaliningrader Gebiet der Russischen Föderation und zurück auf das Territorium der Russischen Föderation erfolgt zusätzlich über den Eisenbahn-Grenzkontrollposten Kena und den Eisenbahn-Grenzkontrollposten Kybartai.

Es ist verboten, Passagiere und/oder ihre Personenkraftwagen mit Passagierschiffen (Fähren) in die Republik Litauen zu befördern, mit Ausnahme der Fähre auf der Strecke Kiel-Klaipėda-Kiel. In Ausnahmefällen wird die Entscheidung über die Genehmigung auf Vorschlag des Außenministers von der Regierung der Republik Litauen getroffen. Passagierflüge von und zu litauischen Flughäfen sind ebenfalls verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der litauischen Verkehrssicherheitsbehörde vor, vorbehaltlich der Genehmigung der Ministerien für Verkehr und Auswärtige Angelegenheiten.

Quelle: LINAVA

 

UPDATE: 04.04.2020


Die litauische Regierung hat für den 16. März um 00.00 Uhr eine zweiwöchige landesweite Quarantäne (dritte Ebene des nationalen Plans) angekündigt. Die derzeitige Quarantäne wurde bis zum 13. April verlängert.

Litauen hat die Beschränkungen an den Grenzen zu Polen und Lettland wieder eingeführt. Seit dem 14. März dürfen Ausländer mit keinem Transportmittel ins Land einreisen. Ausnahmen gelten für Personen, die in der Republik Litauen wohnen, und für Personen, die in litauischen Unternehmen beschäftigt sind und entweder im internationalen gewerblichen Güterverkehr tätig sind oder einen internationalen gewerblichen Güterverkehr mit einem beliebigen Verkehrsmittel durchführen.

Personen, die aus dem Ausland zurückkehren oder ankommen, müssen 14 Tage lang isoliert werden, mit Ausnahme von Besatzungsmitgliedern litauischer Unternehmen, die im internationalen kommerziellen Transport tätig sind oder einen internationalen kommerziellen Transport mit allen Arten von Fahrzeugen durchführen, von ausländischen Staatsbürgern im Transit durch die Republik Litauen mit einer obligatorischen Begleitung (Konvoi) in den Staat ihres Wohnsitzes und von Personen, die keine Symptome von COVID-19 aufweisen.

Für die Besatzung und die Mitglieder der Besatzung, die in litauischen Unternehmen im internationalen gewerblichen Verkehr tätig sind oder internationale gewerbliche Transporte in allen Arten von Fahrzeugen durchführen, ist die Isolierung vom Tag der Ankunft in der Republik Litauen bis zum Tag der Abreise aus ihrem Hoheitsgebiet, jedoch nicht länger als 14 Tage, obligatorisch. Das dem Gesundheitsministerium unterstellte Nationale Gesundheitszentrum hat bei der Rückkehr oder Ankunft aus dem Ausland ein Screening an den Grenzübergängen auf Symptome von COVID-19 organisiert.

Die Fahrer internationaler Verkehrsmittel müssen die während der Fahrt eingelegten Haltestellen in einem frei gestalteten Dokument markieren und deren Zweck und Dauer angeben.

Ausländische Transportunternehmen mit Frachtfahrzeugen, die Litauen durchqueren, sind zugelassen.

Die Anzahl der Grenzübergangsstellen für die Einreise nach Litauen wurde auf folgende reduziert:

Kalvarijos-Budzisko, Smėlynės-Grenstalės, Būtingės-Rucavos, Smėlynės-Saločių, Medininkų- Kamenyj Logo, Raigardo-Privalkos, Medininkų-Černyševskojės, Panemunės-Sovetsko, Kenos- Gudagojo, Šalčininkų-Benekainių, Mockavos-Trakiškių, Lazdijų-Ogrodnikų, internationale Flughäfen Vilnius, Kaunas, Palanga, Šiauliai, Bahnhof Vilnius und Grenzübergänge der Bahn in Stasylai sowie der Seehafen Klaipeda.

Die Einreise von Personen und/oder deren Personenkraftwagen in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen ist nur über die folgenden internationalen Staatsgrenzübergänge gestattet: Kalvarija – Budziskas, Saločiai – Grenstalė.

Der Grenzübergang für den gewerblichen und/oder internationalen Güterverkehr erfolgt zusätzlich über den Eisenbahn-Grenzübergang Stasylai-Benekainiai und den Eisenbahn-Grenzübergang Pagėgiai-Sovetsk. Der erleichterte Transit von Personen vom Territorium der Russischen Föderation in das Gebiet Kaliningrad der Russischen Föderation und zurück auf das Territorium der Russischen Föderation muss zusätzlich über den Eisenbahn-Grenzübergang Kena und den Eisenbahn-Grenzübergang Kybartai erfolgen.

Ab dem 4. April um 00.00 Uhr ist es verboten, Passagiere und ihre Autos mit Passagierschiffen und Fähren in die Republik Litauen zu transportieren, mit Ausnahme der Fährverbindung Kiel-Klaipeda-Kiel oder mit Genehmigung des Innenministers oder seines bevollmächtigten Vertreters.

Ab dem 4. April um 00.00 Uhr sind Passagierflüge von und zu litauischen Flughäfen ebenfalls verboten, es sei denn, die litauische Verkehrssicherheitsbehörde hat dies genehmigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verkehrs- und Außenministerien.

Quelle: LINAVA

UPDATE: 20.04.2020


Einschränkungen für Bewegungen

Die folgenden Maßnahmen gelten bis auf weiteres:

– Verringerung der Häufigkeit des nationalen Buslinienverkehrs

– Aussetzung des internationalen Busverkehrs mit Ausnahme des Repatriierungstransports

Der öffentliche Verkehr ist sonntags bis zum 4. Mai ausgesetzt.

Erleichternde Maßnahmen

Am 8. April verlängerte die Regierung die Gültigkeit der während der Krise auslaufenden Berufsqualifikationsnachweise um weitere sechs Monate.

Die Gültigkeit einer Reihe von ADR-Zertifikaten wird über verschiedene Zeiträume verlängert. Die vollständige Liste kann hier eingesehen werden.

Quelle: ITF

 

UPDATE: 17.04.2020


Am 16. April hat der luxemburgische Mobilitätsminister eine neue Lockerung der Regeln für Lenk- und Ruhezeiten unterzeichnet.

Die neuen Regeln gelten vom 18. April bis einschließlich 31. Mai und lauten wie folgt

– Art. 6.1: Erhöhung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 11 Stunden, höchstens dreimal pro Woche

– Art. 6.3: Erhöhung der vierzehntägigen Lenkzeit von 90 Stunden auf 96 Stunden

– Art. 8.6: Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit von sechs auf sieben 24-Stunden-Zeiträume mit der Verpflichtung zum Ausgleich in der folgenden Woche

– Art. 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt, für jeden Fahrer und bei stehendem Fahrzeug.

Quelle: CLC

 

UPDATE: 22.03.2020


Das Ministerium für Mobilität hat neue Maßnahmen für den Busverkehr in Luxemburg festgelegt. Die Maßnahmen gelten ab sofort und bis auf weiteres und sehen Folgendes vor
Die Vordertür von mehrtürigen Fahrzeugen kann von den Fahrgästen nicht mehr benutzt werden.
Die erste Reihe der Fahrgastsitze sollte unbesetzt bleiben. Der Fahrer wird gebeten, Absperrband oder ähnliches anzubringen.
Der Fahrer verkauft keine Fahrkarten mehr (RegioZone)
Die Regeln der sozialen Distanzierung müssen auf dem Fahrzeug angezeigt werden
Quelle: CLC

 

UPDATE: 20.03.2020


Einschränkungen
Der Notstand wurde für 3 Monate ausgerufen, kann aber früher aufgehoben werden. Es gibt keine Einschränkungen für den Warentransport in Luxemburg, aber es kann zu kurzen Wartezeiten an den Grenzen kommen.

Erleichterungen
Luxemburg hat sich auf eine vorübergehende und begrenzte Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für die Fahrer, die an der nationalen und internationalen Lieferung von Gütern beteiligt sind, geeinigt. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt. Diese vorübergehende Lockerung gilt ab dem 19. März 2020 und läuft bis zum 17. April 2020.

Luxemburg hat klargestellt, dass die Sicherheit der Fahrer und die Sicherheit im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden darf. Von den Fahrern sollte nicht erwartet werden, dass sie müde fahren – die Arbeitgeber bleiben für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten und anderer Verkehrsteilnehmer verantwortlich.

Für die oben genannte Kategorie von Fahrern werden die folgenden Bestimmungen vorübergehend wie folgt gelockert:

– Abweichung von Artikel 6 Absatz 2: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden.

– Ausnahme zu Artikel 6 Absatz 3: Ersetzung der maximalen vierzehntägigen Lenkzeit von 90 Stunden durch eine von 96 Stunden.

– Abweichung von Artikel 8 Absatz 6: Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit über den Zeitraum von sechs bis 24 Stunden hinaus.

Quelle: IRU.org

UPDATE: 08.04.2020


Ab dem 7. April 2020 sind die Grenzübergänge Criva-Mamaliga und Mirnoe-Tabaki für den Personen- und Güterverkehr gesperrt.

Folglich sind ab dem 7. April die Grenzübergangsstellen offen:

Grenze Moldau-Rumänien

Leușeni (MD) – Albița (RO)

Sculeni (MD) – Sculeni (RO)

Giurgiulești (MD) – Galați (RO)

Grenze Moldau-Ukraine

Otaci (MD) – Moghilev-Podolsk (UA)

Giurgiuleşti (MD) – Reni (UA)

Palanca(MD) – Maiaki-Udobnoe (UA)

Tudora (MD) – Starokazacie (UA)

Die Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass bis zum 10. April der Verkehr von Fahrzeugen mit Anhängern oder Sattelaufliegern bei der Einreise nach Moldawien in Otaci – Moghilev-Podolsk aufgrund von Straßenbauarbeiten eingeschränkt ist.

Quelle: Moghilev-Podolsk: AITA, Zolldienst der Republik Moldau

UPDATE: 03.04.2020


Um den Versorgungsfluss, insbesondere für die Supermärkte und Apotheken, zu gewährleisten, hat der niederländische Minister für Infrastruktur und Wasserwirtschaft die Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten bis zum 1. Juni 2020 verlängert.

Die gleichen Bedingungen gelten weiterhin für

– Maximale tägliche Lenkzeit von 11 Stunden

– Maximale wöchentliche Lenkzeit von 60 Stunden

– Maximale vierzehntägige Fahrzeit von 96 Stunden

– Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit von sechs auf sieben 24-Stunden-Perioden.

Quelle: EVOFENEDEX

 

UPDATE: 18.03.2020


Aufgrund von Quarantänemaßnahmen werden in den Niederlanden – bis auf weiteres – der Nachnahme- und der Zustelldienst gegen Dokumente vorübergehend eingestellt. Bitte senden Sie keine Nachnahme- und/oder DAD-Sendungen an NL.

UPDATE: 04.05.2020


In dem Bemühen, die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) einzudämmen, werden die norwegischen Grenzkontrollmaßnahmen nach dem 15. Mai um 90 Tage verlängert.

Die derzeit geltenden Maßnahmen umfassen die Entsendung von Polizei- und Militärangehörigen an Grenzstationen, um Personen beim Grenzübertritt zu kontrollieren.

Es ist wichtig, dass Lkw-Fahrer ihren Reisepass und Führerschein beim Grenzübertritt griffbereit haben.

Quelle: NLF

 

UPDATE: 16.04.2020


Am 15. April lockerte Norwegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten. Die Lockerungen gelten nur für den Güterverkehr bis zum 13. Mai, 24:00 Uhr, und lauten wie folgt

– Die tägliche Lenkzeit wird von 9 Stunden auf 11 Stunden verlängert.

– Die wöchentliche Höchstlenkzeit wird von 56 Stunden auf 58 Stunden erhöht.

– Die maximale vierzehntägige Lenkzeit wird von 90 Stunden auf 96 Stunden erhöht.

– Die tägliche Ruhezeit wird von 11 Stunden auf 9 Stunden verkürzt.

– Auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden muss eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden folgen, was bedeutet, dass alle zwei Wochen eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit erlaubt ist. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit muss nicht ausgeglichen werden.

Quelle: NLF

 

UPDATE: 26.03.2020


An den Grenzübergängen zwischen Norwegen und den Nachbarländern werden die folgenden Kontrollen und die Prioritätensetzung für Waren durchgeführt:

Der Warentransport von und nach Norwegen ist in keiner Weise eingeschränkt.
An den norwegischen Grenzübergängen gibt es keine zusätzlichen Warteschlangen.
Zusätzlich zu den üblichen Zollverfahren wurde die Grenzkontrolle durch Vertreter der Polizei und der Armee verstärkt. Ihre Hauptaufgabe ist die Überprüfung der Identität der Fahrer (Pass, Führerschein usw.).

Priorisierung von Waren: Unternehmen, die früher mit der Zolldirektion Vereinbarungen getroffen haben, hatten einige Vorteile im Zusammenhang mit den Zollverfahren, die jedoch derzeit nicht gelten. Es gibt ein Expresszollverfahren, allerdings nur an einer Grenzstation. Im Allgemeinen gab es keine neuen Änderungen der Prioritäten beim Grenzübergang.
Normalerweise sind die Grenzübergänge für Lastwagen an der norwegisch-schwedischen und norwegisch-finnischen Grenze im Vergleich zu den meisten anderen Ländern schnell und effizient. Seit dem Ausbruch des Covid-19-Virus hat sich dieses Muster nicht wesentlich geändert.
Die Ausnahme ist die norwegisch-russische Grenze, die derzeit geschlossen ist.

Norwegische Quarantänebestimmungen: Diese haben sich nicht geändert – jeder, der in das Land einreist, muss 2 Wochen lang unter Quarantäne gestellt werden, mit Ausnahme von Lkw-Fahrern, die mit dem Auto kommen, und von Lkw-Fahrern, die zur Arbeit kommen. Lkw-Fahrer können arbeiten, müssen aber die Quarantänebestimmungen befolgen, wenn sie nicht arbeiten (zusätzlich zu allen anderen Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen).

Quelle: NLA

UPDATE: 07.05.2020


Am 6. Mai verlängerte die österreichische Regierung die Kontrollen an den Grenzübergängen zu Italien, der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland bis zum 31. Mai.

Quelle: AISÖ

 

UPDATE: 05.05.2020


Nach den jüngsten Aktualisierungen zur Verlängerung der Kontrollen an der österreichischen Grenze hat die AISÖ weitere Einzelheiten zur aktuellen Situation in Österreich vorgelegt.

An der Grenze zu Italien sind kleinere Grenzübergangsstellen geschlossen.
Offen sind folgende Grenzübergänge: Brenner, Sillian, Reschenpass und Thörl-Maglern. Der Verkehr kann hier über Webcams überwacht werden.

An der Grenze zur Schweiz sind folgende Grenzübergänge geöffnet:
Tirol – Pfunds (Waren-/Personenverkehr)
Vorarlberg – Mäder (Güter-/Personenverkehr
Vorarlberg – Lustenau (Güter-/Personenverkehr)
Vorarlberg – Hohenems (Güter-/Personenverkehr)
Vorarlberg – Wohlfurt (Güterverkehr)

An der Grenze zu Ungarn kann der Verkehr über Webcams hier und hier überwacht werden.

