Nach Angaben von Diplomaten erklärte die EU-Kommission, dass sie die Verabschiedung des seit gut zweieinhalb Jahren diskutierten Gesetzespakets nicht blockieren wolle. Sie behalte sich jedoch vor, noch vor Inkrafttreten des Kompromisses Änderungen in zwei Punkten vorzuschlagen, wenn eine Studie über die Auswirkungen des Kompromisses dies aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes notwendig erscheinen lasse.
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Die beiden Punkte sind die Verpflichtung für Lastkraftwagen, alle 8 Wochen in das Zulassungsland zurückzukehren, sowie die Möglichkeit, die Kabotage auch im kombinierten Verkehr einzuschränken.
3 Bereiche sind besonders im Fokus
Lenk- und Ruhezeiten
Der Passus zu den Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer wurde mit 27 gegen 17 Stimmen bei fünf Enthaltungen angenommen. Der dann geltende Status quo ermöglicht es Fahrern im grenzüberschreitenden Verkehr, zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen außerhalb ihres Niederlassungs- und Wohnsitzlandes zu nehmen. Eine Ausgleichsruhezeit muss jedoch unmittelbar vor der regulären Ruhezeit in der dritten Woche genommen werden. Bei innerstaatlichen Beförderungen gilt weiterhin die Regel, dass eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit und eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden in zwei Wochen einzuhalten ist.
Kabotage
In Bezug auf den Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und die Kabotage gab es 32 Ja-Stimmen gegen die 17 Nein-Stimmen. Es gab keine Stimmenthaltungen. Drei Kabotagefahrten innerhalb von sieben Tagen wären somit weiterhin zulässig. Danach müsste jedoch eine „Bedenkzeit“ von vier Tagen folgen. In der Zwischenzeit ist die Kabotage in demselben EU-Staat verboten.
Entsenderegelung
27 Befürworter werden erneut von 22 Gegnern der Richtlinie über die Entsendung von Lkw-Fahrern bekämpft. Auch hier gab es keine Stimmenthaltungen. Nach der bisherigen Vereinbarung gelten die Entsendevorschriften für die Kabotage, den Straßenanteil des kombinierten Verkehrs und den internationalen Verkehr. Der Transit und der bilaterale Verkehr sind jedoch ausgeschlossen. Auch hier gibt es keine Ausnahmen für Entsendungen innerhalb von Unternehmensgruppen.
Neue Regeln gelten auch für Kleintransporter
Die Regeln für den Zugang zum europäischen Güterkraftverkehrsmarkt und die Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten gelten künftig auch für Kleintransporter ab 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Nach Angaben des Ministerrats wird es eine Übergangszeit von 21 Monaten für die Marktüberwachung und bis Mitte 2026 für die Vorschriften über Fahrtenschreiber und Ruhezeiten geben.
Die neuen Vorschriften über die Entsendung von Lkw-Fahrern und den Marktzugang (einschließlich der Vorschriften über die Rückgabe von Lkw) müssen 18 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften angewandt werden. Die Bestimmungen der Lenkzeitverordnung (einschließlich der Rückgabe von Fahrern) gelten ab dem zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Für die Einführung neuer „intelligenter“ Fahrtenschreiber (Version 2) gibt es gestaffelte Einführungszeiträume, die sich nach dem Alter und der aktuellen Ausstattung der Lkw richten. Die letzten Lastwagen müssen bis 2025 umgerüstet werden.