LKW-Fahrer sind oft wochenlang unterwegs und verbringen dabei die meiste Zeit in ihren Fahrzeugen – auch während der (gesetzlich vorgeschriebenen) Ruhezeiten. In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof allerdings eindeutig klargestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45 Stunden und mehr) nicht in den Fahrzeugen verbracht werden darf. Für diesen Fall muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Fahrer seine Ruhezeit entweder am eigenen Wohnort oder in einer festen Unterkunft mit Sanitäreinrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Bei Verstößen kann sowohl den Spediteuren als auch den Fahrern ein hohes Bußgeld auferlegt werden.
Wochenruhezeit: Keine Belege erforderlich
Soweit so klar… und doch so unklar. Denn darüber, wie die Einhaltung der Verordnung kontrolliert werden kann, herrschten in den einzelnen Ländern völlig unterschiedliche Auffassungen. Beispielsweise mussten LKW-Fahrer in manchen Ländern mithilfe von Hotel-Quittungen nachweisen, dass sie ihre wöchentliche Ruhezeit nicht im LKW verbracht haben. In anderen Ländern mussten Fahrer auf frischer Tat ertappt werden. Zumindest dieser Punkt wurde nun von der EU-Kommission in einem Schreiben an die International Road Transport Union (IRU) klargestellt. Zur Frage des Nachweises für regelmäßige Wochenruhezeiten außerhalb des Fahrzeugs, teilt sie darin mit, dass von Fahrern keine entsprechenden Nachweisdokumente verlangt werden dürfen. Als Grundlage dafür verweist die Kommission auf den Artikel 36 der Verordnung (EU) 165 / 2014, in der genau beschrieben ist, welche Dokumente einem Kontrolleur vorgelegt werden müssen. „Ein Dokument für das Verbringen der Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs ist dort nicht aufgeführt“, heißt es dazu auf der Website des Bundesverbandes Spedition und Logistik (DSLV).
Ruhezeit im LKW: Unrechtmäßiges Bußgeld zurückfordern
Verstöße gegen diese Regelung dürfen also nur geahndet werden, wenn der Fahrer direkt und auf frischer Tat ertappt wird. Erfolgt eine entsprechende Kontrolle also genau während der Wochenruhezeit, die der Fahrer im Fahrzeug verbringt, wird erst dann ein Bußgeld fällig. Andernfalls kann laut der EU Einspruch gegen die mögliche Strafe erhoben werden. Und: Die EU-Kommission empfiehlt sogar, gegen unbefugte Kontrollpraktiken vorzugehen. Man solle sich in diesem Fall an die zuständigen Stellen wenden und gegebenenfalls eine Rückzahlung anfordern.