An der Grenze zur Slowakei sind folgende Grenzübergänge für den Güterverkehr geöffnet:
Kittsee – Bratislava/Jarovce
Hohenau – Moravský Svätý Ján (zwischen 05:00 – 24:00 Uhr auch Lkw bis 7,5t)

An der Grenze zur Tschechischen Republik müssen tschechische Pendler bei der Einreise nach Österreich folgende Dokumente vorweisen:

Österreichische Pendlerbescheinigung
Reisedokumente (am besten: Reisepass)
Weiter empfohlen: Kopie des Arbeitsvertrags

Fahrer und Unternehmen werden darauf hingewiesen, dass eine doppelte Besatzung zulässig ist, vorausgesetzt, dass angemessene Sicherheitsabstände (1 m), Masken und die allgemeinen Verhaltensregeln nach COVID-19 eingehalten werden. An öffentlichen Orten (beim Betreten von Tankstellen, Toilettenanlagen, Tankstellen – innen) ist das Tragen einer Maske obligatorisch.

Quelle: AISÖ

 

UPDATE: 22.04.2020


Die AISÖ hat bestätigt, dass das Wochenendfahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen bis zum 17. Mai ausgesetzt wird.

Quelle: AISÖ

 

UPDATE: 11.04.2020


Am 10. April gewährte die österreichische Regierung eine weitere Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten. Die folgenden Lockerungen gelten für den nationalen und internationalen Verkehr vom 14. April bis 15. Mai:

– Art. 6.1: Ersetzen der Tageshöchstlenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden.

– Art. 6.2: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden.

– Art. 6.3: Ersetzung der zweiwöchentlichen Höchstlenkzeit von 90 Stunden durch eine von 100 Stunden.

Die in der vorherigen Verordnung vorgesehenen Lockerungen sind nicht mehr in Kraft.

Quelle: ITF

 

UPDATE: 07.04.2020


Am 6. April 2020 bestätigte die AISÖ, dass in Österreich das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen bis zum 19. April 2020 ausgesetzt wird.

Die Mitglieder sollten sich jedoch bewusst sein, dass die derzeit in der Region Tirol geltenden sektoralen Fahrverbote weiterhin gültig bleiben.

Quelle: AISÖ

 

UPDATE: 25.03.2020


Das Sozialministerium hat eine neue Verordnung erlassen, die die Einreise von Personen, die in folgenden Nachbarländern leben oder sich im Transit befinden, von den Landesgrenzübergangsstellen aus nach Österreich beschränkt:

Italien
Schweiz
Liechtenstein
Deutschland
Ungarn
Slowenien

Wer nach Österreich einreisen will, muss ein ärztliches Attest vorlegen, das in deutscher, englischer oder italienischer Sprache ausgefüllt werden kann und das den negativen SARS-CoV-2-Test belegt. Das ärztliche Attest darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als vier Tage sein, sonst können die Behörden die Einreise verweigern.

Diese Regelung gilt nicht für den Güter- oder Pendlerverkehr . Diese Regelung ist am 20.3.2020 in Kraft getreten.

Quelle: AISÖ

 

UPDATE: 20.03.2020


In ganz Österreich wird das Wochenendfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen mit sofortiger Wirkung bis zum 3. April 2020 ausgesetzt. Diese Maßnahme wurde mit Italien und Bayern diskutiert und koordiniert, um Wartezeiten an den Grenzen so weit wie möglich zu vermeiden.

Auch die Fahrverbote für Lastwagen über 7,5 Tonnen an den Grenzübergängen Klingenbach und Deutschkreutz (Burgenland) wurden aufgehoben, um den Druck von dem Grenzübergang Nickelsdorf zu nehmen.

An der österreichisch-ungarischen Grenze:

– Grenzübergänge, die für den internationalen Güterverkehr mit Abfahrt oder Ende in Ungarn genutzt werden sollen:

o Hegyeshalom / Nickelsdorf.

o Sopron / Klingenbach (Transitfahrzeuge über 7,5 t sind bis zum 20. März um 05:00 Uhr erlaubt).

o Kópháza / Deutschkreutz (Transitfahrzeuge über 7,5 t sind bis zum 20. März um 05:00 Uhr erlaubt; Fahrzeuge über 7,5 t mit österreichischen oder ungarischen Kennzeichen sind bis zum 23. März um 00:00 Uhr erlaubt).

o Rábafüzes / Heiligenkreuz

– Grenzübergänge, die vom bilateralen Güterverkehr AT-HUN genutzt werden sollen (zusätzlich zu den drei oben genannten):

o Bucsu / Schachendorf.

o Koszeg / Rattersdorf.

o Rábafüzes / Heiligenkreuz.

Darüber hinaus hat die Regierung eine vorübergehende Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer angekündigt, um die durch die aktuelle Krise verursachten Engpässe zu beseitigen. Die aufgehobenen Maßnahmen entsprechen den Artikeln 6 bis 9 der EU-Verordnung Nr. 561/2006. Diese Ausnahme gilt vom 16. März 2020 bis zum 14. April 2020. Die aufgehobenen Maßnahmen sind die folgenden:

– Art. 6(1): Ersetzung der maximalen Tageslenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden;

– Artikel 6(1) 6(2): Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden;

– Artikel 6(2): Ersetzen der maximalen wöchentlichen Lenkzeit von 56 Stunden durch 60 Stunden; Art. 6(3): Ersetzung der maximalen vierzehntäglichen Lenkzeit von 90 Stunden durch eine von 100 Stunden; Art. 6(3): Ersetzung der maximalen vierzehntäglichen Lenkzeit von 90 Stunden durch eine von 100 Stunden;

– Art. 6(3): Ersetzen der maximalen wöchentlichen Lenkzeitbegrenzung von 90 Stunden durch eine von 100 Stunden; Art. 7: Ersetzung der Mindestanforderungen an die täglichen Pausen durch die Einführung einer Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden;

– Art. 8(2): Reduzierung der täglichen Ruhezeiten von 11 auf 9 Stunden;

– Artikel 8(2): Senkung der täglichen Ruhezeiten von 11 auf 9 Stunden; Art. 8(6): Wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nach sechs 24-Stunden-Perioden.

Weitere Einzelheiten sind in der Verordnung zu finden.

Quelle: AISÖ

 

UPDATE: 19.03.2020


Aufgrund der Quarantänebeschränkungen durch das Coronavirus werden für folgende Postleitzahlen in Österreich keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

6154
6553
6555
6561
6562
6563
6580
6762
6763
6764
6767
6888
9844.

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 18.03.2020


Aufgrund der Quarantänebeschränkungen durch das Coronavirus werden für folgende Postleitzahlen in Österreich keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

6154
6553
6555
6561
6562
6563
6580
6762
6763
6764
6767
6888
9844.

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

UPDATE: 13.05.2020


Am 12. Mai verlängerte die polnische Regierung die Kontrollen an den Grenzen bis zum 12. Juni 2020. Die vollständige Mitteilung kann hier gelesen werden.

Quelle: ZMPD

 

UPDATE: 06.05.2020


Der polnische Premierminister hat eine Lockerung der Bedingungen für Pendler an den Grenzübergängen angekündigt. Seit dem 4. Mai müssen polnische Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten oder studieren, bei der Rückkehr nach Polen nicht mehr 14 Tage in Quarantäne verbringen, entsprechende Regelungen wurden mit den Nachbarländern vereinbart.

Die polnischen Grenzen sind für Ausländer weiterhin geschlossen, dies gilt bis zum 13. Mai. Ausgenommen von der Regelung sind Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, Lkw-Fahrer und Diplomaten.

Quelle: DSLV

 

UPDATE: 23.04.2020


Seit dem 23. April müssen Fahrer, die in Polen unterwegs sind, außerhalb ihrer Kabine eine Gesichtsmaske tragen. Befinden sich zwei Personen in der Kabine, müssen beide während der Fahrt eine Gesichtsmaske tragen.

Quelle: ZMPD

 

UPDATE: 17.04.2020


Das polnische Infrastrukturministerium lockerte vom 17. April bis zum 31. Mai die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten. Die Lockerungen gelten für Fahrer im nationalen und internationalen Straßengüter- und Personentransport und lauten wie folgt

– die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten (Abweichung von Artikel 6 (1)),

– die wöchentliche Lenkzeit darf 60 Stunden nicht überschreiten (Abweichung von Artikel 6 Absatz 2),

– die Gesamtlenkzeit in den nächsten zwei Wochen darf 96 Stunden nicht überschreiten (Abweichung von Artikel 6 Absatz 3),

– nach einer Lenkzeit von fünfeinhalb Stunden hat der Fahrer Anspruch auf eine ununterbrochene Unterbrechung von mindestens fünfundvierzig Minuten (Abweichung von Artikel 7),

– Wenn ein Fahrer diese Wahl trifft, kann er auch die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, er verfügt über ausreichende Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer und das Fahrzeug steht still (Abweichung von Artikel 8 (8)).

Vorübergehende Abweichungen von der Anwendung der Bestimmungen gelten für Fahrer im Güterkraftverkehr. Für Fahrer, die Personenbeförderungen im Strassenverkehr durchführen, gelten die oben genannten Ausnahmen nur für Beförderungen, die im Zusammenhang mit der Rückkehr der Bürger in ihr Wohnsitzland durchgeführt werden.

Gemäss dem mit der Europäischen Kommission vereinbarten Wortlaut der Notifikation:

– müssen die oben genannten Fahrer auf der Rückseite des Schaublatts des analogen Fahrtenschreibers oder des Ausdrucks des digitalen Fahrtenschreibers die Ausnahmefälle angeben

– die Inanspruchnahme befristeter Ausnahmeregelungen darf nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und des Sicherheitsniveaus im Straßenverkehr führen.

Quelle: ZMPD

 

UPDATE: 26.03.2020


Mit der Verordnung vom 24. März 2020 hat der Minister für Inneres und Verwaltung die Dauer der Grenzkontrollen an der Binnengrenze zu Deutschland, Litauen, Tschechien und der Slowakei um weitere 20 Tage, also bis zum 13. April, verlängert. Auch die derzeitigen Beschränkungen für die Einreise von Ausländern nach Polen werden beibehalten.

Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier.

Quelle: ZMPD

 

UPDATE: 26.03.2020


Am 24. März haben die polnischen Behörden die Vorschriften über die obligatorische Quarantäne geändert: Fahrer, die im internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen eingesetzt werden, unterliegen nicht mehr der Quarantäne.

Die Bestimmung trat sofort in Kraft.

Quelle: ZMPD

 

UPDATE: 20.03.2020


Einschränkungen
Am 13. März verkündete der polnische Ministerpräsident den „Ausnahmezustand“. Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Begrenzung öffentlicher Versammlungen kündigte die Regierung an, dass die Grenzkontrollen ab dem 15. März (00:00) für 10 Tage (verlängerbar) vorübergehend wieder eingeführt werden sollen. Während dieses Zeitraums:

– Ausländern wird die Einreise in das polnische Staatsgebiet nicht gestattet. Der gesamte Flug- und Zugverkehr aus dem Ausland wird vorübergehend ausgesetzt.

– Polnische Staatsbürger und in Polen arbeitende Ausländer, die aus dem Ausland zurückkehren, müssen eine zweiwöchige Quarantänezeit durchlaufen.

– Der nationale Bus-, Flug- und Bahnverkehr wird normal funktionieren.

– Der internationale Straßengüterverkehr ist von diesen Beschränkungen nicht betroffen. Die Grenzen bleiben für den Warenfluss offen, und die Lkw-Fahrer, die internationalen Straßengüterverkehr betreiben, müssen die zweiwöchige Quarantänezeit nicht einhalten. Die Liste der während dieser Zeit geöffneten Grenzübergangsstellen ist hier verfügbar.

Am 19. März hob der polnische Gesundheitsminister die bisherige Pflicht zur Erfüllung der Fahrerlokalisierungsformulare auf. Darüber hinaus wird nach Informationen auf der Website des Grenzschutzes keine Quarantäne verhängt für:

– in Polen lebende Personen, die in einem Nachbarland arbeiten und regelmäßig die Grenze überschreiten (Grenzgänger).

– Ausländer, die in einem Nachbarland leben, in Polen arbeiten und regelmäßig die Grenze überqueren (Grenzgänger).

– Fahrer, die im gewerblichen Güter- und Personentransport tätig sind.

An den Grenzübergangsstellen finden weiterhin Gesundheitskontrollen statt. Fahrer mit einer Temperatur von mehr als 38 Grad werden automatisch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und können nicht mehr weiterfahren.

Die aktualisierten Wartezeiten an der Grenze finden Sie hier: www.granica.gov.pl.

Erleichterungen
Der polnische Verkehrsminister hat eine vorübergehende Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer im internationalen Straßenverkehr von Personen und Gütern eingeführt. Diese Ausnahme gilt von 18 ⁄ 03 ⁄ 2020 bis einschließlich 16 ⁄ 04 ⁄ 2020. Die Lockerung betrifft nur den internationalen Verkehr und gilt nur für in der EU registrierte Transportunternehmen (gilt nicht für Vertragsparteien des AETR-Abkommens). Aufgehoben werden die folgenden Maßnahmen:

– Die tägliche Transportzeit der Fahrzeuge darf 11 Stunden nicht überschreiten.

– Die wöchentliche Transportzeit des Fahrzeugs darf 60 Stunden nicht überschreiten.

– Die Gesamtbeförderungszeit des Fahrzeugs in einem aufeinander folgenden Zeitraum von zwei Wochen darf 96 Stunden nicht überschreiten.

– Nach einer fünfeinhalbstündigen Fahrzeit hat der Fahrer Anspruch auf eine ununterbrochene Pause von mindestens fünfundvierzig Minuten.

Aufgrund der verlängerten Transportzeit des Fahrzeugs von 9 auf 11 Stunden werden für die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten keine Ausnahmen gewährt.

Quelle: ZMPD

UPDATE: 15.05.2020


Am 3. Mai trat Portugal in die erste Phase seines Plans zur Lockerung der Abriegelung ein, die bis zum 17. Mai dauern wird und bei Bedarf alle 15 Tage verlängert werden kann. Soziale Distanzierungsmaßnahmen sind weiterhin obligatorisch, und es sollten Gesichtsmasken getragen werden, wenn eine soziale Distanzierung nicht möglich ist. Beide Maßnahmen müssen in öffentlichen Bereichen angewendet werden.

Die Grenzen bleiben bis zum 15. Juni für den Personenverkehr geschlossen. Der internationale Güterverkehr, Grenzgänger und Einsatzfahrzeuge sind von dieser Maßnahme ausgenommen, müssen jedoch eine der folgenden Grenzübergangsstellen passieren: Quintanilha, Tui, Vilar Formoso, Elvas, Castro Marim, Vila Verde de Raia (Chaves), Monfortinho (Castelo Branco), Marvão (Portalegre) und Vila Verde de Ficalho (Beja).

Personen, die die Autobahnen benutzen, können hier den Status und die Aktivität der Tankstellen und Rastplätze überprüfen.

Erleichternde Maßnahmen

Am 22. April informierte die portugiesische Regierung über eine vorübergehende Lockerung der Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten, die vom 22. April bis zum 31. Mai gilt und sich wie folgt zusammensetzt

– Art. 6.1: Verlängerung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 11 Stunden;

– Art. 8.6: in zwei aufeinander folgenden Wochen muss ein Fahrer mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einlegen. Diese Verkürzung muss nicht ausgeglichen werden;

– Art. 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, solange das Fahrzeug steht und über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt;

– Die Höchstlenkzeiten von 56 Stunden (Art. 6.2) und 90 Stunden (Art. 6.3) werden beibehalten.

