Ferienreisefahrverbot in Deutschland
Das Ferienreisefahrverbot ist in Deutschland in der Ferienreiseverordnung geregelt. Hiernach dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten vom 01. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.
Autobahn | Streckenbeschreibung |
A 1 | vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage |
A 2 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen |
A 3 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg |
A 5 | von Bad Homburger Kreuz bis Anschlussstelle Homberg (Ohm), von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg |
A 6 | von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd |
A 7 | von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen |
A 8 | von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall |
A 9/E 51 | Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing |
A 10 | Berliner Ring, von Autobahndreieck Kreuz Oranienburg über Autobahndreieck Pankow bis Autobahndreieck Barnim sowie von Autobahndreieck Werder bis Anschlussstelle Berlin-Spandau |
A 45 | von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck |
A 61 | von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim |
A 81 | von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen |
A 92 | von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding |
A 93 | von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart |
A 99 | von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried |
A 831 | von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart |
A 980 | von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen |
A 995 | von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd. |
Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
Bundesstraße | Streckenbeschreibung |
B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98
bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
B 96/E 251 | ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg. |
Weiterführende Details und Anmerkungen zu der Tabelle entnehmen Sie bitte der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
Suchen Sie eine Übersicht über die LKW-Fahrverbote in ganz Europa während der Sommerferien? Klicken Sie hier!
Weitere wichtige Termine – Übersicht der Fahrverbote in den Bundesländern
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland in § 30 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf deutschen Straßen nicht verkehren.
Übersicht der Feiertage mit Fahrverbot für das Jahr 2023
DATUM | FEIERTAG | WO GILT DAS FAHRVERBOT? |
01. Januar 2023 | Neujahr | bundesweit |
07. April 2023 | Karfreitag | bundesweit |
10. April 2023 | Ostermontag | bundesweit |
01. Mai 2023 | Tag der Arbeit | bundesweit |
18. Mai 2023 | Christi Himmelfahrt | bundesweit |
29. Mai 2023 | Pfingstmontag | bundesweit |
08. Juni 2023 | Fronleichnam | Nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
Es gibt Ausnahmeregelung bei „Transitfahrten“ durch NRW im Ländergrenzbereich Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen. |
03. Oktober 2023 | Tag der Einheit | bundesweit |
31. Oktober 2023 | Reformationstag | Nur in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Einige Ausnahmeregelungen bei Fahrten von und nach Berlin finden Sie vom Land Berlin, vom Land Brandenburg sowie einen Erlass des Landes Niedersachsen. |
01. November 2023 | Allerheiligen | Nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Hier finden Sie die Ausnahmeregelungen bei „Transitfahrten“ durch NRW im Ländergrenzbereich:Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen, Hessen / Nordrhein-Westfalen |
25. Dezember 2023 | 1. Weihnachtstag | bundesweit |
26. Dezember 2023 | 2. Weihnachtstag | bundesweit |
An den genannten nicht bundeseinheitlichen Feiertagen gilt das Fahrverbot jeweils nur in den genannten Bundesländern. In allen anderen Bundesländern unterliegen Sie nicht dem Feiertagsfahrverbot für Lkw.
Feiertage 2023 ohne Fahrverbot
An allen hier nicht genannten Feiertagen (Heilige Drei Könige -06.Januar-, Internationaler Frauentag-8.März-, Mariä Himmelfahrt -15.August-, Weltkindertag-20. September-, Buß- und Bettag) gilt kein Feiertagsfahrverbot in Deutschland.
Den Gesetzestext des § 30 Abs. 3 und 4 StVO können Sie hier einsehen.
Für die Verstöße geben das LKW Fahrverbot werden verschiedene Bußgelder verhängt.
Keine einheitliche Regelung
Die LKW-Fahrverbote können zwar stellenweise den Lärm- und Umweltschutz fördern, die Straßen in der Ferienzeit entlasten und die Straßensicherheit unterstützen. Allerdings führen die uneinheitlichen Regelungen zu bürokratischem Aufwand und Mehrkosten für Unternehmen. Feiertage und auch Ferien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ausnahmeregelungen sind strittig, was zu zusätzlichen Sondergenehmigungen führt. Eine einheitliche Regelung würde Vorteile wie Emissions- und Kostenersparnis, Effizienzsteigerung, verbesserte Pausenzeiten für LKW-Fahrer und bessere Bedingungen auf Rastplätzen und sogar auch Reduzierung von Staus mit sich bringen.
Verschiedene Initiativen plädieren für die Abschaffung oder zumindest Vereinheitlichung der Fahrverbote in allen Bundesländern. Aktuell gelten in jedem Bundesland allerdings nach wie vor andere Verbote.