Führerschein-Umtausch 2024 in der EU: Gründe, Fristen, Vorgehen

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis 2033 schrittweise gegen den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. In diesem Artikel beleuchten wir die Gründe für diesen Umtausch, nennen relevante Fristen und Antworten auf die gängigsten Fragen zu diesem Thema.

Was sind die Gründe hinter dieser weitreichenden Umtauschaktion für den Führerschein-Umtausch 2024?

Die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie, auch bekannt als Richtlinie 2006/126/EG, verlangt von den Mitgliedstaaten, bis zum 19. Januar 2033 sämtliche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umzutauschen. Einerseits geht es darum, die Fälschungssicherheit der Führerscheine zu erhöhen und somit vor Betrug zu schützen. Andererseits soll die Einheitlichkeit der Führerscheine innerhalb der EU gewährleistet werden, was den Verkehr und die Identifizierung von Fahrern in verschiedenen Ländern erleichtert.

Wie erfolgt der Umtauschprozess?

Die Umsetzung dieses Prozesses erfolgt nicht auf einen Schlag, sondern über mehrere Jahre hinweg und gestaffelt nach verschiedenen Kriterien. Dies dient dazu, eine Überlastung der Bundesdruckerei und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden sowie den Umtausch für alle Beteiligten reibungslos zu gestalten. Die Kriterien für bspw. den Führerschein-Umtausch 2024 richten sich entweder nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers oder nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Die erste Phase des Umtauschprozesses betrifft die Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Diese Führerscheine weisen eine geringere Fälschungssicherheit auf und sind noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) erfasst. Dieser Ansatz zielt darauf ab, bis zum 19. Januar 2025 eine weitgehend umfassende Datenerfassung im ZFER zu gewährleisten.

Für wen gilt welche Frist?

Papier-Führerscheine mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998

Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers:

vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033

1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022

1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023

1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024

1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Karten-Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999

In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, gilt das Ausstellungsjahr:

1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026

2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027

2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028

2008: Umtausch bis 19. Januar 2029

2009: Umtausch bis 19. Januar 2030

2010: Umtausch bis 19. Januar 2031

2011: Umtausch bis 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Wichtige Ausnahme für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind

Vom vorzeitigen Umtausch sind zunächst Fahrerlaubnisinhaber ausgenommen, die vor 1953 geboren wurden. Die Frist für sie, ihren Führerschein umzutauschen, endet am 19. Januar 2033. Ziel dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass diese Fahrerlaubnisinhaber vorzeitig umtauschen müssen, ohne sicher zu sein, ob sie ihre Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2033 noch nutzen möchten und somit einen gültigen Führerschein benötigen.

Wo kann der Führerschein umgetauscht werden und welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich kann der Führerschein in der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgetauscht werden. Zum Teil ist dies auch in Bürgerämtern möglich. Mitgebracht werden müssen:

  • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis bzw. Pass oder sonstiges Ausweisdokument)
  • 1 Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto)
  • Der aktuelle Führerschein im Original
  • Falls der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurde, wird eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde benötigt. Diese kann per Post, telefonisch oder auch online beantragt werden und wird an die aktuelle Fahrerlaubnisbehörde gesendet.

Werden Gebühren für den Führerschein-Umtausch 2024 erhoben?

Ja, gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) wird eine Gebühr von 24,30 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt erhoben sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt. Zudem fallen ggf. zusätzlich Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.

Ist der Umtausch auch digital möglich?

Auskunft hierüber kann nur die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde geben.

Ist eine erneute Fahrprüfung nötig?

Der Umtausch des Führerscheins ist eine rein administrative Maßnahme, die keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis hat. Es sind keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder anderen Prüfungen, wie beispielsweise eine erneute Fahrprüfung, damit verknüpft.

Wie lange ist der neue EU-Führerschein gültig?

Neu ausgestellte Führerscheine sind unabhängig von der Fahrerlaubnis 15 Jahre gültig. Danach ist eine Erneuerung erforderlich, um insbesondere Namen und Lichtbild zu aktualisieren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung verfällt die Gültigkeit nach 15 Jahren, ähnlich wie bei Personalausweisen oder Reisepässen. Dies betrifft bereits ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine. Die Befristung soll Fälschungen erschweren, durch regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten.

Besteht die Pflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland, ihren Führerschein umzutauschen?

Ja, wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland ein Fahrzeug in Deutschland nutzen möchten, müssen sie ihren Führerschein umtauschen. Bitte beachten Sie, dass ein abgelaufener Führerschein in Deutschland nicht gültig ist.

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn der Umtausch nicht durchgeführt wird?

Eine Unterlassung führt dazu, dass die betreffende Person eine Ordnungswidrigkeit begeht und mit einer Verwarnung sowie einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro zu rechnen hat. In außergewöhnlichen Ausnahmefällen behalten sich die Bundesländer vor, von der Verhängung eines Verwarnungsgeldes abzusehen.

Autorin:

Janine Wolff
Janine ist Betriebswirtin und Designfan, lebt Ihre Leidenschaft fürs Bloggen und schreibt für Saloodo! spannende Artikel über die Welt der Logistik und Digitalisierung.

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