Portugal hat auch eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Bescheinigungen für andere Berufsgruppen empfohlen, deren Gültigkeitsdatum nach dem 24. Februar 2020 abläuft. Ihre Gültigkeit wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Quelle : ANTRAM

 

UPDATE: 10.04.2020


Am 9. April genehmigte der Ministerrat die Verlängerung des Ausnahmezustands bis zum 14. Mai um 00.00 Uhr.

Die Grenzen bleiben für den Personenverkehr geschlossen. Der internationale Güterverkehr, Grenzpendler und Einsatzfahrzeuge sind von Beschränkungen ausgenommen. Allerdings bleiben nur die wichtigsten Grenzübergänge zu Spanien geöffnet: Quintanilha, Tui, Vilar Formoso, Elvas, Castro Marim, Vila Verde de Raia (Chaves), Monfortinho (Castelo Branco), Marvão (Portalegre) und Vila Verde de Ficalho (Beja).

Die Gemeinde Ovar bleibt in Quarantäne (Kalamitätenzustand). Gütertransporte in die Gemeinde sind nur für die Belieferung von zugelassenen Industrien (die Liste der zugelassenen Industrien finden Sie hier), Supermärkten, Apotheken und Tankstellen erlaubt.

Der internationale Güterverkehr bleibt unabhängig vom verwendeten Fahrzeug oder den beförderten Gütern ausgenommen.

Quelle: ANTRAG

 

UPDATE: 07.04.2020


Am 3. April kündigte der Präsident der Portugiesischen Republik ein neues Dekret an, das die Frist der derzeit geltenden Maßnahmen verlängert; diese Maßnahmen bleiben bis zum 17. April 2020 in Kraft.

Um die Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern, sollten Unternehmen, wann immer möglich, Telearbeit leisten und nicht notwendige Geschäfte schließen.

Die Binnengrenzen werden für den Straßenverkehr geschlossen bleiben. Der internationale Güterverkehr, Grenzpendler und Einsatzfahrzeuge sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Allerdings werden nur wichtige Grenzübergänge zu Spanien offen bleiben: Quintanilha, Tui, Vilar Formoso, Elvas, Castro Marim, Vila Verde de Raia (Chaves), Monfortinho (Castelo Branco), Marvão (Portalegre) und Vila Verde de Ficalho (Beja).

Der internationale Waren- und Gütertransport ist unabhängig von der Art der durchgeführten Dienstleistungen und der Art der transportierten Güter erlaubt. Die Fahrer sollten jedoch die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften einhalten, die zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus festgelegt wurden.

Während der Osterzeit müssen Berufskraftfahrer eine von ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Erklärung haben, die bestätigt, dass der Fahrer einen Transport durchführt. Die Erklärung zielt darauf ab, die unnötige Bewegung von Personen während dieser Osterzeit zu verhindern. Das Formular kann hier heruntergeladen werden. Die Verpflichtung, ein solches Dokument mitzuführen, tritt am 9. April um 00:00 Uhr bis zum 13. April um 24:00 Uhr in Kraft. Während dieser Zeit wird die Personenfreizügigkeit nur aus beruflichen Gründen (einschließlich der Fahrer im Güterverkehr) oder aufgrund besonderer Bedürfnisse (Krankenhausaufenthalt, Apothekenbesuch oder Lebensmitteleinkauf) erlaubt sein.

Quelle: ANTRAG

 

UPDATE: 19.03.2020


Aufgrund der Quarantänebeschränkungen durch das Coronavirus werden vom 18. März bis zum 04. April in Portugal für folgende Postleitzahlen keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

3880 (Ovar).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholungen und Zustellungen in diesen Postleitzahlen vornehmen.

 

UPDATE: 18.03.2020


Aufgrund der Quarantänebeschränkungen durch das Coronavirus werden vom 18. März bis zum 04. April in Portugal für folgende Postleitzahlen keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

3880 (Ovar).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholungen und Zustellungen in diesen Postleitzahlen vornehmen.

UPDATE: 23.04.2020


Am 22. April bestätigte UNTRR, dass, obwohl die rumänischen Behörden der Europäischen Kommission die aktualisierten Informationen über die Verlängerung des Ausnahmezustands bis zum 15. Mai 2020 nicht übermittelt haben, davon ausgegangen wird, dass Dokumente wie Lizenzen, Transportbescheinigungen, Genehmigungen usw. während der Dauer des Ausnahmezustands gültig bleiben.

Daher bleiben die von der rumänischen Straßenbehörde ausgestellten Dokumente, die während des Ausnahmezustands ablaufen, bis zum 15. Mai gültig und können innerhalb von 90 Tagen ab diesem Datum verlängert werden. Die Dokumente können per Post verschickt werden.

Die Gültigkeit der rumänischen Führerscheine, die während des Ausnahmezustands ablaufen, wurde ebenfalls bis zum 15. Mai verlängert.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 16.04.2020


Am 14. April verlängerte der rumänische Präsident den Ausnahmezustand auf dem rumänischen Staatsgebiet um weitere 30 Tage, beginnend am 15. April. Es gelten die gleichen Bedingungen.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 07.04.2020


Am 4. April erließ das rumänische Innenministerium die Militärverordnung Nr. 7, in der die folgenden neuen Maßnahmen für den Straßentransport von Personen und Gütern im Einzelnen aufgeführt sind:

– Artikel 11. – Der internationale Straßentransport von Personen durch Linienverkehr, Sonderlinienverkehr und Gelegenheitsverkehr im internationalen Verkehr wurde bis zum Ende des Ausnahmezustands ausgesetzt. Die Bestimmung gilt für die Strecken zwischen Rumänien und Italien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Belgien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Vereinigten Königreich, Nordirland, den Niederlanden und der Türkei.

– Artikel 12. – Bei der Einreise nach Rumänien müssen die Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen, die keine Symptome im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) aufweisen, eine Erklärung unter Verwendung der Vorlage des Ministeriums für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation ausfüllen, in der der Ort angegeben werden muss, an dem die Fahrer in der Zeit zwischen den beiden Transporten kontaktiert werden können. Die Fahrer sind nicht verpflichtet, sich zu Hause einer Selbstisolierung oder Quarantäne zu unterziehen, sofern der Arbeitgeber sicherstellt, dass sie Schutzmaterial gegen Coronaviren (COVID-19) verwenden.

Hinweis: Ausländische Fahrer von Lastkraftwagen über 2,4 Tonnen, die sich im Transit durch rumänisches Hoheitsgebiet befinden, sind nicht verpflichtet, das ärztliche Attest gemäß Art. 14 auszufüllen (siehe unten).

– Artikel 13. – Die Bestimmung des Artikels 12 gilt entsprechend für Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen, die aus beruflichen Gründen entweder von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Rumänien in den Wohnsitzstaat des Fahrers reisen, unabhängig davon, ob die Reise in seinem Lastkraftwagen, mit einem individuellen Transportmittel oder alleine erfolgt. Bei der Einreise nach Rumänien müssen sie eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Arbeitnehmerbescheinigung vorlegen.

– Artikel 14.1 – Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen, die sich im Transit durch rumänisches Hoheitsgebiet befinden, müssen bei der Einreise nach Rumänien kein ärztliches Attest ausfüllen, sofern sie die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

a) Sie benutzen nur Transitkorridore und Grenzübergangsstellen am Ende dieser Korridore, die vom Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation und vom Innenministerium genehmigt wurden. Eine Abweichung von diesen ist nicht zulässig.

b) Der Transit durch rumänisches Territorium muss innerhalb des Mindestzeitrahmens erfolgen und darf 48 Stunden nach der Einreise nach Rumänien nicht überschreiten, einschließlich stationärer Zeiten für ihre tägliche Ruhezeit.

c) Das Abstellen des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich auf zugewiesenen Parkplätzen, die sich entlang der ausgewiesenen Transitkorridore befinden.

Fahrer, die Rumänien durchqueren, müssen dieses Formular bei der Einreise in das Land ausfüllen. Das Formular muss an der Grenze bei der Ausreise ausgehändigt werden.

Anmerkung: In diesem Fall bestätigte die rumänische Aufsichtsbehörde für die Kontrolle des Straßenverkehrs, dass Berufskraftfahrer auch das in ANHANG 3, Muster der Bescheinigung für internationale Transportarbeiter (Mitteilung der EG über grüne Fahrspuren) enthaltene Formular ausfüllen müssen.

– Artikel 14.2 – Im Falle der Nichteinhaltung der in Absatz 1 (14.1) vorgesehenen Bedingungen ist der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, 14 Tage lang in Quarantäne zu gehen, wobei er alle für diese Quarantäne anfallenden Kosten trägt.

– Artikel 14.3 – Bei der Einreise nach Rumänien ist der Fahrer verpflichtet, an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs einen speziellen Aufkleber der Staatlichen Inspektion für die Kontrolle des Straßenverkehrs anzubringen, der die Transitkorridore anzeigt (dessen Modell vom Minister für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation festgelegt wurde).

Die rumänischen Behörden haben auch eine interaktive Karte mit den Transitkorridoren, Tankstellen und Rastplätzen veröffentlicht.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 06.04.2020


Das rumänische Innenministerium hat ebenfalls neue Maßnahmen angekündigt, die am 31. März 2020 in Kraft treten werden.

1. Bei der Einreise und zum Schutz vor der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) können die Fahrer von Frachtfahrzeugen (mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 2,4 Tonnen), Flugzeugpiloten und Schiffsbesatzungen zwischen den Fahrten 14 Tage lang eine der folgenden Optionen für ihre Quarantäne/Isolierung wählen:

a) Quarantäne in vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumen;

b) Isolierung zu Hause entweder zusammen mit allen Personen, mit denen sie zusammenleben, oder allein in einem anderen Raum;

c) Quarantäne auf Antrag in den von den Behörden der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellten Räumen; Unterstützung bei den Kosten der Quarantäne ist ebenfalls verfügbar.

2. Die Fahrer dieser Lastkraftwagen (mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 2,4 Tonnen) müssen eine „Erklärung über ihre eigene Verantwortung“ ausfüllen, in der sie über die von ihnen gewählte Option für die Dauer ihrer Quarantäne/Isolierung informieren.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 05.04.2020


Am 4. April hob die Nationale Gesellschaft für Straßeninfrastrukturverwaltung (CNAIR) die Fahrbeschränkungen für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen auf dem Abschnitt Ploiesti-Brasov der Nationalstraße DN1 (E60) auf. Die Maßnahme gilt bis zum 16. April.

Die Fahrbeschränkungen auf dem Abschnitt Bukarest-Ploiesti der Nationalstraße DN1 sind weiterhin in Kraft.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 30.03.2020


Das rumänische Innenministerium hat die Militärverordnung Nr. 7. Es wurden neue Maßnahmen für den Straßenverkehr von Personen und Gütern eingeführt, die wie folgt lauten

Artikel 11. – Der internationale Straßenpersonenverkehr im Linienverkehr, Sonderlinienverkehr und Gelegenheitsverkehr im internationalen Verkehr wird bis zum Ende des Ausnahmezustands ausgesetzt. Die Bestimmung gilt für die Strecken zwischen Rumänien und Italien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Belgien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Vereinigten Königreich, Nordirland, den Niederlanden und der Türkei.

Artikel. 12. – Bei der Einreise nach Rumänien müssen die Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen, die keine Symptome im Zusammenhang mit COVID-19 aufweisen, in eigener Verantwortung eine Erklärung ausfüllen, deren Muster vom Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation festgelegt wird, wo sie den Ort übernehmen, an dem sie während der Zeit zwischen zwei Transporten erreichbar sind. Sie unterziehen sich nicht der Isolierung bei einer Maßnahme/Quarantäne zu Hause, vorausgesetzt, der Arbeitgeber stellt die Schutzmaterialien gegen COVID-19 sicher.

Artikel. 13. – Die Bestimmung des Artikels 12 gilt entsprechend für Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen, die sich aus beruflichen Gründen von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Rumänien in den Wohnsitzstaat des Fahrers begeben, unabhängig davon, ob die Fahrt an Bord des Lastkraftwagens oder mit einem einzelnen Transportmittel oder allein erfolgt. Bei der Einreise nach Rumänien müssen sie eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Arbeitnehmerbescheinigung vorlegen.

Artikel. 14.1 – Die Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen, die das rumänische Hoheitsgebiet durchqueren, müssen bei der Einreise nach Rumänien die epidemiologische Erklärung nicht ausfüllen, wenn sie die folgenden Mindestbedingungen erfüllen:

a) Sie benutzen nur Transitkorridore und Grenzübergangsstellen an den Enden dieser Korridore, die vom Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation und vom Innenministerium genehmigt wurden, wobei eine Abweichung von diesen verboten ist.

b) Der Transit durch rumänisches Gebiet muss in einem Mindestzeitrahmen erfolgen, der 48 Stunden ab der Einreise nach Rumänien nicht überschreitet, einschließlich der Zeiten der täglichen Ruhezeit.

c) Das Abstellen des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich auf Parkplätzen, die sich auf den ausgewiesenen Transitkorridoren befinden.

Fahrer, die Rumänien durchqueren, müssen dieses Formular bei der Einreise ausfüllen. Das Formular muss an der Ausreisegrenze ausgehändigt werden.

Artikel 14.2 – Im Falle der Nichterfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ist der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, 14 Tage lang in Quarantäne zu gehen, wobei er die mit seiner Quarantäne verbundenen Kosten zu tragen hat.

Artikel 14.3 – Bei der Einreise nach Rumänien ist der Fahrer verpflichtet, auf den verglasten Teilen des Fahrzeugs (Windschutzscheibe) einen speziellen Aufkleber anzubringen, der von der Staatlichen Inspektion für die Kontrolle des Straßenverkehrs zur Verfügung gestellt wird, bzw. das Transitformular aufzubewahren, dessen Muster vom Minister für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation festgelegt wird.

Die rumänischen Behörden haben auch eine interaktive Karte mit Korridoren, Tankstellen und Rastplätzen veröffentlicht.

Quelle: UNTRR & IRU

 

UPDATE: 28.03.2020


Das rumänische Verkehrsministerium veröffentlicht auf seiner Website täglich Informationen über die Situation an den Grenzübergangsstellen. Die aktualisierten Wartezeiten an den Grenzen sind ebenfalls hier zu finden. Derzeit werden vor allem folgende Engpässe gemeldet (um 16:00 Uhr):

KALAFAT-AUSREISE AUS DEM LAND
Mehr als 125 Fahrzeuge warten, und die Warteschlange erstreckt sich über 2,7 km mit einer Wartezeit von mehr als 3 Stunden.
KALAFATEINTRITT IN DAS LAND
51 Fahrzeuge warten und die Warteschlange erstreckt sich über 1,2 km mit einer Wartezeit von 50 Minuten.

GIURGIU EINREISE IN DAS LAND
Warteschlange von 500 Metern, Wartezeit 60 Minuten,
GIURGIU AUSREISE AUS DEM LAND
5 Lastwagen warten derzeit
Zwischen 14:00 und 15:00 Uhr fuhren 44 Fahrzeuge durch den Zoll von Giurgu und 32 Fahrzeuge verließen den Ort.

NADLAC II EINREISE IN DAS LAND
Warteschlange von ca. 2,5 km mit einer Wartezeit von ca. 2 Stunden.
NADLAC II AUSFAHRT AUS DEM LAND
Warteschlange von ca. 3 km, Wartezeit ca. 2 Stunden.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 26.03.2020


Am 24. März 2020 kündigte das rumänische Innenministerium die folgenden neuen Maßnahmen an:

– Isolierung zu Hause oder gegebenenfalls Quarantäne für alle Personen, die nach Rumänien einreisen (es ist nicht klar, ob diese Maßnahme auch für Lkw-Fahrer gilt). Diese Maßnahme trat am 25. März 2020 um 12:00 Uhr (rumänische Zeit) in Kraft.

