Sachzuwendungen für Arbeitnehmer dürfen künftig höher ausfallen
Die Führungsebene eines Logistikunternehmens muss einmal pro Jahr die Einkommenssteuererklärung für Selbstständige beim Finanzamt abgeben und darauf achten, dass Gewinne exakt versteuert werden. Seit 2022 gibt es hier jedoch Neuregelungen, von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren können.
Bislang war es Unternehmern erlaubt, ihren Mitarbeitenden Sachzuwendungen (Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, welche dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bringen gelten im Steuerrecht grundsätzlich als Sachbezug.) in maximaler Höhe von 44 Euro pro Monat ohne Besteuerung zukommen zu lassen. Diese Freigrenze erhöht sich nun auf 50 Euro monatlich, allerdings heißt es hier aufpassen.
Geldkarten oder auch Gutscheine dürfen ausschließlich dazu genutzt werden, Waren vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen. Zudem darf die Geldkarte nur in einem vorgeschriebenen regionalen Bereich eingelöst werden. Wer steuerfreie Sachzuwendungen vergibt, muss sich vorher genau informieren.
Steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen – Profit auf beiden Seiten
Rund 53,9 Prozent der Angestellten nutzen die betriebliche Altersvorsorge, seit 2022 gibt es hier steuerliche Vorteile für beide Seiten. Wird ein Teil des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes in Form einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds gezahlt, sind diese Beträge bis zu einer Maximalgrenze von 6.768 Euro für beide Parteien steuerfrei. Auch Einzahlungen in die Rürup-Rente oder andere Basis-Altersvorsorgen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was wiederum die Steuerlast reduziert. Alleinstehende Arbeitnehmer haben ab 2022 die Möglichkeit, eine Summe von maximal 25.639 für die geplante Altersvorsorge abzurechnen, bei verheirateten Paaren verdoppelt sich diese Summe.
Verlängerung der Home-Office-Pauschale bis Ende des Jahres
Gerade in den Bereichen Logistik und Lagerverwaltung wird das Thema Digitalisierung wichtiger und wer die Möglichkeit hat, gibt Mitarbeitern die Gelegenheit aus dem Homeoffice zu arbeiten. Da ist es umso erfreulicher, dass die Homeoffice-Pauschale zunächst bis Ende 2022 verlängert wurde. Arbeitnehmer und auch Unternehmer können für jeden zuhause gearbeiteten Tag fünf Euro pauschal als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen, allerdings maximal bis zu einer Gesamtsumme von 600 Euro.
Ob es nach dem Ende des Jahres noch eine weitere Verlängerung gibt, bleibt abzuwarten. Absetzmöglichkeiten für den Aufwand eines Homeoffice-Arbeitszimmers gibt es aber auch außerhalb dieser gesonderten Pauschale, die vor allem durch ihre Einfachheit besonders beliebt war.
Weniger Zinslast bei verspäteten Steuerzahlungen
Die gesamte Logistikbranche verändert sich und durch Möglichkeiten wie Künstliche Intelligenz werden Wertschöpfungsketten optimiert und Arbeitsabläufe vereinfacht. Es gibt jedoch Dinge, für die ist der Mensch selbst verantwortlich und dazu gehört die Steuererklärung. Wird sie verspätet abgegeben oder wird die Zahlung der Steuerlast versäumt, lässt sich das Finanzamt diese Panne teuer bezahlen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, das die Zinsen für Nachzahlungen beim Finanzamt nicht verfassungsgemäß sind und die Bundesregierung musste regulierend eingreifen.
Galt bislang ein Zinssatz von sechs Prozent, wird ab Mitte 2022 ein deutlich geringerer Aufschlag fällig. Der einzige Nachteil dabei ist, dass auch bei
Erstattungen seitens des Finanzamtes keine sechs Prozent mehr gezahlt werden müssen, denn die neuen Regelungen gelten für beide Parteien.
Investitionsabzugsbetrag wurde verlängert – auch 2022 noch Investitionen möglich
Für kleinere und mittlere Logistikbetriebe sind Investitionsabzugsbeträge eine der wichtigsten Steuerbegünstigungen, die eine gesteigerte Investitionsbereitschaft zur Folge haben. Abzugsbeträge, die vom Unternehmen im Jahr 2017 in Anspruch genommen worden sind, sollten ursprünglich Ende 2021 enden. Die Investitionen hätten folglich im letzten Jahr vorgenommen werden müssen oder es wäre zur Auflösung des Investitionsabzugsbetrags gebeten worden.
Die Bundesregierung entschied sich nun aber dafür, diese Frist bis Ende 2022 zu verlängern. Das bedeutet, dass Investitionen auch noch im Laufe des Jahres getätigt werden können, um Investitionsabzugsbeträge tatsächlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.