Die Hersteller dürfen nur geprüfte Batterien auf den Markt bringen. Damit sie überhaupt transportiert werden dürfen, müssen sie verschiedene Tests bestehen, die dann im sogenannten UN 38.3-Bericht der Vereinten Nationen festgehalten werden. Da aber immer noch viele Batterien aus dubiosen Quellen auf der Straße unterwegs sind, reagiert das Gefahrgutrecht mit einer neuen Dokumentationspflicht.
Seit dem 1. Januar 2020 sind Hersteller und Vertreiber von Lithiumbatterien verpflichtet, den UN 38.3-Bericht entlang der Lieferkette vorzulegen. Diese Prüfzusammenfassung muss während des Transports jedoch nicht mitgeführt werden, sondern Hersteller und Vertreiber müssen diese auf Anforderung zur Verfügung stellen. Betroffen sind alle Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden.
Aus dem Alltag nicht wegzudenken
Lithiumbatterien sind heute in vielen Gegenständen des täglichen Bedarfs. Die neue Anforderung gilt unabhängig von der Größe der Batterie für Lithiumionen und -metallbatterien. Da wird zum Beispiel ein Blick auf Werbegeschenke von Unternehmen spannend: Die Powerbank, das blinkende kleine Gadget, der Bluetooth-Lautsprecher – alle benötigen den Report, wenn sie versandt werden sollen. Hinzu kommen Notebooks, Tablets oder Smartphones, die verschickt werden müssen.
Laut dem Fachverband der Bauelemente Distribution (FBDi) sind die richtige Klassifizierung und die Versandvorbereitung wichtig für einen reibungslosen Transport. Die zu erfüllenden Anforderungen hängen auch von der Nennenergie einer Lithiumionenbatterie oder dem Lithiumgehalt in der Lithiummetallbatterie ab. Für Lithiumionenbatterien mit einer Nennenergie von weniger als 100 Wh bzw. 20 Wh pro Zelle und für Lithiummetallbatterien mit einem Lithiumgehalt von bis zu 2 g bzw. 1 g pro Zelle ist ein vereinfachter Transport gemäß IATA-DGR und ADR möglich.
Für beschädigte Lithiumbatterien oder -zellen sind besondere Bedingungen für Verpackung und Versand zu beachten: Neben der für den regulären Versand vorgeschriebenen Kennzeichnung ist es unbedingt erforderlich, das Packstück mit der Aufschrift „Beschädigte/defekte Lithiumionenbatterien oder Lithiummetallbatterien“ zu kennzeichnen.
Detaillierte Informationen zur UN 38.3-Testreihe sowie zur neuen Anforderung einer UN 38.3 Prüfungszusammenfassung stellt der Lithium-Batterie-Service auf seiner Internetseite zur Verfügung. Dort findet sich ebenfalls eine Übersicht über die zukünftig bereitzustellenden Informationen.