– Alle Flüge nach Frankreich und Deutschland sowie von Frankreich und Deutschland nach Rumänien werden für einen Zeitraum von 14 Tagen ausgesetzt. Diese Maßnahme gilt nicht für Flüge mit Staatsluftfahrzeugen, Fracht und Post, humanitäre oder medizinische Notfalldienste und genehmigte nicht-kommerzielle technische Flüge. Diese Maßnahme trat am 25. März 2020 um 23:00 Uhr (rumänische Zeit) in Kraft.

– Von den staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente, die während des Ausnahmezustands ablaufen, können innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung des Ausnahmezustands ausgetauscht werden.

Transitkorridore in Rumänien

Entsprechend dem Antrag der EG hat Rumänien folgende Transitkorridore eingerichtet (Karte hier):

Korridor 1

– Alternative 1: Nădlac (Grenzübergangsstelle) – Arad – Timișoara – Lugoj – Ilia – Deva – Simeria – Sebeș – Sibiu – Râmnicu Vâlcea – Pitești – Bukarest – Giurgiu (Grenzübergangsstelle).

– Alternative 2: Borș (Grenzübergangsstelle) – Oradea – Cluj Napoca – Alba Iulia – Sebeș – Sibiu – Râmnicu Vâlcea – Pitești – Bukarest – Giurgiu (Grenzübergangsstelle).

– Zusätzlicher Korridor von Bukarest bis Constanța A2.

Korridor 2

– Giurgiu (Grenzübergangsstelle) – București – Urziceni – Buzãu – Focșani – Bacãu – Suceava – Siret (Grenzübergangsstelle).

Korridor 3

– Nădlac (Grenzübergangsstelle) – Arad – Timișoara – Lugoj – Caransebeș – Orșova – Drobeta Turnu Severin – Șimian – Maglavit – Calafat (Grenzübergangsstelle).

Korridor 4

– Moravița (Grenzübergangsstelle) – Timișoara – Arad – Oradea – Satu Mare – Halmeu (Grenzübergangsstelle).

Korridor 5

– Nãdlac (Grenzübergangsstelle) – Arad – Timișoara – Lugoj – Ilia – Deva – Simeria – Sebeș – Sibiu – Brașov – Târgu Secuiesc – Lepșa – Focșani – Tesila – Tecuci – Bârlad – Huși – Albița (Grenzübergangsstelle).

Das rumänische Verkehrsministerium veröffentlicht täglich Informationen über die Situation an den Grenzübergangsstellen auf seiner Website hier. Die Informationen werden jeden Abend um 20:00 Uhr aktualisiert.
Nach diesen Informationen (aktualisiert am 25.03.2020) gibt es lange Schlangen von Lastwagen und lange Wartezeiten an den Grenzübergängen zu Ungarn und Bulgarien.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 22.03.2020


Das rumänische Innenministerium kündigte folgende neue Maßnahmen an:

1) Einzelhandelsaktivitäten, Produkte und Dienstleistungen werden in den Einkaufszentren, in denen mehrere Wirtschaftsteilnehmer tätig sind, vorübergehend ausgesetzt, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln, tierärztlichen oder pharmazeutischen Produkten und Reinigungsdiensten.

2) Empfehlungen, die am 22. März 2020 um 22.00 Uhr (Ortszeit) für den Personenverkehr zwischen 06.00 – 22.00 Uhr in Kraft treten:

– der Personenverkehr außerhalb des Hauses/Haushalts sollte nur aus folgenden Gründen durchgeführt werden

a) Reisen im beruflichen Interesse, einschließlich des Umzugs zwischen Wohnung/Haushalt und Arbeitsplatz, wenn die berufliche Tätigkeit wesentlich ist und nicht aufgeschoben oder aus der Ferne ausgeführt werden kann;

b) Reisen zur Bereitstellung von Gütern, die die Grundbedürfnisse der Personen und ihrer Haustiere decken, sowie von Gütern, die für die berufliche Tätigkeit notwendig sind;

c) Reisen zur Gesundheitsversorgung, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden können;

d) Vertreibung aus gerechtfertigten Gründen, wie z.B. Betreuung/Begleitung des Kindes, Hilfeleistung für ältere, kranke oder behinderte Personen oder Tod eines Familienmitglieds;

e) kurze Reisen in der Nähe des Hauses/Haushalts, die mit der individuellen körperlichen Aktivität der Personen und den Bedürfnissen ihrer Haustiere zusammenhängen.

3) Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist die Bewegung von Personen außerhalb des Hauses/Haushalts nur gegen Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung oder einer eigenverantwortlichen Erklärung auf Verlangen der zuständigen Behörden erlaubt. Die eigenverantwortliche Erklärung muss Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse des Wohnortes/Haushaltes/Arbeitsortes und den Grund der Reise enthalten. Die Maßnahme ist ab dem 23. März 2020 um 22:00 Uhr (Ortszeit) anzuwenden.

4) Ausländische Staatsbürger können nicht in das Hoheitsgebiet Rumäniens einreisen, es sei denn, sie durchqueren Rumänien über ausgewiesene Korridore, deren Liste geteilt wird, sobald sie zur Verfügung steht. Die folgenden Kategorien sind von dieser Bestimmung ausgenommen:

a) Familienangehörige von rumänischen Staatsbürgern;

b) Familienangehörige von Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Rumänien wohnen;

c) Bürger, die ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt, eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Dokument, das der von den rumänischen Behörden ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung gleichwertig ist, oder ein gleichwertiges Dokument, das von den Behörden anderer Staaten gemäß dem Recht der Europäischen Union ausgestellt wurde, besitzen;

d) Personen, die in beruflichem Interesse reisen, nachgewiesen durch ein Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, das von den Behörden anderer Staaten ausgestellt wurde;

e) diplomatisches oder konsularisches Personal, Personal von internationalen Organisationen, Militärpersonal oder Personal, das humanitäre Hilfe leisten kann;

f) Passagiere im Transit, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Gewährung von konsularischem Schutz zurückgeführt werden;

g) Passagiere, die aus zwingenden Gründen (medizinische oder familiäre Gründe) reisen;

h) Personen, die internationalen Schutz oder aus anderen humanitären Gründen benötigen.
Ausnahmen:

– Nationale Beförderung von Gütern und Personen

– Internationaler Straßengüterverkehr

– Fahrer von Lastkraftwagen über 2,4 t, die aus „roten Bereichen“ oder „gelben Bereichen“ kommen oder diese durchfahren haben, unterliegen nicht der Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme, wenn sie an der Grenzübergangsstelle keine Symptome im Zusammenhang mit der Coronavirusinfektion SARS-CoV-2 aufweisen. Alle Personen, die nach Rumänien einreisen, müssen ein Formular ausfüllen. Vorlagen dieser Formulare sind hier in rumänischer und englischer Sprache verfügbar.

– Die Fahrer von Lastkraftwagen über 2,4 t sind verpflichtet, an der Grenzübergangsstelle individuelle Schutzmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, Gesichtsmaske mitzuführen und zu tragen sowie Dokumente vorzulegen, die die Reiseroute zum Zielort bescheinigen.

Quelle: UNTRR

 

UPDATE: 13.03.2020


Die rumänische Regierung hat beschlossen, zusätzliche Kontrollen für jeden LKW an den Hauptgrenzübergängen durchzuführen. Außerdem ist geplant, die Nebengrenzübergänge zu schließen. Verzögerungen beim Grenzübertritt von/nach RO werden erwartet.

UPDATE: 25.05.2020


Am 20. Mai kündigte das russische Verkehrsministerium an, dass ab dem 25. Mai ein neuer Landgrenzübergang in Kani-Kurgan, in der Amur-Region an der Grenze zu China, eröffnet wird. Der Grenzübergang wird vorübergehend in Betrieb sein und zunächst nur den grenzüberschreitenden Warenverkehr ermöglichen. Die geplante Kapazität beträgt 190 Fahrzeuge pro Tag, und die Eröffnung wird die Arbeitsbelastung an anderen Grenzübergangsstellen zu China verringern. Die Kontrollen werden beginnen, sobald die Brücke, die Blagoweschtschensk (RUS) und Heihe (CHN) verbindet, für den Verkehr freigegeben wird.

Quelle: Russisches Verkehrsministerium

 

UPDATE: 06.05.2020


Die russische Regierung änderte den Regierungserlass Nr. 635 vom 16. März 2020. Die Änderung, die in der Regierungsverordnung Nr. 1170 vom 29. April 2020 vorgelegt wurde, verlängert die Schließung der russischen Grenzen auf unbestimmte Zeit, einschließlich der Grenze zu Belarus. Daher bleiben die Grenzen geschlossen, bis sich die epidemiologische Situation wieder normalisiert hat.

Lkw-Fahrer bleiben von dieser Bestimmung ausgenommen.

Quelle: IRU

 

UPDATE: 01.05.2020


Am 28. April 2020 kündigte der russische Präsident die Verlängerung der Maßnahmen zur Gewährleistung der sanitären und epidemiologischen Sicherheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirusinfektion an und verlängerte den „arbeitsfreien“ Zeitraum bis zum 11. Mai.

Für die Bewegung jeder Person oder jedes Transportmittels in der Stadt Moskau oder der umliegenden Region muss eine spezielle digitale Genehmigung eingeholt werden. Eine Ausnahme wird für den internationalen Güterverkehr in der Moskauer Umgebung zu jeder Tageszeit und in der Stadt Moskau in der Nacht (22.00-06.00 Uhr) gewährt. Die Einfahrt in die Stadt Moskau während der Tageszeit (06:00-22:00 Uhr) wird nur Personen gestattet, die im Besitz einer speziellen LKW-Genehmigung sind (geregelt durch die Verordnung der Moskauer Regierung vom 22. August 2011 Nr. 379-ПП).

Quelle: ASMAP

 

UPDATE: 30.03.2020


In ihrem fortgesetzten Bemühen, die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf dem Gebiet der Russischen Föderation zu verhindern, hat die russische Regierung den Erlass Nr. 763 vom 27. März 2020 erlassen, der vorübergehend alle Bewegungen durch Straßen, Schienen, Fußgänger, Flüsse und kombinierte Grenzübergänge, einschließlich des Landabschnitts an der russisch-belarussischen Grenze, einschränkt. Dieser Beschluss ist ab 30. März 2020 wirksam.

Die oben genannten Beschränkungen gelten nicht für Lkw-Fahrer, die im internationalen Straßengüterverkehr tätig sind (Absatz 2). Diese Bestimmung gilt für Bürger der Russischen Föderation und für ausländische Lkw-Fahrer (Absatz 2 Satz 2 des Regierungsbeschlusses Nr. 635 vom 16. März 2020, gefolgt von Änderungen durch den Regierungsbeschluss Nr. 730 vom 25. März 2020).

Quelle: ASMAP

UPDATE: 25.03.2020


Auf einer Sitzung der Staatskommission für die Nachhaltigkeit und Entwicklung der russischen Wirtschaft wurde beschlossen, die Verwendung von On-Board Units, die während der nächsten 90 Kalendertage ab dem Datum des Ablaufs ihres Dienstes (Überprüfung) an die Platon Electronic Toll Collection (ETC) zur Zahlung von Mautgebühren zahlen, vorübergehend zu erlauben, mit der Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verlängern.

Am 25. März wandte sich der russische Präsident an die Nation und erklärte die nächste Woche (28. März – 5. April) offiziell zur Nicht-Geschäftswoche für ganz Russland. Der Personenverkehr und der internationale Straßenverkehr sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

Quelle der Information: ASMAP und die russische Regierung

UPDATE: 10.04.2020


Die schwedische Verkehrsbehörde gibt an, dass Schweden eine befristete und begrenzte Lockerung bei der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen, die alle Arten von Gütern und Personen befördern, plant.

Diese vorübergehende Lockerung gilt ab dem 15. April 2020 und wird bis zum 31. Mai 2020 gelten. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verordnung 561 ⁄ 2006 gewährt. Sie gilt für alle Fahrer, unabhängig von ihrer Nationalität, wenn sie auf schwedischem Gebiet tätig sind.

Für die oben genannte Kategorie von Fahrern werden die folgenden Bestimmungen vorübergehend wie folgt gelockert:

– Ausnahmeregelung zu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung 561/2006: Ersetzung der täglichen Höchstlenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden.

– Abweichung zu Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 561/2006: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden.

– Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung 561/2006: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 90 Stunden durch eine von 120 Stunden.

– Keine Abweichung von Artikel 7 der Verordnung 561/2006.

– Abweichung zu Artikel 8(1) der Verordnung 561/2006: Verringerung der regelmäßigen täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden.

– Abweichung zu Artikel 8(6) der Verordnung 561/2006: Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden auf 24 Stunden.

– Abweichung zu Artikel 8(8) der Verordnung 561/2006: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kürzer als 45 Stunden im Fahrzeug zu nehmen, solange es geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer hat und das Fahrzeug steht.

Quelle: Transportföretagen

UPDATE: 05.04.2020


Am 1. April meldete das Eidgenössische Justizministerium die Verlängerung der Grenzkontrollen bis zum 24. April. Die Verlängerung betrifft die Grenzen zu allen Schengen-Staaten mit Ausnahme der Land- und Luftgrenzen zu Frankreich, Italien, Spanien, Österreich und Deutschland, die separat verlängert wurden. Auch die Grenzen zum Fürstentum Liechtenstein sind von der Regelung ausgenommen.

Daher beträgt die derzeitige Dauer der Grenzkontrollen wie folgt:

Alle Luftgrenzen mit Ausnahme der Luftgrenzen zu Liechtenstein:
25. März 2020 – 24. April 2020
Luftgrenzen mit Spanien, Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich:
18. März 2020 – 17. April 2020
Landgrenzen mit Frankreich, Deutschland und Österreich:
16. März – 15. April 2020
Landgrenze mit Italien:
13. März – 12. April 2020

Quelle: Eidgenössisches Justizministerium und Europäische Kommission

 

UPDATE: 30.03.2020


Die Einreise auf dem Strassenweg auf das Schweizer Territorium aus Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich ist auf Schweizer Bürger, in der Schweiz ansässige Personen und Personen, die aus beruflichen Gründen einreisen, beschränkt. Nur die grösseren Grenzübergänge sind für den Personenverkehr geöffnet.

Der internationale Güterverkehr ist von diesen Massnahmen nicht betroffen, und alle Grenzübergänge sind für den Güterverkehr geöffnet. An einigen Grenzübergängen gibt es auch grüne Fahrspuren für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von medizinischen Produkten, Lebensmitteln, Treibstofflieferungen und Post. Eine Liste der Grenzübergänge, die mit grünen Fahrspuren für den Güterverkehr ausgestattet sind, finden Sie hier.

Quellen: ASTAG und Bundeszollverwaltung

UPDATE: 04.04.2020


Um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf dem Territorium der Republik Serbien zu begrenzen, hat die Regierung durch verschiedene Dekrete (hier finden Sie eine inoffizielle Übersetzung der IRU) Maßnahmen ergriffen.

Unter den verschiedenen Maßnahmen wird festgelegt, dass Ausländern die Einreise in die Republik Serbien vorübergehend verboten wird. Diese Maßnahmen gelten u.a. nicht für die folgenden Kategorien:

– die Besatzung von Güterkraftfahrzeugen bei der Durchführung von internationalen Transporten auf der Straße. Im Falle des internationalen Transitgüterverkehrs auf der Straße ist dieses auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien beschränkt.

Die Polizeibegleitung für Lastkraftwagen im Transit durch Serbien ist ab dem 2. April 2020 abgeschafft worden, was einen schnelleren Transport der Waren zu den Endkunden ermöglicht. Lastkraftwagen im Transit können nur an ausgewiesenen Rastplätzen und Tankstellen, die mit einem TRANSIT-Schild gekennzeichnet sind, anhalten. Die Fahrer erhalten eine Karte mit den ausgewiesenen Rastplätzen an den Grenzübergängen. Das Anhalten oder Parken außerhalb dieser speziellen Punkte ist streng verboten und wird mit Sanktionen belegt. Die Fahrer müssen Schutzmasken und Handschuhe tragen.

Bitte beachten Sie, dass nun 45 Grenzen vorübergehend geschlossen sind (Liste hier) und dass der internationale Straßengüterverkehr auf die offenen Grenzen umgeleitet werden sollte.

Quelle: IRU

 

UPDATE: 17.03.2020


Serbische Fahrer, die Güter transportieren, werden von Selbstquarantänemaßnahmen befreit, so dass die derzeitigen Transporte, die von serbischen Spediteuren und Fahrern durchgeführt werden, normal ablaufen können.

Einreiseverbot/Quarantänemaßnahmen für ausländische Fahrer aus IT, CH, RO, ES, DE, FR, AT, SI, GR sind nach wie vor in Kraft: Bitte ziehen Sie eine Umleitung in Betracht, um den Transit über RS zu vermeiden, falls nicht-serbische Fahrer eingesetzt werden.

 

UPDATE: 16.03.2020


Grenzkontrollen; Einreiseverbot/Quarantäne für Fahrer aus Italien und dem Tessin (CH).
Bitte erwägen Sie die Umleitung von Fahrten, um den Transit über die RS zu vermeiden.

UPDATE: 25.05.2020


Am 21. Mai verlängerte die slowakische Regierung die Grenzkontrollen bis zum 26. Juni. Die Ein- und Ausreise wird nur noch über die folgenden Grenzübergänge möglich sein:

An der Grenze zu Österreich
Bratislava – Jarovce – Kittsee (Autobahn)
Bratislava – Jarovce – Kittsee (alte Straße)
Bratislava – Petržalka – Berg
Moravský Svätý Ján – Hohenau
Záhorská Ves – Angern an der March

An der Grenze zu Ungarn
Bratislava Čunovo – Rajka (Autobahn)
Medveďov – Vámosszabadi
Komárno – Komárom
Štúrovo – Esztergom
Šahy – Parassapuszta
Slovenské Ďarmoty – Balassagyarmat
Šiatorská Bukovinka – Salgótarján
Kráľ – Bánréve
Milhosť – Tornyosnémeti (Straße Nr. I/17)
Milhosť – Tornyosnémeti cesta (Straße Nr. R4)
Slovenské Nové Mesto – Sátoraljaújhely
Hosťovce -Tornanádaska

An der Grenze zur Tschechischen Republik
Svrčinovec – Mosty u Jablunkova
Makow – Bílá-Bumbálka
Horné Srnie – Brumov-Bylnice
Drietoma – Starý Hrozenkov
Moravské Lieskové – Strání
Lysá pod Makytou – Střelná
Vrbovce – Velká nad Veličkou
Brodské – Břeclav (Autobahn)
Holíč – Hodonín
Skalica – Sudoměřice (neue Straße)

An der Grenze zu Polen
Trstená – Chyžné
Vyšný Komárnik – Barwinek

Quelle: CESMAD

 

UPDATE: 08.05.2020


Am 7. Mai verlängerte die slowakische Regierung ihre Grenzkontrollmaßnahmen bis zum 27. Mai 2020. Während dieses Zeitraums wird es nur noch möglich sein, über ausgewiesene Landesgrenzübergänge in die Slowakei ein- und auszureisen (die Liste bleibt dieselbe wie im ursprünglichen Beschluss):

Slowakei – Österreich

– Bratislava – Jarovce – Kittsee (Autobahn)

– Bratislava – Jarovce – Kittsee (alte Straße)

– Bratislava – Petržalka – Berg

– Moravský Svätý Ján – Hohenau

Slowakei – Ungarn

– Bratislava Čunovo – Rajka (Autobahn)

– Medveďov – Vámosszabadi

– Komárno – Komárom

– Štúrovo – Esztergom

– Šahy – Parassapuszta

– Slovenské Ďarmoty – Balassagyarmat

– Šiatorská Bukovinka – Salgótarján

– Kráľ – Bánréve

– Milhosť – Tornyosnémeti (Straße Nr. I/17)

– Milhosť – Tornyosnémeti cesta (Straße Nr. R4)

– Slovenské Nové Mesto – Sátoraljaújhely

Slowakei – Tschechische Republik

– Svrčinovec – Mosty u Jablunkova

– Makow – Bílá-Bumbálka

– Horné Srnie – Brumov-Bylnice

– Drietoma – Starý Hrozenkov

– Moravské Lieskové – Strání

– Lysá pod Makytou – Střelná

– Vrbovce – Velká nad Veličkou

– Brodské – Břeclav (Autobahn)

– Holíč – Hodonín

– Skalica – Sudoměřice (neue Straße)

Slowakei – Polen

– Trstená – Chyžné

– Vyšný Komárnik – Barwinek

Quelle: CESMAD

 

UPDATE: 29.04.2020


Am 28. April beschlossen die slowakischen Behörden die Aufhebung der Fahrverbote, die ursprünglich für den 1., 3., 8. und 10. Mai geplant waren.

Quelle: CESMAD

 

UPDATE: 20.04.2020


Einschränkungen an den Grenzen

Am 17. April hat die slowakische Regierung beschlossen, die Kontrollen an den Grenzen bis zum 7. Mai zu verlängern.

Die Liste der offenen Grenzübergangsstellen bleibt unverändert.

– Erleichternde Maßnahmen

Am 17. April hat die slowakische Regierung die Verlängerung der Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten notifiziert. Die Lockerungen gelten vom 18. April, 00:00 Uhr, bis zum 31. Mai, 24:00 Uhr, und lauten wie folgt

– Art. 6.1: Erhöhung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 11 Stunden

– Art. 6.2: Erhöhung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden auf 60 Stunden

– Art. 6.3: Erhöhung der vierzehntägigen Lenkzeit von 90 Stunden auf 96 Stunden

– Art. 7: Der Fahrer muss eine ununterbrochene Pause von mindestens 45 Minuten einlegen, wenn er nach fünfeinhalb Stunden Lenkzeit keine Ruhepause einlegt.

– Art. 8.1: Verkürzung der täglichen Mindestruhezeit von 11 Stunden auf 9 Stunden

Quelle: CESMAD

 

UPDATE: 07.04.2020


Am 7. April beschloss die slowakische Regierung die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen vom 8. April bis zum 17. April 2020. In diesem Zeitraum wird die Ein- und Ausreise in die und aus der Slowakei nur über die folgenden Grenzübergänge möglich sein:

Slowakei – Österreich

Bratislava – Jarovce – Kittsee (Autobahn)
Bratislava – Jarovce – Kittsee (alte Straße)
Bratislava – Petržalka – Berg
Moravský Svätý Ján – Hohenau
Slowakei – Ungarn

Bratislava Čunovo – Rajka (Autobahn)
Medveďov – Vámosszabadi
Komárno – Komárom
Štúrovo – Esztergom
Šahy – Parassapuszta
Slovenské Ďarmoty – Balassagyarmat
Šiatorská Bukovinka – Salgótarján
Kráľ – Bánréve
Milhosť – Tornyosnémeti (Straße Nr. I/17)
Milhosť – Tornyosnémeti cesta (Straße Nr. R4)
Slovenské Nové Mesto – Sátoraljaújhely
Slowakei – Tschechische Republik

Svrčinovec – Mosty u Jablunkova
Makow – Bílá-Bumbálka
Horné Srnie – Brumov-Bylnice
Drietoma – Starý Hrozenkov
Moravské Lieskové – Strání
Lysá pod Makytou – Střelná
Vrbovce – Velká nad Veličkou
Brodské – Břeclav (Autobahn)
Holíč – Hodonín
Skalica – Sudoměřice (neue Straße)
Slowakei – Polen

Trstená – Chyžné
Vyšný Komárnik – Barwinek
Die Verfahren an Grenzübergängen mit grüner Fahrspur bleiben unverändert.

Darüber hinaus hat die slowakische Polizei am 10., 12. und 13. April die Fahrbeschränkungen für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen aufgehoben.

Quelle: CESMAD Slowakei

 

UPDATE: 28.03.2020


Nach der gestrigen (27. März) Schließung der Grenzübergangsstellen mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und Österreich für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen wegen Engpässen und daraus resultierenden Staus an der ungarischen Grenze normalisiert sich die Situation nun langsam wieder.

Alle Grenzübergänge sind jetzt offen, auch der Grenzübergang Brodske – Breclav zwischen der Slowakei und der Tschechischen Republik.

Quelle: CESMAD-Slowakei und CESMAD-Böhmen

 

UPDATE: 27.03.2020


Nach Angaben der slowakischen Regierungsbehörden schließt die Slowakei derzeit ihre Grenzen zur Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und Österreich für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen, da sich seit heute Morgen an den ungarischen Grenzen Engpässe und daraus resultierende Staus gebildet haben.

Ausgenommen sind nur die Transporte, die in der Slowakei entladen werden und die auf den dafür vorgesehenen grünen Fahrspuren https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/green-lanes.pdf. Die Liste der Güter, die auf den grünen Fahrspuren transportiert werden dürfen, umfasst Post, verderbliche Güter, Treibstoff für Tankstellen, Lebensmittel, den Transport von lebenden Tieren sowie medizinische und biologische Produkte.

Die Ausfahrt aus der Slowakei ist möglich.

Die Dauer ist nicht festgelegt.

Die Quellen: CESMAD Slowakei und CESMAD Böhmen

 

UPDATE: 26.03.2020


Am 25. März 2020 gab CESMAD Slowakei eine weitere Klarstellung der für Lkw-Fahrer geltenden Regeln:

– Slowakische LKW-Fahrer, die in die Slowakei zurückkehren, sind nur dann von den Quarantänebestimmungen ausgenommen, wenn sie einen internationalen Transport durchführen und während der Zeit, die sie in der Slowakei verbringen, zu Hause bleiben. Slowakische Fahrer, die mit dem Auto in die Slowakei zurückkehren, müssen gemäß den geltenden Vorschriften 14 Tage lang unter Quarantäne gestellt werden;

– Ausländische Fahrer, die einen internationalen Frachtverkehr von und nach der Slowakei durchführen, sind ebenfalls von den Quarantänebestimmungen ausgenommen.

Quelle: CESMAD Slowakei

 

UPDATE: 20.03.2020


Die Slowakei hat sich auf eine vorübergehende und begrenzte Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer geeinigt, die an nationalen und internationalen Warenlieferungen beteiligt sind. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt. Diese vorübergehende Lockerung gilt ab dem 19. März 2020 und wird bis einschließlich 17. April 2020 gelten.
Die Slowakei hat deutlich gemacht, dass die Sicherheit der Fahrer und der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden darf. Von den Fahrern sollte nicht erwartet werden, dass sie müde fahren – die Arbeitgeber bleiben für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten und anderer Verkehrsteilnehmer verantwortlich.

Für die oben erwähnte Kategorie von Fahrern werden die folgenden Bestimmungen vorübergehend wie folgt gelockert:
– Abweichung von Artikel 6 Absatz 1: Ersetzung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden.
– Ausnahme zu Artikel 6 Absatz 2: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden.
– Abweichung von Artikel 6 Absatz 3: Ersetzung der maximalen vierzehntäglichen Lenkzeit von 90 Stunden durch eine von 96 Stunden.
– Abweichung von Artikel 7: Ersetzung der Mindestanforderungen an tägliche Pausen durch eine Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden.
– Abweichung von Artikel 8 Absatz 1: Reduzierung der täglichen Ruhezeiten von 11 auf 9 Stunden.

Quelle: CESMAD Slovakia

UPDATE: 21.04.2020


Nach der Entscheidung Kroatiens vom 18. April sind nun auch in Slowenien Konvois abgeschafft worden.

Quelle: Regierung Sloweniens

 

UPDATE: 31.03.2020


Einschränkungen
Allgemeine Einschränkungen

Die slowenisch-italienischen Grenzen sind für den Personenverkehr mit dem Zug und den internationalen Gelegenheits- und Linienbusverkehr geschlossen.

Lastkraftwagen, deren Endziel Slowenien ist, und Lastkraftwagen, die Postsendungen, medizinische Geräte, pharmazeutische Produkte oder humanitäre Hilfe befördern, dürfen in das Land einreisen. Auf nationaler Ebene ist der Transport von Gütern für Postsendungen, medizinische Güter und humanitäre Hilfe erlaubt.

Konvois

Am 14. März vereinbarten die Behörden Sloweniens und der Nachbarländer, Konvois von Personen- und Lastkraftwagen zu bilden, um das Problem der langen Warteschlangen von an den Grenzen blockierten Fahrzeugen zu lösen. Es wurden Vereinbarungen mit den Behörden von Kroatien, Serbien, Bulgarien, Rumänien, der Türkei und der Ukraine getroffen. Seit dem 14. März wurden 71 Frachtkonvois (Italien-Kroatien und Italien-Ungarn) organisiert. Jeder Konvoi muss vor Beginn seiner Reise eine Genehmigung einholen.

Grenze zu Italien

An der SLO-IT-Grenze sind nur die folgenden vier Grenzübergangsstellen für den Verkehr geöffnet: Vrtojba, Fernetiči, Škofije und Krvavi Potok. Diese Grenzübergangsstellen sind 24 Stunden am Tag geöffnet, mit Ausnahme von Krvavi Potok, der von 05:00 bis 23:00 Uhr geöffnet ist. Alle anderen Grenzübergänge sind geschlossen.

Die Einreise in die Republik Slowenien aus der Italienischen Republik ist für Staatsbürger der Republik Slowenien, Personen, die keine slowenischen Staatsbürger sind oder die keinen registrierten ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz in der Republik Slowenien haben, erlaubt, wenn sie in slowenischer, englischer oder italienischer Sprache einen Nachweis in slowenischer, englischer oder italienischer Sprache vorlegen, der nicht älter als drei Tage ist und der einen negativen Test auf SARS-CoV-2 (COVID-19) enthält. Wenn eine Person keinen solchen Nachweis hat, darf sie nur dann in die Republik Slowenien einreisen, wenn ihre Körpertemperatur unter 37,5°C liegt und wenn sie keine eindeutigen Anzeichen einer Infektion der oberen Atemwege (Husten, Niesen, Atemnot) aufweist.

Grenze zu Österreich

An der SLO-AUT-Grenze sind nur die folgenden Einreisepunkte geöffnet: Gornja Radgona (jederzeit geöffnet), Kuzma (jederzeit geöffnet), Holmec (von 05:00 bis 21:00 Uhr), Karavanke (jederzeit geöffnet), Jurij (von 06:00 bis 21:00 Uhr), Vič (von 05:00 bis 23 Uhr): 00), Ljubelj (durchgehend geöffnet), Trate (durchgehend geöffnet), Radlje (durchgehend geöffnet), Gederovci (durchgehend geöffnet), Šentilj (Autobahn, durchgehend geöffnet), Šentilj (Autobahn, von 06:00 bis 21:00 Uhr) und Korensko (von 05:00 bis 23:00 Uhr). Es ist kein Personenzugverkehr erlaubt.

Die Einreise aus Österreich ist slowenischen Staatsbürgern, Personen mit vorübergehendem oder ständigem Wohnsitz in Slowenien sowie Ausländern gestattet, wenn sie einen nicht länger als drei Tage zurückliegenden negativen Test auf SARS-CoV-2 (COVID-19) oder Ausländer mit einer Körpertemperatur unter 37,5°C ohne klare Anzeichen einer Infektion der oberen Atemwege nachweisen können.

Die Verordnung gilt nicht für Landbesitzer auf beiden Seiten der Staatsgrenze, die landwirtschaftliche Arbeiten, grenzüberschreitende Arbeitsmigranten, Gütertransporte, Passagiere von Notfall-/Ambulanzfahrzeugen und für den Transit in organisierten humanitären Konvois durchführen. Der Transit von Personen, von denen angenommen wird, dass sie das Gebiet der Republik Slowenien aufgrund von Aktionen der Nachbarländer nicht verlassen können, ist nicht erlaubt. Die Verordnung trat am 25. März um 00:00 Uhr in Kraft.

Grenze mit Kroatien

An der SLO-HR-Grenze sind die folgenden Grenzübergänge für den Transit von Fahrzeugen aus Italien geöffnet: Gruškovje, Obrezje und Starod. Die Fahrer müssen bedenken, dass bisher nur Obrezje von den aus Italien kommenden Konvois benutzt wurde.

Grenze zu Ungarn

An der SLO-HUN-Grenze ist die Einreise nach Ungarn an drei Grenzübergangsstellen möglich: Dolga vas, Pince und Pince R1/232. Letzterer ist nur für slowenische und ungarische Staatsbürger geöffnet. Alle Fahrzeuge, die nach Ungarn einreisen, unterliegen Kontrollen, und obwohl es keine besonderen Beschränkungen oder Kontrollverfahren für Fahrzeuge gibt, die nach Slowenien einreisen, sollten die Fahrer den Kontakt mit anderen vermeiden und Schutzausrüstung mit sich führen.

Erleichterungen
Seit dem 27. März ist der Straßengüterverkehr am Wochenende erlaubt.

Verlängerung der Gültigkeit der Kontrolldokumente

Die Regierung der Republik Slowenien verabschiedete eine Verordnung über das vorübergehende Verbot der Durchführung von periodischen technischen Inspektionen und anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen und der Arbeit in Fahrtenschreiberwerkstätten in der Republik Slowenien, mit der die Durchführung von technischen Inspektionen und anderen Verfahren bis zum 16. April 2020 vorübergehend verboten wurde. Daher wurde die Gültigkeit der Führerscheine einschließlich der Kfz-Versicherung und der ADR-Bescheinigungen für den Transport gefährlicher Güter bis zum 16. Mai 2020 verlängert.

Die Verordnung über das vorübergehende Verbot des Anbietens und des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen direkt an Verbraucher in Fahrschulen und zugelassenen Fahrerschulungszentren in der Republik Slowenien verbietet die Ausbildung von Fahrschülern, die Zusatzausbildung von Fahrschülern, die Ausbildung für sicheres Fahren sowie die Ausbildung von Anbietern von Fahrschülern und die Ausbildung für sicheres Fahren. Daher wurde die Gültigkeit der Führerscheine bis zum 16. Mai 2020 verlängert.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das vorübergehende Verbot des Angebots und des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen direkt an Verbraucher in Fahrschulen und zugelassenen Fahrschulzentren in der Republik Slowenien verbietet die Ausbildung zur Grundqualifikation, theoretische und praktische Prüfungen zur Erlangung von Befähigungsnachweisen und auch die regelmäßige Ausbildung zur Erneuerung des Unionskodex „95“. Darüber hinaus ist es verboten, alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erneuerung von Führerscheinen durchzuführen.

Verboten sind auch Erst- und Auffrischungskurse für Fahrer, die gefährliche Güter befördern, berufliche Grund- und Auffrischungskurse und Prüfungen für außerordentliche Transportbegleiter, ärztliche Untersuchungen für Kandidaten, für den Fahrer und für die Erneuerung von Führerscheinen, kontrollärztliche Untersuchungen von Kraftfahrzeugführern sowie Schulungen und Prüfungen für die sichere Handhabung von Traktoren und Traktoranbaugeräten. Daher wurde die Gültigkeit von Führerscheinen, Befähigungsnachweisen des Befähigungsnachweises und der ADR-Fahrerqualifikationsbescheinigung, die am 16. April 2020 ablaufen, bis zum 16. Juli 2020 weiter verlängert. Es wurden Anweisungen an die slowenische Polizei und die Inspektion für Infrastruktur und Finanzverwaltung geschickt, um die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Gültigkeit verschiedener Dokumente im Transportsektor und auch für ausländische Nutzer zu berücksichtigen.

Slowenien hat multilaterale ADR-Vereinbarungen unterzeichnet:

– M324 betreffend Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrern und Sicherheitsberatern; und

– M325 betreffend die wiederkehrenden oder Zwischenprüfungen von Tanks und die Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge (weitere Einzelheiten hier).

Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeitvorschriften

Slowenien hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass es (vom 16. März bis zum 16. April 2020) eine vorübergehende und begrenzte Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen, die lebenswichtige Güter transportieren, anwenden wird. Sie wird für Fahrer gelten, die an der Lieferung von Gütern im nationalen und internationalen Verkehr beteiligt sind. Diese Lockerung wird gemäss Art. 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt.

Ein umfassender Überblick über die von der slowenischen Regierung getroffenen Maßnahmen kann hier heruntergeladen werden.

Quelle: GIZ Intertransport und Regierung von Slowenien

 

UPDATE: 28.03.2020


Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten

Die Regierung der Republik Slowenien hat eine Verordnung über das vorübergehende Verbot der Durchführung von periodischen technischen Inspektionen und anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen und der Workshops zum Thema Tachographen in der Republik Slowenien verabschiedet, mit der die Durchführung von technischen Inspektionen und anderen Verfahren bis zum 16. April 2020 vorübergehend untersagt wird.

Daher wird die Gültigkeit dieser Bescheinigungen, einschließlich der Kfz-Versicherung und der ADR-Bescheinigungen für den Transport gefährlicher Güter, bis zum 16. Mai 2020 verlängert.

Die Verordnung über das zeitweilige Verbot des Angebots und des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen direkt an Verbraucher in Fahrschulen und in den autorisierten Ausbildungseinrichtungen für Fahrer/Fahrzeuge in der Republik Slowenien verbietet die Ausbildung von Fahrschülern, die Zusatzausbildung für Fahrschüler, die Ausbildung für sicheres Fahren und die Ausbildung für Anbieter von Fahrschülern und die Ausbildung für sicheres Fahren.

Daher wird die Gültigkeit von Führerscheinen bis zum 16. Mai 2020 verlängert.

Besondere Bedingungen für die Einreise aus Italien

Allgemeine Bedingungen und Grenzübergänge aus Italien

Mit einer Regierungsverordnung zur Festlegung der Bedingungen für die Einreise in die Republik Slowenien aus der Italienischen Republik, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, und mit dem Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Einreise in die Republik Slowenien aus der Italienischen Republik zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten sind nur die folgenden vier Grenzübergangsstellen geöffnet: Vrtojba, Fernetiči, Škofije und Krvavi Potok. Diese Grenzübergangsstellen sind 24 Stunden am Tag geöffnet, mit Ausnahme von Krvavi Potok, der von 05:00 bis 23:00 Uhr geöffnet ist. Alle anderen Grenzübergänge sind geschlossen.

Einreise aus Italien

Die Einreise in das Gebiet der Republik Slowenien aus der Italienischen Republik ist für Bürger der Republik Slowenien, für Personen, die keine slowenischen Staatsbürger sind oder die keinen registrierten ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz in der Republik Slowenien haben, erlaubt, wenn sie in slowenischer, englischer oder italienischer Sprache einen Nachweis in slowenischer, englischer oder italienischer Sprache vorlegen, der nicht älter als drei Tage ist, und der den Abschluss eines medizinischen Tests bestätigt, der die Abwesenheit von SARS-CoV-2 (COVID-19) bestätigt.

Verfügt eine Person nicht über einen solchen Nachweis, darf sie nur dann in die Republik Slowenien einreisen, wenn sie

– ihre Körpertemperatur unter 37,5°C liegt und

– er/sie zeigt keine klaren Anzeichen einer Infektion der oberen Atemwege (Husten, Niesen, Kurzatmigkeit).

Straßengüterverkehr aus Italien

Der Straßengüterverkehr von der Italienischen Republik in die Republik Slowenien ist ebenfalls ausgesetzt, mit Ausnahme des Transports von Postsendungen, Medikamenten, Schutzausrüstungen und medizinischen Geräten sowie humanitärer Hilfe.

Ausgenommen sind Güterfahrzeuge (Güterverkehr), deren Endziel die Republik Slowenien ist.

Auf der Grundlage von Vereinbarungen mit verschiedenen Nachbarländern wird der Straßentransitverkehr derzeit in organisierten Konvois, in Zusammenarbeit mit der Polizei und mit Hilfe des DARS-Mautkontrolldienstes durchgeführt.

Bedingungen für die Einreise nach Slowenien aus Österreich

– 13 Einstiegspunkte: Gornja Radgona, Kuzma, Holmec, Karawanken, Jurij, Vič, Ljubelj, Trate, Radlje, Gederovci, Šentilj (Autobahn), Šentilj (Landstraße) und Korensko.

– Der Personenzugverkehr ist nicht erlaubt.

– Die Einreise aus Österreich ist erlaubt: Slowenische Staatsbürger, die vorübergehend oder ständig in Slowenien wohnen, Ausländer – wenn sie einen Nachweis, der nicht älter als drei Tage ist, über einen negativen Test auf SARS-CoV-2 erbringen, oder Ausländer mit einer Körpertemperatur unter 37,5°C ohne klare Anzeichen einer Infektion der oberen Atemwege.

– Die Verordnung gilt nicht für Landbesitzer auf beiden Seiten der Staatsgrenze, die landwirtschaftliche Arbeiten, grenzüberschreitende Arbeitsmigranten, Gütertransporte, Passagiere von Notfall-/Ambulanzfahrzeugen und für den Transit in organisierten humanitären Konvois durchführen.

– Der Transit von Personen, von denen angenommen wird, dass sie das Gebiet der Republik Slowenien aufgrund von Aktionen der Nachbarländer nicht verlassen können, ist nicht erlaubt.

– Die Verordnung trat am 25. März um 00:00 Uhr in Kraft.

Quelle: IRU

Vorübergehende und begrenzte Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften für Fahrer

Slowenien hat über eine vorübergehende und begrenzte Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften für Fahrer von Fahrzeugen, die lebenswichtige Güter transportieren, informiert. Sie gilt für Fahrer, die an der Lieferung von Gütern im nationalen und internationalen Verkehr beteiligt sind. Diese Lockerung wird gemäß Art. 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewährt.

Beginn: 16.03.2020

Enddatum: 16.04.2020

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: Website der Europäischen Kommission COVID-10

 

UPDATE: 17.03.2020


Einreiseverbot für LKW im Transit über SI aus IT. Von Zeit zu Zeit organisiert die Polizei Konvois für Lastwagengruppen, die ohne Zwischenstopps durch Slowenien fahren – es gibt jedoch keinen Zeitplan/keine Garantie, dass dieser Dienst zur Verfügung gestellt wird. Bitte ziehen Sie daher trotzdem eine Umleitung über alternative Transitländer in Betracht.

 

 

UPDATE: 16.03.2020


Einreiseverbot für LKW im Transit über SI aus IT: Bitte erwägen Sie eine Umleitung über alternative Transitländer.

UPDATE: 13.05.2020


Mit Wirkung vom 12. Mai hat eine Verordnung der spanischen Regierung eine 14-tägige obligatorische Quarantänemaßnahme für Personen angekündigt, die aus dem Ausland zurückkehren. Diese Personen müssen sich zu Hause isolieren und dürfen ihre Heimat nur aus begrenzten und gerechtfertigten Gründen verlassen.

Die folgenden Kategorien sind von dieser Maßnahme ausgenommen:

– Grenzgänger

– Transportunternehmen und Besatzungen

– Angehörige der Gesundheitsberufe, die zur Arbeit gehen, vorausgesetzt, sie hatten keinen Kontakt zu Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden

Der Erlass gilt ab dem 15. Mai um 00.00 Uhr und während der gesamten Dauer des Ausnahmezustands und seiner weiteren Verlängerungen.

Quelle: CETM

 

UPDATE: 11.05.2020


Die spanische Regierung hat die Kontrollmaßnahmen an den Grenzen bis zum 24. Mai verlängert (offizieller Erlass hier). Die Maßnahmen lauten wie folgt:

Drittstaatsangehörigen ist die Einreise nach Spanien verboten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

– Einwohner der Europäischen Union (EU) sowie der Ehegatte oder Partner des EU-Bürgers und die unter ihrer Obhut lebenden Verwandten sowie Einwohner eines Schengen-Landes oder Andorras, die direkt an ihren Wohnort reisen.

– Inhaber eines von einem Mitgliedstaat oder einem Schengen-Land ausgestellten Langzeitvisums, die sich in dieses Land begeben.

– Grenzüberschreitende Arbeitnehmer.

– Fachkräfte des Gesundheitswesens oder der Altenpflege, die zu oder von ihrem Arbeitsplatz reisen.

– Personal, das im Bereich des Gütertransports tätig ist, einschließlich der Schiffsbesatzung, um die Erbringung von Seetransportleistungen und Fischereitätigkeiten zu gewährleisten, sowie des Flugpersonals, das für die Durchführung wichtiger kommerzieller Luftverkehrstätigkeiten erforderlich ist.

– Diplomatische, konsularische und internationale Organisationen, militärisches Personal und Mitglieder humanitärer Organisationen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten.

– Personen, die aus zwingenden familiären Gründen reisen, ordnungsgemäß gerechtfertigt.

– Personen, die aus Gründen höherer Gewalt oder in Notlagen reisen oder deren Einreise aus humanitären Gründen gestattet ist.

– Bürgern anderer EU-Staaten oder anderer Länder, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (EU + Norwegen, Island und Liechtenstein), wird ebenfalls die Einreise verweigert, außer in den oben genannten Fällen (mit Ausnahme der ersten beiden Punkte, die auf sie nicht zutreffen) und solange sie nicht in Spanien ansässig sind oder sich direkt zu ihrem Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, einem Schengen-Land oder Andorra begeben.

Die Landgrenzen zu Ceuta und Melilla bleiben geschlossen. Die Landgrenzen zu Gibraltar und Andorra sind offen.

Quelle: CETM

 

UPDATE: 07.05.2020


Am 6. Mai verlängerte die spanische Regierung den Alarmzustand bis zum 24. Mai; es gelten die gleichen Bedingungen.

Quelle: ASTIC

 

UPDATE: 04.05.2020


Das spanische Verkehrsministerium hat in einer neuen Verordnung TMA/384/2020 Anweisungen für die Verwendung von Masken für verschiedene Verkehrsträger bereitgestellt. Die Anweisungen umfassen Folgendes:

– Für den Personentransport auf der Straße ist das Tragen einer Maske obligatorisch (sowohl für Fahrer als auch für Passagiere);

– für den Transport von Gütern auf der Straße ist das Tragen einer Maske bei Doppelbesetzung der Kabine obligatorisch.

Diese neue Regelung tritt am 4. Mai (00.00 Uhr) in Kraft.

Quelle: ASTIC

 

UPDATE: 22.04.2020


Am 20. April verlängerte die spanische Regierung die Kontrollmaßnahmen an den Grenzen bis zum 15. Mai. Die Maßnahmen lauten wie folgt:

Drittstaatsangehörigen ist die Einreise nach Spanien verboten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

– Einwohner der Europäischen Union (EU) sowie der Ehegatte oder Partner des EU-Bürgers und die unter ihrer Obhut lebenden Verwandten sowie Einwohner eines Schengen-Landes oder Andorras, die direkt an ihren Wohnort reisen.

– Inhaber eines von einem Mitgliedstaat oder einem Schengen-Land ausgestellten Langzeitvisums, die sich in dieses Land begeben.

– Grenzüberschreitende Arbeitnehmer.

– Fachkräfte des Gesundheitswesens oder der Altenpflege, die zu oder von ihrem Arbeitsplatz reisen.

– Personal, das im Bereich des Gütertransports tätig ist, wobei die Schiffsbesatzungen eingeschlossen sind, um die Erbringung von Seetransportleistungen und Fischereitätigkeiten zu gewährleisten; sowie Flugpersonal, das für die Durchführung wichtiger kommerzieller Luftverkehrstätigkeiten erforderlich ist.

– Diplomatische, konsularische und internationale Organisationen, militärisches Personal und Mitglieder humanitärer Organisationen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten.

– Personen, die aus zwingenden familiären Gründen reisen, ordnungsgemäß gerechtfertigt.

– Personen, die aus Gründen höherer Gewalt oder in Notlagen reisen oder deren Einreise aus humanitären Gründen gestattet ist.

– Bürgern anderer EU-Staaten oder anderer Länder, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (EU + Norwegen, Island und Liechtenstein), wird ebenfalls die Einreise verweigert, außer in den oben genannten Fällen (mit Ausnahme der ersten beiden Punkte, die auf sie nicht zutreffen) und solange sie nicht in Spanien ansässig sind oder sich direkt zu ihrem Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, einem Schengen-Land oder Andorra begeben.

Die Landgrenzen zu Ceuta und Melilla bleiben geschlossen. Die Landgrenzen zu Gibraltar und Andorra sind offen.

Quelle: ASTIC

 

UPDATE: 16.04.2020


Aktualisierung für DHL-Kunden:

Die Regierungsverordnung vom 29. März 2020, die die Schließung von nicht wesentlichen Unternehmen anordnete, endete am 12. April 2020.
Nach einer Statusprüfungsaktion bestätigte DHL Spanien, dass alle regulären spanischen Versender/Empfänger wieder geöffnet sind.
Für die laufende Woche wird den kundeneigenen Terminals nach wie vor empfohlen, vor dem Versand von Sendungen an ES mit den Kunden/Empfängern zu prüfen, ob sie geöffnet haben und in der Lage sind, Waren zu empfangen.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund geringer Volumina, die sich auf die betrieblichen Abläufe auswirken, immer noch zu Verzögerungen bei der Lieferzeit kommen kann.

 

UPDATE: 15.04.2020


Am 14. April informierte die spanische Regierung über die Lockerung der Regeln für Lenk- und Ruhezeiten. Diese Lockerungen gelten vom 14. April bis zum 31. Mai und lauten wie folgt

– Art. 6.1: Erhöhung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 11 Stunden

– Art. 8.2: Herabsetzung des täglichen Ruhebedarfs von 11 auf 9 Stunden

– Art. 8.6: Möglichkeit, zwei aufeinander folgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden zu nehmen, sofern

a) der Fahrer in diesen vier aufeinander folgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei die normale wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden sein müssen

b) kein Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten erforderlich ist

– Art. 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmässige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und das Fahrzeug steht.

Die Mitglieder sollten bedenken, dass die Höchstlenkzeiten von 56 Stunden (Art. 6.2) und 90 Stunden (Art. 6.3) eingehalten werden.

Quelle: CETM

 

UPDATE: 11.04.2020


Am 9. April unterstützte das spanische Parlament den Vorschlag der Regierung, den Ausnahmezustand bis zum 26. April zu verlängern. Insbesondere in Bezug auf den Straßentransport werden die Abgeordneten daran erinnert, dass die Verkehrsverbote für die gesamte Dauer des Ausnahmezustands und seiner möglichen Verlängerungen aufgehoben werden.

Quelle: ASTIC

 

UPDATE: 01.04.2020


Am 30. März veröffentlichte das spanische Verkehrsministerium eine Liste von Touristenunterkünften, die unter anderem für die Aufnahme von Fahrern, die im Personen- und Güterverkehr tätig sind, offen bleiben. Eine interaktive Karte finden Sie hier.

Am 31. März veröffentlichte das spanische Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus eine Erläuterung zur Anwendung des Königlichen Erlasses 10/2020, der den bezahlten Urlaub für Personen regelt, die in nicht wesentlichen Bereichen arbeiten. Das Ministerium stellt klar, dass der Status „wesentlich“ für Arten von Arbeitnehmern und nicht für Arten von Gütern gilt, daher gibt es keine Liste von „wesentlichen Gütern“. Der letzte Absatz der Erläuterung stellt klar, dass Personen, die in der Import- oder Exporttätigkeit von Gütern oder Materialien jeglicher Art tätig sind, von der Anwendung des Erlasses ausgenommen sind.

Daher wird der Transportsektor unabhängig von der Art der beförderten Güter als wesentlich betrachtet.

Quellen: ASTIC und CETM

 

UPDATE: 31.03.2020


Angesichts der Ungewissheit über die Verfahren und Kontrollen, die bei Straßentransporten durchgeführt werden, und bis eine weitere Klärung erfolgt ist, ermutigt die ASTIC die Fahrer, eine vom Absender oder Empfänger unterzeichnete Bescheinigung an Bord zu haben, aus der hervorgeht, dass die beförderten Güter gemäß dem Anhang des Königlichen Erlasses 10/2020 unerlässlich sind. Den Fahrern wird außerdem empfohlen, die vom Unternehmen unterzeichnete Haftungserklärung im Anhang der Verordnung 307/2020 an Bord zu haben.

Quelle: ASTIC

 

UPDATE: 30.03.2020


Am 29. März um Mitternacht wurde ein neuer königlicher Erlass – Gesetz 10/2020 – erlassen, der neue Maßnahmen zur Erhöhung der Haftbedingungen durch die Einführung eines obligatorischen bezahlten Urlaubs vom 30. März bis zum 9. April für diejenigen enthält, die in Bereichen arbeiten, die als unwesentlich gelten.

Diejenigen, die gezwungen sind, Urlaub zu nehmen, können ihre Arbeit nach dem 30. März nur dann fortsetzen, wenn wesentliche Aufgaben, die bereits vor der Veröffentlichung des Gesetzes im Gange waren, noch erledigt werden müssen.

Dieser Zwangsurlaub gilt u.a. nicht für die folgenden Beschäftigten:

– Personen, die sowohl im Bereich der Marktversorgungskette als auch im operativen Bereich tätig sind, der mit der Produktion von grundlegenden Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Lebensmitteln, Getränken, Tierfutter, Hygieneprodukten, Medikamenten und Sanitärprodukten, zusammenhängt;

– diejenigen, die als wesentlich für die Aufrechterhaltung der produktiven Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie angesehen werden, d.h. Lieferungen, Ausrüstungen und Materialien, die für die Aufrechterhaltung der Entwicklung wesentlicher Aktivitäten notwendig sind;

– diejenigen, die seit der Ausrufung des Ausnahmezustands Transportleistungen sowohl für Personen als auch für Güter erbringen.

Es wird empfohlen, dass Straßengüterverkehrs- und Logistikunternehmen bei ihren in Spanien ansässigen Kunden/Klienten überprüfen, ob ihre Tätigkeit zu den in diesen Tagen ausgeübten Tätigkeiten gehört.

Quelle: ASTIC

 

UPDATE: 28.03.2020


Vom 29. März bis zum 12. April hat Spanien die folgende Flexibilität in Bezug auf die Einhaltung der EU-Verordnung 561/2006 eingeführt:

– Verlängerung der täglichen Lenkzeit von 9-10 Stunden zweimal pro Woche, solange die täglichen und wöchentlichen Pausen eingehalten werden.

– Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden kann innerhalb von zwei Wochen genommen werden, ohne dass letztere ausgeglichen werden muss.

– Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kann in der Kabine genommen werden, sofern diese entsprechend ausgerüstet ist.

Quelle: CETM

 

UPDATE: 23.03.2020


Der spanische Regierungspräsident kündigte am 22. März an, dass er das Parlament um eine Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere 15 Tage bis zum 11. April bitten wird. Der Ausnahmezustand bedeutet, dass alle Menschen in ihren Häusern bleiben und sich auf das Notwendigste beschränken.

Der Warentransport ist weiterhin von diesen Beschränkungen ausgenommen, da er derzeit für den Transport jeder Art von Gütern sowohl im nationalen als auch im internationalen Verkehr zugelassen ist.

In seinem jüngsten öffentlichen Auftritt hat der Präsident insbesondere die wesentliche und wertvolle Arbeit des medizinischen Personals, der Transportunternehmen und der Polizei anerkannt.

Quelle: ASTIC

 

UPDATE: 19.03.2020


Aufgrund von Quarantänebeschränkungen werden für die folgenden 4 Orte in Spanien keine Abholungen und Lieferungen durchgeführt:

Igualada (08700)
Odena (08711)
Santa Margarida de Montbul (08710)
Villanova del Cami (08788).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

UPDATE: 18.03.2020
Aufgrund von Quarantänebeschränkungen werden für die folgenden 4 Orte in Spanien keine Abholungen und Lieferungen durchgeführt:

Igualada (08700)
Odena (08711)
Santa Margarida de Montbul (08710)
Villanova del Cami (08788).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 17.03.2020


Aufgrund von Quarantänebeschränkungen werden für die folgenden 4 Orte in Spanien keine Abholungen und Lieferungen durchgeführt:

Igualada (08700)
Odena (08711)
Santa Margarida de Montbul (08710)
Villanova del Cami (08788).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 16.03.2020


Aufgrund von Quarantänebeschränkungen werden für die folgenden 4 Orte in Spanien keine Abholungen und Lieferungen durchgeführt:

Igualada (08700)
Odena (08711)
Santa Margarida de Montbul (08710)
Villanova del Cami (08788).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

UPDATE: 25.05.2020


Nach dem Ende des Ausnahmezustands am 17. Mai wurden in der Tschechischen Republik ab dem 18. Mai – ab dem 18. Mai – die Wochenend- und Feiertagsfahrverbote für Lastkraftwagen und Lastzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie für Lastkraftwagen und Sonderfahrzeuge mit Anhängern, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs 3,5 t übersteigt, vollständig wieder eingeführt.

Quelle: CESMAD

 

UPDATE: 13.05.2020


Am 11. Mai um 00:00 Uhr traten an den tschechischen Grenzen neue Regeln in Kraft. Allen Ausländern ist die Einreise verboten; Ausländer mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung, Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 90 Tagen und Personen, die im internationalen Verkehrswesen arbeiten, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die folgenden Kategorien fallen unter die Definition von „Personen, die im internationalen Verkehrswesen arbeiten“ und kommen in den Genuss der Befreiung:

– Lkw-Fahrer (Fahrerassistenten gelten nicht als Fahrer, daher gilt die Ausnahme nicht für sie)

– Busfahrer (insbesondere Fahrer von Repatriierungsbussen)

– Fahrzeugbesatzungen der Straßenverkehrsleiter

– Flugzeug-Besatzungen

– Triebfahrzeugführer, Zugpersonal und Wagenkontrolleure

– Schiffskapitäne und Besatzungen von Frachtschiffen

– Fahrer von Fahrzeugen mit bis zu 9 Fahrgästen, die eine der oben genannten Personengruppen zu ihrem Arbeitsplatz und zurück befördern, sowie die mit diesen Beförderungen verbundenen Leerfahrten. Der Fahrer muss im selben Unternehmen beschäftigt sein wie die Personen, die er/sie befördert.

– Drittfahrer von Fahrzeugen mit bis zu 9 Fahrgästen, unter bestimmten Bedingungen

– Begleitung von Fahrzeugen für den Transport anormaler Ladungen (Belege müssen vom Spediteur oder der für den Transport verantwortlichen Organisation vorgelegt werden)

Quelle: CESMAD

 

UPDATE: 20.04.2020


Die tschechische Regierung gewährte Lockerungen bei den Lenk- und Ruhezeiten.

Die Lockerungen gelten vom 15. April bis zum 31. Mai für alle Fahrer, die im nationalen und internationalen Güterverkehr auf tschechischem Gebiet tätig sind, und lauten wie folgt

– Art. 6.1: Erhöhung der maximalen Tageslenkzeit von 9 auf 11 Stunden

– Art. 6.2: Erhöhung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden auf 60 Stunden

– Art. 6.3: Erhöhung der vierzehntägigen Lenkzeit von 90 Stunden auf 100 Stunden

– Art. 8.1: Herabsetzung des täglichen Ruhebedarfs von 11 Stunden auf 9 Stunden

– Art. 8.6: Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit über den Zeitraum von sechs bis 24 Stunden hinaus

– Art. 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, vorausgesetzt, das Fahrzeug steht still und verfügt über geeignete Schlafmöglichkeiten.

Quelle: CESMAD

 

UPDATE: 30.03.2020


Überholverbot auf einigen Abschnitten des tschechischen Straßennetzes

Ab dem 19. März 2020 sind für einen Zeitraum von 60 Tagen die Grenzabschnitte der Autobahnen D1, D2, D5, D8 und D11 von folgender Einschränkung betroffen:

In Richtung der Grenzübergangsstellen gilt ein Überholverbot für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge, die in den Grenzabschnitten eingesetzt werden:

a) Die Beförderung verderblicher Güter, mindestens die Hälfte des Volumens des Laderaums eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.

b) Die Beförderung von lebenden Tieren.

c) Die Beförderung von Treibstoff, der für Tankstellen bestimmt ist.

d) Die Beförderung von Postsendungen.

e) Die Beförderung von medizinischem und biologischem Material, Medikamenten und Material zu deren Herstellung.

Der Grund für diese Beschränkung ist die Verringerung der Warteschlangen an den Grenzübergängen und die Bevorzugung der wesentlichen Transporte.

Die Beschränkung gilt für die folgenden Straßenabschnitte:

– Autobahn D1 ab km 366.300 nach rechts (Richtung Staatsgrenze).

– Autobahn D2 ab km 35.000 nach rechts (Richtung Staatsgrenze).

– Autobahn D5 ab km 136.300 nach rechts (Richtung Parken).

– Autobahn D8 von km 86.900 nach rechts (Richtung Staatsgrenze) und von der Staatsgrenze bis km 88.200 nach links (Richtung Prag, wegen der Kontrollen durch die Polizei der Tschechischen Republik).

Quelle: CESMAD-Böhmen

 

UPDATE: 23.03.2020


An den Grenzen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei ist die Situation kritisch, da die Fahrer die 45-minütige Ruhezeit auf der rechten Fahrspur einlegen und den Zugang zum Grenzübergang blockieren. Die Fahrer werden aufgefordert, die Pause woanders abzuhalten oder zu verschieben.

Quelle: CESMAD Böhmen und tschechische Polizei

 

UPDATE: 19.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantäne- und Beschränkungsmaßnahmen werden für die folgenden Postleitzahlen in Tschechien keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

78401 (Cervenka)
78391 (Unicov)
78401
78321
78324 (alle drei – Litovel).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 18.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantäne- und Beschränkungsmaßnahmen werden für die folgenden Postleitzahlen in Tschechien keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

78401 (Cervenka)
78391 (Unicov)
78401
78321
78324 (alle drei – Litovel).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 17.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantäne- und Beschränkungsmaßnahmen werden für die folgenden Postleitzahlen in Tschechien keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

78401 (Cervenka)
78391 (Unicov)
78401
78321
78324 (alle drei – Litovel).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 16.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantäne- und Beschränkungsmaßnahmen werden für die folgenden Postleitzahlen in Tschechien keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

78401 (Cervenka)
78391 (Unicov)
78401
78321
78324 (alle drei – Litovel).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 12.03.2020


Die tschechische Regierung hat beschlossen, ab morgen (13.03.2020) Grenzkontrollen zwischen DE-CZ und AT-CZ einzurichten. Es besteht ein erhebliches Risiko von Verspätungen im Straßengüterverkehr – vor allem bei einfahrenden LKW nach CZ.

UPDATE: 11.05.2020


Das türkische Innenministerium aktualisierte die Maßnahmen in Bezug auf Fahrer, die in die Türkei einreisen (inoffizielle Übersetzung hier). Alle unten genannten Maßnahmen gelten nicht für die Ein- und Ausreise nach und aus dem Iran und Irak.

Gemäß den aktualisierten Maßnahmen:

1. wurde die frühere Verpflichtung für ausländische Fahrer, die keine Symptome von COVID-19 aufweisen, die Türkei innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise zu verlassen, aufgehoben. Ausländische Fahrer werden jedoch verpflichtet, einem Verpflichtungsschreiben zuzustimmen, dass sie die Türkei so bald wie möglich verlassen werden. In diesem Fall unterliegen nur sie nicht einer 14-tägigen Quarantänezeit.

2. Die Fahrer dürfen Ro-Ro-Schiffe besteigen, wenn sie zwischen den folgenden Häfen verkehren:

Türkei-Ukraine:

Zonguldak – Tschornomorsk (Ilyıchevsky)

Istanbul (Haydarpaşa) – Tschornomorsk (Ilyıchevsky)

Karasu – Tschernomorsk (Ilyıchevsky)

Türkei-Rumänien:

Konstanza – Karasu

Türkei-Libanon:

Taşucu – Tripolis

Türkei-Israel:

Mersin – Haifa

Alle anderen Maßnahmen bleiben in Kraft.

Quellen: UND und TOBB

 

UPDATE: 25.03.2020


Die Türkei hat Beschränkungen für den Straßengüterverkehr eingeführt.

Türkische Fahrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen sich einer vierzehntägigen Quarantäne unterziehen. Fahrer aus einem der unten aufgeführten Länder dürfen nicht mehr in die Türkei einreisen. Fahrer aus einem Land, das nicht auf der Liste steht, können in die Türkei einreisen, nachdem sie außerhalb der Türkei (an der Grenze) eine vierzehntägige Quarantäne durchlaufen haben. Die Liste der Länder wird regelmäßig aktualisiert. Es sei darauf hingewiesen, dass nur für türkische Fahrzeuge an der Grenze Verfahren zur Umladung von Waren auf Fahrzeuge innerhalb der Türkei oder zum Austausch von Fahrern bestehen.

Länderliste (aktualisiert am 23.03. Nachmittag):

Angola / Algerien / Österreich / Belgien / Bangladesch / China / Kanada / Tschechische Republik / Tschad / Kamerun / Kolumbien / Dänemark / Dschibuti / Dominikanische Republik / Ägypten / Ecuador / Äquatorialguinea / Frankreich / Finnland / Deutschland / Guatemala / Ungarn / Iran / Italien / Irak / Irland / Indien / Elfenbeinküste / Jordanien / Kuwait / Kenia / Kosovo / Kasachstan / Libanon / Lettland / Montenegro / Marokko / Mongolei / Moldawien / Mauretanien / NCTR / Norwegen / Niederlande / Niger / Nord-Mazedonien / Nepal / Oman / Polen / Philippinen / Portugal / Panama / Peru / Südkorea / Spanien / Schweden / Schweiz / Saudi-Arabien / Slowenien / Sudan / Sri Lanka / Großbritannien / Vereinigte Arabische Emirate / Ukraine / Usbekistan / Taiwan / Tunesien.

Quelle: UND

 

UPDATE: 23.03.2020


Die türkischen Behörden haben zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) einzudämmen. Bitte beachten Sie die folgenden Änderungen:

– Mit Wirkung vom 21. März wurden alle Flüge in die/aus den aufgeführten Ländern verboten. Die Einreise von Passagieren aus einem der genannten Länder wurde an allen türkischen Grenztoren (Land, Schiene, Luft und See) gestoppt;

– Mit Wirkung vom 19. März wurden die folgenden Grenzen für Passagiere sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise geschlossen:

Grenztore zwischen der Türkei und Griechenland:

– Ipsala;

– Pazarkule;

– Uzunköprü (Eisenbahn)

Grenztore zwischen der Türkei und Bulgarien:

– Kapıkule (Land);

– Kapıkule (Eisenbahn);

– Hamzabeyli;

– Dereköy.

Bitte beachten Sie, dass es keine Einschränkungen für den Warentransport geben wird.

Bürger der aufgeführten Länder und Drittstaatsangehörige, die diese Länder innerhalb der letzten 14 Tage besucht haben, dürfen nicht in die Türkei einreisen (mit einer Ausnahme für LKW-Fahrer, die nicht Bürger der aufgeführten Länder sind; diese Fahrer werden vor der Einreise in die Türkei am Grenztor 14 Tage lang unter Quarantäne gestellt);

Es gibt keine Einschränkung für Bürger der genannten Länder, die die Türkei verlassen.

Länderliste (aktualisiert am 23.03. Nachmittag):

Angola / Algerien / Österreich / Belgien / Bangladesch / China / Kanada / Tschechische Republik / Tschad / Kamerun / Kolumbien / Dänemark / Dschibuti / Dominikanische Republik / Ägypten / Ecuador / Äquatorialguinea / Frankreich / Finnland / Deutschland / Guatemala / Ungarn / Iran / Italien / Irak / Irland / Indien / Elfenbeinküste / Jordanien / Kuwait / Kenia / Kosovo / Kasachstan / Libanon / Lettland / Montenegro / Marokko / Mongolei / Moldawien / Mauretanien / NCTR / Norwegen / Niederlande / Niger / Nord-Mazedonien / Nepal / Oman / Polen / Philippinen / Portugal / Panama / Peru / Südkorea / Spanien / Schweden / Schweiz / Saudi-Arabien / Slowenien / Sudan / Sri Lanka / Großbritannien / Vereinigte Arabische Emirate / Ukraine / Usbekistan / Taiwan / Tunesien.

Quelle: UND

 

UPDATE: 22.03.2020


Im Rahmen der aktuellen Maßnahmen, die von den türkischen Behörden aufgrund der Corona-Virus-Epidemie ergriffen wurden, gilt Folgendes:

– Seit dem 21. März wurden alle Flüge mit den unten aufgeführten Ländern eingestellt. Die Einreise von Passagieren aus den genannten Ländern wurde an allen türkischen Grenzpunkten (Land, Schiene, Luft, See) gestoppt.

– Staatsangehörige der unten genannten Länder und Drittstaatsangehörige, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in diesen Ländern aufgehalten haben, dürfen nicht in die Türkei einreisen. (Alle LKW-Fahrer, die innerhalb der letzten 14 Tage die aufgelisteten Länder besucht haben, werden vor der Einreise in die Türkei für 14 Tage am Grenztor unter Quarantäne gestellt)

– Bürger der unten genannten Länder, die bereit sind, die Türkei zu verlassen, unterliegen keinen Beschränkungen.

LÄNDERLISTE:

China / Iran / Italien / Irak / Südkorea / Deutschland / Frankreich / Spanien / Norwegen / Dänemark / Belgien / Schweden / Niederlande / Österreich / Ägypten / Großbritannien / Schweiz / Saudi-Arabien / Irland / Vereinigte Arabische Emirate / Kuwait / Bangladesch / Mongolei / NCTR / Ukraine / Kosovo / Marokko / Libanon / Jordanien / Kasachstan / Usbekistan / Oman / Slowenien / Moldawien / Dschibuti / Äquatorialguinea / Kanada / Indien / Ungarn / Guatemala / Polen / Kenia / Sudan / Tschad / Philippinen / Lettland / Taiwan / Peru / Sri Lanka / Ecuador / Niger / Tunesien / Algerien / Elfenbeinküste / Finnland / Angola / Pull / Dominikanische Republik / Kamerun / Montenegro / Kolumbien / Nordmazedonien / Mauretanien / Nepal / Portugal / Panama

Quelle: UND

UPDATE: 18.03.2020
Aufgrund der Coronavirus Quarantäne- und Beschränkungsmaßnahmen werden für die folgenden Postleitzahlen in Tschechien keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

78401 (Cervenka)
78391 (Unicov)
78401
78321
78324 (alle drei – Litovel).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 17.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantäne- und Beschränkungsmaßnahmen werden für die folgenden Postleitzahlen in Tschechien keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

78401 (Cervenka)
78391 (Unicov)
78401
78321
78324 (alle drei – Litovel).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 16.03.2020


Aufgrund der Coronavirus Quarantäne- und Beschränkungsmaßnahmen werden für die folgenden Postleitzahlen in Tschechien keine Abholungen und Zustellungen durchgeführt:

78401 (Cervenka)
78391 (Unicov)
78401
78321
78324 (alle drei – Litovel).

Bis auf weiteres – bitte keine Abholung/Zustellung von Sendungen an diese Postleitzahlen.

 

UPDATE: 12.03.2020


Die tschechische Regierung hat beschlossen, ab morgen (13.03.2020) Grenzkontrollen zwischen DE-CZ und AT-CZ einzurichten. Es besteht ein erhebliches Risiko von Verspätungen im Straßengüterverkehr – vor allem bei einfahrenden LKW nach CZ.

UPDATE: 23.04.2020


Nach Angaben der Europäischen Kommission gewährte Ungarn Lockerungen bei den Lenk- und Ruhezeiten. Die Lockerungen gelten bis zum 31. Mai für alle Fahrer, die im nationalen und internationalen Güterverkehr innerhalb Ungarns tätig sind. Von den Bestimmungen der EU-Verordnung 561/2006 wurde abgewichen:

– Art. 6(1): Ersetzen der Tageshöchstlenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden;

– Art. 6(2): Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden; Art. 6(2): Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden;

– Art. 6(2) 6(3): Ersetzung der zweiwöchentlichen Höchstlenkzeit von 90 Stunden durch eine von 105 Stunden; Art. 6(3): Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 90 Stunden durch eine von 105 Stunden;

– Art. 7: Ersetzung der Mindestvorschriften für tägliche Pausen durch die Einführung einer Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden; Art. 7: Ersetzung der Mindestvorschriften für tägliche Pausen durch eine Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden;

– Art. 6(3) 8(2): Herabsetzung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden; Art. 8(2): Verringerung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden;

– Art. 8(2) 8(6): Herabsetzung der regulären wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden auf 24 Stunden, wobei die Herabsetzung durch eine gleichwertige Ruhezeit en bloc vor Ende der dritten auf die betreffende Woche folgenden Woche auszugleichen ist ODER

– Art. 8(6): Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit von sechs auf sieben 24-Stunden-Zeiträume.

Quelle: MKFE

 

UPDATE: 04.04.2020


Mit Wirkung vom 17. März um Mitternacht hat Ungarn seine Binnen- und Außengrenzen geschlossen. Ungarische Staatsbürger und enge Verwandte, die mit ihnen reisen (einschließlich der nicht in Ungarn ansässigen), dürfen weiterhin in das Land einreisen.

Gemäß dem Regierungserlass Nr. 81/2020, Artikel 3 (7), Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Regierungserlasses gelten diese Beschränkungen nicht für den Güterverkehr.

Gütertransporte mit ungarischen Bestimmungsorten sowie solche im Transitverkehr dürfen die Staatsgrenze überqueren und die Reise ohne Einschränkungen fortsetzen, jedoch nur über die ausgewiesenen Grenzpunkte (Transitstrecken sind blau markiert): hier.

– Haltestellen sind nur an ausgewiesenen Rastplätzen und Tankstellen erlaubt;

– Transportunternehmen müssen mit Polizeistempeln versehen sein;

– In der Kabine ist nur der Fahrer erlaubt; keine Passagiere (keine Doppelbesetzung);

– Die Fahrer sollten das Gebiet so schnell und effizient wie möglich durchqueren, ohne gegen die Verkehrsregeln zu verstoßen – an den Ausstiegsstellen gibt es polizeiliche Verfahren.

Offizielle Webseite der Regierung hier.

Quelle: MKFE

 

UPDATE: 30.03.2020


MKFE stellt alle für ausländische Spediteure relevanten Informationen zum Coronavirus (COVID-19) auf einer aktuellen Webseite in englischer Sprache zur Verfügung. Die folgenden Informationen wurden dieser Website hinzugefügt:

Ab 28. März 2020 ist die offizielle Quarantäne (für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach dem Grenzübertritt) für ungarische LKW-Fahrer, die keine Symptome von COVID-19 aufweisen, nicht mehr anwendbar, wenn der Bestimmungsort Ungarn ist. Die übrigen Bestimmungen des am 27. März erlassenen Beschlusses des Chefarztes bleiben unverändert.

Diese Bestimmung dürfte dazu beitragen, die am Freitag an den Grenzübergangsstellen beobachteten Engpässe zu verringern.

Quelle: MKFE

 

UPDATE: 28.03.2020


Der Berater der Regierung in Gesundheitsfragen (National Chief Medical Officer) hat eine neue (bereits in Kraft getretene) Resolution herausgegeben, und die folgenden Regeln treten in Kraft:

Artikel 6. Die Fahrer des Straßengüterverkehrs sind einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen; und

a) Diejenigen, die keine Symptome von COVID-19 zeigen:

(aa) Als ungarischer Staatsbürger muss sich die Person, wenn das Ziel Ungarn ist, nach dem Grenzübertritt für vierzehn Tage in offizielle Quarantäne begeben.

(ab) Als Ausländer muss die Person, wenn der Bestimmungsort Ungarn ist, das Land innerhalb von 24 Stunden nach dem Entladen der Sendung verlassen.

(ac) Im Falle des Transitverkehrs muss die Person das ungarische Hoheitsgebiet in kürzester Zeit und auf der vorgesehenen Transitroute verlassen.

(ad) Muss bei Reisen in Ungarn eine Gesichtsmaske und Gummihandschuhe tragen.

b) Personen, die Symptome von COVID-19 aufweisen:

(ba) Ungarische Staatsbürger werden in einer ausgewiesenen Quarantäneeinrichtung untergebracht.

bb) Nicht ungarische Staatsbürger dürfen nicht in das ungarische Hoheitsgebiet einreisen.

Für Fahrer im internationalen Straßengüterverkehr, die keine ungarischen Staatsbürger sind, gilt nur Artikel 6.a) (ab), (ac), (ad) und Artikel 6.b) (bb).

Quelle: MKFE

Bild von Daniel Mahnken, Leiter Unternehmenskommunikation bei Saloodo!
Daniel Mahnken
Daniel Mahnken ist Senior Corporate Communications Manager bei Saloodo!. Als gelernter Journalist liegt ihm das Schreiben quasi im Blut. Nach seinem Sportpublizistik-Studium wollte er eigentlich Germany’s Next Sport-Kommentator werden, doch dann entdeckte er die Logistik und kommt seitdem nicht mehr davon los.

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